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Besteue­rung von Gegen­leis­tungs­ren­ten im außer­be­trieb­li­chen Bereich ab 2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2005 

Bisher wurden Renten dann steu­er­pflich­tig, wenn sie den nach § 16 BewG (altem Recht) kapi­ta­li­sier­ten Wert über­stie­gen haben. Die damals gel­ten­den Ver­viel­fa­cher des Jah­res­wer­tes der Rente konnten in bestimm­ten Fällen dazu führen, dass der kapi­ta­li­sier­te Wert der Rente nied­ri­ger war, als der geleis­te­te Ein­mal­er­lag. Die Rente wurde daher bereits steu­er­pflich­tig bzw. son­der­aus­ga­ben­wirk­sam, obwohl der hiefür geleis­te­te Betrag höher war, als die Summe der zuge­flos­se­nen Ren­ten­be­trä­ge, und somit eine bloße Ver­mö­gens­um­schich­tung vorlag. Dieses Miss­ver­hält­nis wurde ab 2004 wie folgt repariert:

Gegen­leis­tungs­ren­ten ab 2004

:: Ange­mes­se­ne Gegenleistung

- Gegen­leis­tung in Geld
Die Rente wird nunmehr insoweit steu­er­pflich­tig, als sie inklu­si­ve even­tu­ell geleis­te­ter Abfin­dun­gen oder Ein­mal­zah­lun­gen den Wert des geleis­te­ten Ein­mal­er­la­ges über­steigt. Eine Kapi­ta­li­sie­rung der Rente unter­bleibt.
- Gegen­leis­tung nicht im Geld
Wird die Rente für die Über­tra­gung von privaten Wirt­schafts­gü­tern bezahlt, ist die Kauf­preis­ren­te gemäß § 16 BewG (neues Recht) nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen zu kapi­ta­li­sie­ren. Dieser Wert ist in der Regel höher als nach altem Recht, womit die Rente erst später steu­er­pflich­tig bzw. son­der­aus­ga­ben­wirk­sam wird. 

:: Keine ange­mes­se­ne Gegenleistung

Stellt die Rente anläss­lich der Über­tra­gung eines Wirt­schafts­gu­tes keine ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung dar, wird sie nur dann steu­er­pflich­tig, wenn sie keine Betriebs­ein­nah­men dar­stellt und keine derart unan­ge­mes­se­ne Höhe hat, dass der Zusam­men­hang zwischen dem Wert des hin­ge­ge­be­nen Wirt­schafts­gu­tes und der Rente wirt­schaft­lich bedeu­tungs­los ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rente weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des über­tra­ge­nen Wirt­schafts­gu­tes ausmacht bzw. die Rente unan­ge­mes­sen hoch ist, was in der Regel der Fall ist, wenn sie über 200 % des Wertes des Wirt­schafts­gu­tes liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine ein­kom­men­steu­er­freie Unter­halts­ren­te (Rz 7002 EStR).

Option zur Besteue­rung nach altem Recht

Des einen Leid (Ren­ten­emp­fän­ger wird steu­er­pflich­tig) des andern Freud (der Ren­ten­zah­ler kann die Zahlung als Son­der­aus­ga­be geltend machen) kann z.B. bei Fami­li­en­mo­del­len zu Härten führen, wenn Kinder mit hoher Steu­er­pro­gres­si­on an Eltern mit nied­ri­ger Steu­er­pro­gres­si­on eine Kauf­preis­ren­te zahlen. § 124 b Z 82 EStG räumt zur Besei­ti­gung dieser Härte ein Opti­ons­recht ein. Verträge, die bis 31. Dezember 2003 zustande gekommen sind, können steu­er­lich nach altem Recht behan­delt werden, wenn die Ver­trags­par­tei­en ein­ver­nehm­lich an das Finanz­amt bis 31. Dezember 2006 den ent­spre­chen­den Antrag stellen. 

Kapi­ta­li­sie­rung der Renten

§ 16 BewG (neues Recht) normiert die Kapi­ta­li­sie­rung nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen und ermäch­tigt das BMF durch Ver­ord­nung die Erle­bens­wahr­schein­lich­kei­ten fest­zu­set­zen. Diese Ver­ord­nung wurde am 30. Dezember 2003 erlassen. Weiters wird auf den Ren­ten­er­lass des BMF vom 17. Dezember 2003 ver­wie­sen. Die darin ver­öf­fent­lich­ten Formeln erschlie­ßen sich wohl nur einem Ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­ker. Zur Unter­stüt­zung von Laien hat das BMF aber ein Berech­nungs­pro­gramm betref­fend die Ren­ten­ka­pi­ta­li­sie­rung im Internet bereit­ge­stellt.
(www.bmf.gv.at/steuern/steuerberechnung)

Ver­gleich neues und altes Recht

:: Gegen­leis­tung nicht in Geld (z.B. Liegenschaft)

Annahme:
Bewer­tungs­stich­tag: 31. Dezember 2004
Geb.-Datum (Mann): 16. Oktober 1944 (60 a)
Jah­res­ra­te (J): € 1.500,- vorschüssig. 

Steuerpflicht/Sonderausgabe
- Neues Recht (§ 29 Z 1, 4. Satz)
Formel lt. Erlass BMF 17.12.03: B = J mal äx (60)
1.500 x 13.292224 = € 19.938,34 — Barwert

- Altes Recht (§ 29 EStG iV § 16 BewG)
9facher Jahreswert

Nach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Son­der­aus­ga­be nach 9 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 13 Jahren (19.938.34 : 1.500 = 13,3 J) 

:: Gegen­leis­tung in Geld

Annahme:
Barerlag: € 20.000,-
Geb.-Datum (Frau): 8. April 1939
Leib­ren­te: € 101.87 p.m

Steuerpflicht/Sonderausgabe

- Altes Recht (§ 29 EStG i.V. § 16 BewG)
7facher Jah­res­wert
- Neues Recht (§ 29 Z 1, 3.Satz)
— 20.000: (101,87 x 12 ) =16,37 Jahre

Nach altem Recht beginnt die Steuerpflicht/Abzug als Son­der­aus­ga­be nach 7 Jahren, nach neuem Recht erst nach über 16 Jahren. 

Abschlie­ßen­de steu­er­li­che Zusammenfassung

:: Gegen­leis­tungs­ren­ten gemäß § 29 Z1 EStG

Hier handelt es sich um eine Ren­ten­zah­lung für die Über­tra­gung eines Wirt­schafts­gu­tes aus dem Pri­vat­ver­mö­gen bei Ange­mes­sen­heit von Leistung und Gegen­leis­tung.
Die Zuflüsse sind KESt-frei, werden aber — wie oben aus­ge­führt — als sonstige Ein­künf­ti­ge steu­er­pflich­tig, wenn die Summe der bezahl­ten Renten den Wert des über­tra­ge­nen Wirt­schafts­gu­tes über­steigt. Besteht das Wirt­schafts­gut in Geld, dann ist der Geld­be­trag maß­geb­lich, andern­falls der Barwert der Rente.
Im Able­bens­fall ist der Abfin­dungs­be­trag gemäß § 29 ErbStG erb­schafts­steu­er­pflich­tig, wird die Rente unter Lebenden über­tra­gen, fällt Schen­kungs­steu­er an.

:: Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 EStG

Unter­schieds­be­trä­ge zwischen ein­ge­zahl­ten Ver­si­che­rungs­prä­mi­en und der Ver­si­che­rungs­leis­tung sind KESt-frei, aber als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen steu­er­pflich­tig, es sei denn, es handelt sich um eine Ver­si­che­rung gegen laufende Prämien und um eine Ver­si­che­rung gegen Ein­mal­prä­mie, bei einer Laufzeit von min­des­tens 10 Jahren.
Die Aus­zah­lung im Todes­fall (reine Able­bens­ver­si­che­rung) ist aber jeden­falls ein­kom­mens­steu­er­frei, da im Geset­zes­text nur die Erle­bens­ver­si­che­rung als steu­er­pflich­tig gilt.
Im gege­be­nen Fall wird Erb­schafts- bzw. Schen­kungs­steu­er aus­ge­löst. Gemäß § 26 ErbStG ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­pflich­tet, vor Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me oder der Leib­ren­te an einen Anderen als den Ver­si­che­rungs­neh­mer (Prä­mi­en­zah­ler) dem Finanz­amt den Emp­fangs­be­rech­tig­ten mit­zu­tei­len. Abschlie­ßend sei noch erwähnt, dass man sich von der Höhe der in Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen (oft Kapi­tal­an­la­ge­plan genannt) ange­ge­be­nen Renditen nicht blenden lassen sollte. Die Renditen errech­nen sich aus einer ver­gleich­ba­ren KESt-pflich­ti­gen Ver­an­la­gung, welche aber nicht end­be­steu­ert ist. Gege­be­nen­falls ist sie nämlich mit Ein­kom­men­steu­er bzw. Schen­kungs- oder Erb­schafts­steu­er belastet. Die Höhe dieser Belas­tung ist in der Praxis aber nicht vorausberechenbar

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