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Aus­wei­tung von Reverse-Char­ge/­Maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung von Steuerausfällen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2005 

Öster­reich wurde von der EU ermäch­tigt für den Übergang der Umsatz­steu­er­schuld vom leis­ten­den auf den leis­tungs­emp­fan­gen­den Unter­neh­mer abwei­chen­de Rege­lun­gen zu treffen. Da die dies­be­züg­li­che Ent­schei­dung im Amts­blatt der EU am 12. November 2004 ver­öf­fent­licht worden ist, traten die in § 28 Abs 23 Z 4 UStG ange­führ­ten Bestim­mun­gen am 1. Jänner 2005 in Kraft. (Infor­ma­ti­on BMF v. 22.11.2004).

:: Das Kern­stück dieser Neu­re­ge­lung ab 1. Jänner 2005 betrifft § 19 Abs. 1 lit. b UStG , wodurch es zur Aus­wei­tung des Über­gan­ges der Steu­er­schuld bei Siche­rungs­über­eig­nung , bei Übergang des Eigen­tums unter Eigen­tums­vor­be­halt sowie bei Zwangs­ver­stei­ge­rung von Grund­stü­cken kommt. Der leis­ten­de Unter­neh­mer haftet für diese Steuer.

:: Folgende Neben­be­stim­mun­gen treten gleich­zei­tig in Kraft:

  • Der Leis­tungs­er­brin­ger hat in der Rechnung die UID- Nummer des Leis­tungs­emp­fän­gers anzu­ge­ben und auf die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers hin­zu­wei­sen (§ 11 Abs. 1a).
  • Der Leis­tungs­emp­fän­ger kann jene Steuer als Vor­steu­er abziehen, die er auf Grund dieses Geschäf­tes schuldet (§ 12 Abs. 1 Z 3)
  • Der Auf­zeich­nungs­pflicht ist genügt, wenn die ent­spre­chen­den Bemes­sungs­grund­la­gen auf­ge­zeich­net werden (§ 18 Abs. 2 Z 4)
  • Die Steu­er­schuld des Leis­tungs­emp­fän­gers entsteht für ver­ein­bar­te, im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung noch nicht ver­ein­nahm­te Entgelte, mit Ablauf des Kalen­der­mo­nats, in dem die Leistung / Lie­fe­rung aus­ge­führt worden ist. Dieser Zeit­punkt ver­schiebt sich um einen Monat, wenn die Rech­nungs­aus­stel­lung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem die Leistung / Lie­fe­rung erbracht worden ist. (§ 19 Abs. 2 Z1 lit. b und Rz. 2602j UStR 2000)
  • Der regu­lä­ren USt-Schuld des Leis­tungs­emp­fän­gers sind die auf Grund dieses Geschäf­tes geschul­de­ten USt-Beträge hin­zu­zu­rech­nen (§ 20 Abs. 1 2. Satz). 

:: Risiko des Leis­tungs­emp­fän­gers im allgemeinen

Auf dieses Risiko wurde schon in der Klienten-Info Mai 2004 auf­merk­sam gemacht, welches infolge Abschaf­fung der VO Nr. 800/1974 für den gegen­ständ­li­chen Bereich bereits seit 1. Jänner 2004 besteht. Seither unter­lie­gen nämlich alle sons­ti­gen Leis­tun­gen sowie Werk­lie­fe­run­gen eines aus­län­di­schen an einen inlän­di­schen Unter­neh­mer dem “Reverse-Charge-System”. Änderung der UStR 2000 in Rz. 1855a, 1856a sowie 3505. Der Leis­tungs­emp­fän­ger wird gem. § 27 Abs. 4 zum Steu­er­schuld­ner, unab­hän­gig davon, ob Umsatz­steu­er in Rechnung gestellt wird oder nicht. Demnach hat er auch bei einer Net­to­rech­nung die Umsatz­steu­er an das Finanz­amt Graz abzu­füh­ren (Rz. 3491 UStR 2000).
Die zit. VO 800 gilt nach wie vor für Lie­fe­run­gen eines aus­län­di­schen Unter­neh­mers im Inland, wenn im Inland keine Betriebs­stät­te oder Zweig­nie­der­las­sung besteht.

:: Son­der­fall Liegenschaftsvermietung

Ver­mie­tet ein aus­län­di­sches Unter­neh­men eine im Inland gelegene Lie­gen­schaft, ist es insoweit als inlän­di­sches Unter­neh­men zu behan­deln und hat die Miet­erlö­se im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren zu erklären. Demnach kein Übergang der Steu­er­schuld, Rechnung mit Steu­er­aus­weis, der Leis­tungs­emp­fän­ger schuldet nicht die Umsatz­steu­er.
Diese Regelung gilt für das aus­län­di­sche Unter­neh­men aber nur hin­sicht­lich der Miet­erlö­se. Für alle anderen Fälle (z.B.: Rechts­be­ra­tung im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung) bleibt die Qua­li­fi­ka­ti­on als aus­län­di­schen Unter­neh­men erhalten (Pkt. 9 USt-Pro­to­koll 2004).

:: Nach­wei­se für die Unternehmereigenschaft

Der Nachweis für Zwecke des Über­gan­ges der Steu­er­schuld kann erbracht werden durch die UID-Nummer oder eine Unter­neh­mer­be­stä­ti­gung des Ansäs­sig­keits­staa­tes (Pkt. 10 USt-Pro­to­koll 2004).

:: Reverse-Charge im Bau- und Baunebengewerbe

Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2002 für von Unter­neh­men erbrach­te Bau­leis­tun­gen an wieder Bau­leis­tun­gen erbrin­gen­de Unter­neh­men. Auf Grund dieser Regelung ist nur noch der Gene­ral­un­ter­neh­mer vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt. Sub­un­ter­neh­men können sich demnach nicht mehr vom Finanz­amt nur die Vor­steu­ern holen und dann — ohne Mehr­wert­steu­ern ent­rich­tet zu haben — aus dem Staub machen. Beim Gene­ral­un­ter­neh­mer ist die Umsatz­steu­er nur ein Durch­lauf­pos­ten, weil er die Vor­steu­er in der gleichen USt- Vor­anmel­dung geltend machen kann, in der die Umsatz­steu­er abge­führt wird.
Wurden Umsätze an aus­län­di­sche Unter­neh­men bis 31. Dezember 2003 aus­ge­führt, für die diese die Umsatz­steu­er schulden, hatten sie die für ihre Vor­leis­tun­gen in Rechnung gestell­ten Vor­steu­ern im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren geltend zu machen. Ab 1. Jänner 2004 müssen sie ihre Vor­steu­ern im Erstat­tungs­weg geltend machen. Auf Grund einer Tole­ranz­re­ge­lung konnte noch für 2004 das Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren ange­wen­det werden. Ab 2005 ist unbe­dingt das Erstat­tungs­ver­fah­ren anzuwenden. 

:: Reverse-Charge bei Katalogleistungen

Die bisher schon bestehen­de Regelung für genau gesetz­lich defi­nier­te Leis­tun­gen wurde ab 1. Juli 2003 um Rundfunk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen sowie auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­te Leis­tun­gen (z.B.: Bereit­stel­lung von Web-Sites und Software sowie Fern­un­ter­richts­leis­tun­gen) erwei­tert. Die bloße Ver­sen­dung einer sons­ti­gen Leistung auf elek­tro­ni­schem Weg führt aber nicht zu einer Umqua­li­fi­zie­rung der Leistung.

:: Neu durch AbgÄG 2004 ab 2005

  • Die Ver­rech­nung von Mauten auf Bun­des­stra­ßen sind gem. § 19 Abs. 1 von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen.
  • Der Reverse-Charge Regelung unter­lie­gen bei der Zwangs­ver­stei­ge­rung neben den Grund­stü­cken ferner auch Gebäude auf fremdem Boden und Bau­rech­te (§ 19 Abs. 1b lit.c).
  • Bei Lie­fe­run­gen von Gas über das Erd­gas­ver­tei­lungs­netz oder von Elek­tri­zi­tät durch einen Unter­neh­mer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder eine Betriebs­stät­te hat, ist Steu­er­schuld­ner der Leistungsempfänger. 

:: Vorschau

Es sind Bestre­bun­gen im Gange die Umsatz­steu­er im Unter­neh­mer­be­reich mittels Reverse-Charge völlig zu neu­tra­li­sie­ren. Sub­un­ter­neh­mer sollen nur mehr Rech­nun­gen ohne Umsatz­steu­er an Gene­ral­un­ter­neh­mer stellen. Der Gene­ral­un­ter­neh­mer saldiert die Umsatz­steu­er mit der ent­spre­chen­den Vor­steu­er in seiner Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung. Damit soll dem Umsatz­steu­er­be­trug Einhalt geboten werden. 

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