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Nikotin- und Alko­hol­kon­sum in öffent­li­chen Räumen und am Arbeitsplatz


Februar 2005 

Mit der Novelle zum Tabak­ge­setz (Nicht­rau­cher-Schutz­ge­setz) wird Öster­reich mit einer “quasi lex imper­fekta” in kaf­ka­es­ker Weise berei­chert. Nicht der Täter (Raucher) wird bestraft, wenn man vom Weg­wei­sungs­recht absieht, sondern jene Person, die das Verbot nicht recht­zei­tig (2 Jahre nach Inkraft­tre­ten) aus­schil­dert und zwar mit bis zu € 720,-. Kakanien lässt grüßen!
Für die Gas­tro­no­mie wird in den Erläu­te­run­gen zum Gesetz eine Selbst­ver­pflich­tung zur Ein­rich­tung von Nicht­rau­cher­zo­nen mit einem Beob­ach­tungs­zeit­raum bis 2007 fest­ge­hal­ten.
Eine EU-RL sieht die natio­na­le Umset­zung eines Tabak­wer­be­ver­bo­tes bis 31. Juli 2005 vor, an dem in Öster­reich bereits gear­bei­tet wird. Ferner bastelt die EU an einer Beschrän­kung der Alko­hol­wer­bung und an einem Alko­hol­ver­bot für Jugend­li­che bis zur Voll­endung des 17. Lebens­jah­res.
Bis zum voll­ende­ten 16. Lebens­jahr besteht auf Grund des Jugend­schutz­ge­set­zes in Öster­reich ein Abga­be­ver­bot für Rauch­wa­ren und Alkohol. Beim Vollzug dieser Verbote gibt es von Bun­des­land zu Bun­des­land eine unter­schied­li­che Hand­ha­bung. In Wien könnte z.B. einem rau­chen­den Jugend­li­chen ein Organ­man­dat von € 21,- erteilt werden.

Arbeits­recht

:: Nicht­rau­cher­schutz in Arbeitsräumen

Gem. § 30 Abs. 2 ASchG muss der Arbeit­ge­ber nicht­rau­chen­de Arbeit­neh­mer vor Tabak­rauch schützen, wid­ri­gen­falls er mit einer Ver­wal­tungs­stra­fe rechnen muss. Weiters wird auf das MSchG ver­wie­sen, welches schwan­ge­re Nicht­rau­che­rin­nen unter Schutz stellt.

:: Alko­hol­ver­bot am Arbeitsplatz

Gem. § 15 ASchG dürfen sich Arbeit­neh­mer nicht durch Alkohol in einen Zustand ver­set­zen, in dem sie andere Personen gefähr­den. Zuwi­der­han­deln­de sind gem. § 130 Abs. 4 Z 5 ASchG mit einer Geld­stra­fe von € 218,- bis € 380,- bedroht. Hier handelt es sich um einen der wenigen Straf­tat­be­stän­de im ASchG, die sich gegen den Arbeit­neh­mer beziehen. Neben der Geld­stra­fe ist bei beharr­li­cher Pflicht­ver­let­zung ein Ent­las­sungs­grund gegeben. Gem. § 5 Abs. 3 BauV. kann ein alko­ho­li­sier­ter Arbeit­neh­mer von der Bau­stel­le ver­wie­sen werden. Bei einem Arbeits­un­fall unter Alko­hol­ein­fluss wird i.d.R. auch die Frage nach der Ver­ant­wor­tung des Arbeit­ge­bers gestellt. Unter Umstän­den ist mit der Ein­lei­tung eines Straf­ver­fah­rens mit der Sanktion von Frei­heits­stra­fen zu rechnen.

:: Rauch­pau­sen während der Arbeitszeit

Ruhe­pau­sen sind in § 11 AZG taxativ auf­ge­zählt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Rauch­pau­sen besteht nicht. Aus der Duldung von Rauch­pau­sen kann im all­ge­mei­nen kein wohl­erwor­be­nes Recht auf diese abge­lei­tet werden. Ferner ist die Berufung auf die Ausübung eines per­sön­li­chen Frei­heits­rech­tes eine untaug­li­che Argu­men­ta­ti­on und es handelt sich auch um kein Men­schen­recht, welches mit der Dring­lich­keit einer Notdurft ver­gleich­bar wäre. (OLG Wien 8Ra 53/00y). Ist die Rauch­pau­se zum Ver­trags­be­stand­teil geworden, ist deren Strei­chung lt. OGH 9 ObA 24/02y nur im Ein­ver­neh­men möglich. Dem Urteil ist aller­dings zu ent­neh­men, dass bezahlte Rauch­pau­sen wohl nur unter der Bedin­gung gewährt werden, dass sie von den Erfor­der­nis­sen des Dienst­be­trie­bes abhängig sind.

:: Betriebs­ver­ein­ba­run­gen

Zwischen Betriebs­in­ha­ber und Betriebs­rat können gem. § 97 ArbVG all­ge­mei­ne Ord­nungs­vor­schrif­ten (z.B. gene­rel­les Rauch- und Alko­hol­ver­bot) schrift­lich ver­ein­bart werden. Ver­wei­gert der Betriebs­rat einen dies­be­züg­li­chen Abschluss, kann der Betriebs­in­ha­ber die Schlich­tungs­stel­le anrufen. Bei einem Gefah­ren­po­ten­ti­al (z.B. Arbeit auf Gerüsten oder Dächern, bei Feu­er­ge­fahr etc.) wäre es aber wider­sin­nig dem Betriebs­rat die unein­ge­schränk­te Mög­lich­keit der Ver­hin­de­rung der­ar­ti­ger Verbote einzuräumen. 

Bild: © gmg9130 — Fotolia