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Sozi­al­be­trug als neuer Straf­tat­be­stand ab 1. März 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2005 

Das SozBeG stellt das Vor­ent­hal­ten von SV-Bei­trä­gen, Schein­an­mel­dun­gen und die orga­ni­sier­te Schwarz­ar­beit unter Strafsanktion.

Neue Straf­tat­be­stän­de

:: Vor­ent­hal­ten von SV-Bei­trä­gen und BUAG-Zuschlä­gen gem. § 153 c StGB

Das Nicht­ab­füh­ren dieser Beiträge und Zuschlä­ge für tat­säch­lich aus­be­zahl­te Löhne ist mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jahren bedroht. Der Dienst­neh­mer ist vom Dienst­ge­ber bei Arbeits­an­tritt anzu­mel­den. Die Anmel­dung hat spä­tes­tens bis 24 Uhr des ersten Arbeits­ta­ges zu erfolgen.
Die Anmel­dung kann gem. § 33 Abs. 1 Z 1a ASVG in zwei Schrit­ten erfolgen:

  1. Tele­fo­ni­sche Meldung bei Arbeits­an­tritt, spä­tes­tens bis 24 Uhr des ersten Arbeits­ta­ges. Min­dest­an­ga­ben: Kon­to­num­mer des Arbeit­ge­bers, Name und Ver­si­che­rungs­num­mer samt Geburts­da­tum des Arbeit­neh­mers, Ort und Tag der Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me.
  2. Inner­halb von sieben Tagen ab Beginn der Beschäf­ti­gung sind fehlende Angaben nach­zu­mel­den.
  3. Die Abmel­dung hat binnen 7 Tagen nach Ende der Plicht­ver­si­che­rung zu erfolgen.
    Die neuen Mel­de­ver­pflich­tun­gen treten nach Ergehen einer dies­be­züg­li­chen Ver­ord­nung in Kraft, die aber bisher noch nicht bekannt ist. Bis Mitte 2005 ist damit zu rechnen.

:: Sozi­al­be­trug gem. § 153 d StGB

Betrü­ge­ri­sches Handeln liegt vor, wenn der Arbeit­ge­ber bei der Anmel­dung den Vorsatz (wobei beding­ter Vorsatz genügt) hat, keine oder keine aus­rei­chen­den Beiträge zu leisten und dies in der Folge auch tat­säch­lich ausführt. Dieser Tat­be­stand ist mit drei Jahren Frei­heits­stra­fe bedroht. Der Straf­rah­men erhöht sich auf sechs Monate bis fünf Jahre, wenn die vor­ent­hal­te­nen Beiträge / Zuschlä­ge € 50.000,- über­stei­gen. Strafbar machen sich auch leitende Ange­stell­te (z.B. Geschäfts­füh­rer, Vor­stands­mit­glie­der und Pro­ku­ris­ten ohne Angestelltenverhältnis). 

:: Orga­ni­sier­te Schwarz­ar­beit gem. § 153 e StGB

Darunter fallen das Anwerben, Ver­mit­teln oder Über­las­sen von Personen zur Erwerbs­tä­tig­keit, die gewerbs­mä­ßi­ge Beschäf­ti­gung einer größeren Zahl von Personen (10 oder mehr) ohne Anmel­dung zur Sozi­al­ver­si­che­rung oder ohne Gewer­be­be­rech­ti­gung, sowie die gewerbs­mä­ßi­ge führende Tätig­keit in diesem Zusam­men­hang. Diese Tat­be­stän­de sind mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jahren bedroht.

Ermitt­lungs­be­hör­den

Die Ermitt­lun­gen erfolgen im Rahmen einer Lohn­steu­er­prü­fung vom Finanz­amt oder bei einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­prü­fung. Beim Finanz­amt besteht hiefür eine Spe­zi­al­ein­heit, die sog. KIAB, welche für die Bekämp­fung der inkri­mi­nier­ten Ver­hal­tens­wei­sen zustän­dig ist. Dieser Behörde werden sich die Staats­an­walt­schaft und die Gerichte bedienen. 

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia