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Zuflüsse aus Gewinn­spie­len / Schen­kun­gen im Steu­er­recht und Änderung der Inländereigenschaft

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2005 

Steu­er­frei­heit bei Gewinnspielen 

Gem. § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG sind Gewinne aus unent­gelt­li­chen Aus­spie­lun­gen (z.B. Preis­aus­schrei­ben), die an die Öffent­lich­keit gerich­tet sind, rück­wir­kend ab 1. Jänner 2003 steu­er­frei. Für die Zeit vor dem 31. Dezember 2002 besteht hin­sicht­lich der Pro­ble­ma­tik der kumu­lier­ten Schen­kung­steu­er, im Falle der Über­nah­me der­sel­ben durch den Gewinn­spiel­ver­an­stal­ter, bezüg­lich des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bo­tes für die über­nom­me­ne Schen­kung­steu­er Rechts­un­si­cher­heit.

Für das Abzugs­ver­bot sprechen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG sowie § 12 Abs. 1 Z 6 KStG, wonach Per­so­nen­steu­ern grund­sätz­lich nicht abzugs­fä­hig sind.

Für die Abzugs­fä­hig­keit dagegen sprechen die Erläu­te­run­gen zur Regie­rungs­vor­la­ge betref­fend die neue Rechts­la­ge, welche als authen­ti­sche Inter­pre­ta­ti­on des Gesetzes ver­stan­den werden können. Danach tritt die Frei­ge­big­keit des Zweck­zu­wen­den­den gegen­über der Ver­fol­gung wirt­schaft­li­cher Inter­es­sen in den Hin­ter­grund und es ist auf den Geschäfts­be­trieb des Zuwen­den­den abzu­stel­len. Damit sind die Auf­wen­dun­gen einer Aus­spie­lung und die darauf ent­fal­len­de über­nom­me­ne Schen­kung­steu­er abzugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen im Ertrag­steu­er­recht. Diese Argu­men­ta­ti­on ist bei einer Betriebs­prü­fung zu emp­feh­len.

Anmer­kung: Diese über­ra­schend nach­ge­hol­te Steu­er­be­güns­ti­gung im AbgÄG 2004 kommt einer Anlass­ge­setz­ge­bung sehr nahe. Am 22. Sep­tem­ber 2004 hat nämlich noch der UFS-Linz fest­ge­stellt, dass ein Geld­ge­winn aus einem Preis­aus­schrei­ben auch dann gem. § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG als frei­ge­bi­ge Zuwen­dung schen­kung­steu­er­pflich­tig ist, wenn diese Zuwen­dung sat­zungs­ge­mäß erfolgte. Obwohl diese Ent­schei­dung auf Grund der dama­li­gen Recht­la­ge mit der lang­jäh­ri­gen Ver­wal­tungs­übung und der Fach­li­te­ra­tur im Einklang steht, hat das BMF unver­züg­lich in einer Pres­se­aus­sendung diese UFS-Ent­schei­dung als belang­los abgetan. Ein Schelm, der dabei an eine bestimm­te Homepage-Sache denkt? Der nächste Schritt wäre die rück­wir­ken­de Steu­er­be­frei­ung für sat­zungs­ge­mä­ße Zuwendungen!

Wer­be­ge­schen­ke an Kunden

:: Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on beim Geschenkgeber

  • Ertrag­steu­er­lich sind Betriebs­aus­ga­ben gegeben, soweit keine reinen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen vor­lie­gen.
  • Die unent­gelt­li­che Zuwen­dung von Gegen­stän­den löst Umsatz­steu­er­pflicht aus. Darunter fallen Zuwen­dun­gen für Wer­be­zwe­cke, Ver­kaufs­för­de­rung, Image­pfle­ge, Sach­spen­den an Vereine, Waren­ab­ga­ben anläss­lich von Preis­aus­schrei­ben, Ver­lo­sun­gen etc. Aus­ge­nom­men sind Gegen­stän­de von geringem Wert und Waren­mus­ter, bis zu einem Net­to­wert von € 40,- pro Emp­fän­ger im Kalen­der­jahr. Darunter fallen ins­be­son­de­re Ausgaben für gering­wer­ti­ge Wer­be­trä­ger wie Kugel­schrei­ber, Feu­er­zeu­ge, Kalender etc. 

:: Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on beim Geschenknehmer

Gem. § 6 Z 9 lit. b EStG liegen Betriebs­ein­nah­men vor, die zu fiktiven Anschaf­fungs­kos­ten anzu­set­zen sind, soweit es sich nicht um gering­fü­gi­ge übliche Geschen­ke (z.B. Kalender, Fla­schen­wei­ne etc.) handelt. 

Ver­jäh­rung der Erb­schaft- und Schenkungsteuer

:: Beginn der 5‑jährigen Verjährungsfrist

  • Schen­kung
    Gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Ver­jäh­rung der Schen­kung­steu­er mit Ablauf des Jahres, in dem der Abga­ben­an­spruch ent­stan­den ist, unab­hän­gig davon, ob das Finanz­amt vom Erwerbs­vor­gang Kenntnis erlangt hat oder nicht.
  • Erb­schaft
    Auf Grund der Spe­zi­al­norm des § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Ver­jäh­rung der Erb­schaft­steu­er frü­hes­tens mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanz­amt vom Erwerb Kenntnis erlangt hat.

:: Unter­las­se­ne Anzeige als Finanzstraftatbestand

Gem. § 22 ErbStG besteht eine Anzei­ge­pflicht von Erwerbs­vor­gän­gen binnen einer Frist von 3 Monaten. Bei vor­sätz­li­cher Nicht­an­zei­ge liegt eine Abga­ben­hin­ter­zie­hung, bei fahr­läs­si­ger Nicht­an­zei­ge eine fahr­läs­si­ge Abga­ben­ver­kür­zung vor.

:: Ver­jäh­rung der Strafbarkeit

Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStG beginnt die straf­recht­li­che Ver­jäh­rung nicht früher zu laufen, als die Ver­jäh­rungs­frist für die Fest­set­zung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Bei Schen­kun­gen beginnt daher auch die 5‑jährige straf­recht­li­che Ver­jäh­rung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abga­ben­an­spruch — unab­hän­gig von Kennt­nis­nah­me durch das Finanz­amt — ent­stan­den ist. Damit ist gleich­zei­tig mit der Ver­jäh­rung des Abga­ben­an­spru­ches auch die Straf­bar­keit der Ver­let­zung der Anmel­dungs­pflicht verjährt.

Bei Erb­schaf­ten, wo die abga­ben­recht­li­che Ver­jäh­rung erst nach Kennt­nis­nah­me durch das Finanz­amt beginnt, beginnt auch die straf­recht­li­che Ver­jäh­rungs­frist erst ab diesem Zeit­punkt zu laufen. Die Folge davon ist eine quasi “ewige Fest­set­zungs­mög­lich­keit und Straf­bar­keit”, welche nur durch die absolute Ver­jäh­rung beendet wird. Seit 1. Jänner 2005 beträgt diese für die Abga­ben­fest­set­zung 10 Jahre (bisher 15 Jahre), für die Abga­ben­hin­ter­zie­hung 7 Jahre (bisher 10 Jahre).

:: Änderung bei der Inländereigenschaft

Das AbgÄG 2004 regelt in § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG die per­sön­li­che Steu­er­pflicht inso­fer­ne neu, als die bis­he­ri­ge 2‑Jahresfrist für die inlän­di­sche Steu­er­pflicht bei Wohn­sitz­ver­le­gung ins Ausland entfällt. Verlegt demnach ein öster­rei­chi­scher Staats­bür­ger seinen Wohnsitz ins Ausland, gilt er ab dem Wegzug nicht mehr als steu­er­pflich­ti­ger Inländer.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia