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Termine für die Abgabe von Steu­er­erklä­run­gen für 2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2005 
Abga­be­ter­mi­ne Abga­be­form Termin
Ein­kom­men­steu­er E1
Umsatz­steu­er U1
Kör­per­schaft­steu­er K1
auf Papier 30. 4. 2005
Ein­kom­men­steu­er E1
Umsatz­steu­er U1
Kör­per­schaft­steu­er K1
FINAN­ZOn­line 30. 6. 2005
Arbeit­neh­mer-
ver­an­la­gung L1
Pflicht­ver­an­la­gung
Auf Antrag 
30. 9. 2005
5‑Jahresfrist

In begrün­de­ten Fällen ist auf Antrag eine Frist­ver­län­ge­rung möglich. Für die berufs­mä­ßi­gen Par­tei­en­ver­tre­ter gibt es eine geson­der­te Fristenregelung.

Abga­be­form

Wenn ein Inter­net­an­schluss vorliegt, besteht ab 2005 die unbe­ding­te Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung der For­mu­la­re E1 hiezu gehören auch E1a, E1b und E1c, U1 und K1 über FINAN­ZOn­line. Nur dann, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung nicht vor­lie­gen oder keine Ver­pflich­tung zur Abgabe von Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen besteht (Vor­jah­res­um­satz unter € 100.000,- und keine Auf­for­de­rung durch das Finanz­amt zur Abgabe der UVA, vgl. Rz. 2751f UStR) können diese Erklä­run­gen wei­ter­hin in Papier­form abge­ge­ben werden. Gleiches gilt für die berufs­mä­ßi­gen Par­tei­en­ver­tre­ter. Das BMF hat kund­ge­tan, dass die Tole­ranz­re­ge­lung, welche noch 2004 für die Abgabe der Erklä­run­gen 2003 gegolten hat, ab 2005 nicht mehr anwend­bar ist. Die pflicht­wid­ri­ge Nicht­ein­rei­chung über FINAN­ZOn­line könnte als ver­spä­te­te Abgabe qua­li­fi­ziert werden und damit einen Ver­spä­tungs­zu­schlag auslösen. Werden zusätz­lich zur Über­mitt­lung im elek­tro­ni­schen Wege schrift­li­che Beilagen auf dem Postweg über­mit­telt und langen diese beim Finanz­amt später ein, als die elek­tro­ni­sche Erklä­rung, ist dies für den Zeit­punkt der Ein­rei­chung ohne Belang.
Für die Ein­rei­chung des For­mu­la­res L 1 besteht Wahl­frei­heit zwischen FINAN­ZOn­line oder in Papierform.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia