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Aus­wir­kung der EU-Quel­len­steu­er auf die öster­rei­chi­schen Steuerpflichtigen


März 2005 

In der Klienten-Info Jänner 2005 wurde bereits kurz auf das EU-Quel­len­steu­er­ge­setz hin­ge­wie­sen, mit welchem höchst­wahr­schein­lich ab 1. Juli 2005 die Besteue­rung der Zin­se­ner­trä­ge von in anderen Mit­glieds­staa­ten der EU ansäs­si­gen Anlegern ein­ge­führt wird.
Für die Erfas­sung der Zin­se­ner­trä­ge stehen euro­pa­weit folgende Instru­men­te zur Verfügung:

  1. Gegen­sei­ti­ger Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwischen Banken und Finanz­äm­tern von 22 EU-Ländern. 
  2. Abzug von Quel­len­steu­ern für einen Über­gangs­zeit­raum in Öster­reich, Belgien und Luxem­burg, welche wei­ter­hin ihr Bank­ge­heim­nis wahren wollen. 
  3. Bila­te­ra­le Abkommen mit bestimm­ten Ländern, die entweder die Quel­len­steu­er oder den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ein­füh­ren (z.B. Schweiz, Liech­ten­stein, Monaco, Andorra und San Marino). 

Betrof­fen sind alle Pri­vat­per­so­nen (nicht die juris­ti­schen Personen und Pri­vat­stif­tun­gen), die in einem anderen EU-Land wohnen, als im Land ihrer Kapi­tal­ein­la­gen. Grund­sätz­lich besteht die Ver­pflich­tung der jewei­li­gen Bank, alle Zin­sen­gut­schrif­ten an das Wohn­sitz­fi­nanz­amt des Anlegers zu melden. Da Öster­reich die Quel­len­steu­er-Variante gewählt hat, werden keine Mel­dun­gen an das Ausland wei­ter­ge­ge­ben, um das Bank­ge­heim­nis zu wahren.

Welche Aus­wir­kun­gen diese EU-Richt­li­nie auf die öster­rei­chi­schen Steu­er­pflich­ti­gen hat, sei im Fol­gen­den dar­ge­stellt:
Für Kapi­tal­an­la­gen eines Öster­rei­chers in einem EU-Land mit Mel­de­ver­pflich­tung, erhält sein Finanz­amt die Infor­ma­ti­on über die Höhe der Zin­sen­gut­schrif­ten samt Namen. Obwohl diese Meldung erst ab Mitte 2005 zu gewär­ti­gen ist, wird sie aber für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 erfolgen. Für bisher Steu­er­ehr­li­che ändert sich nichts. Wer diese aus­län­di­schen Zin­se­ner­trä­ge aber bisher nicht in seine Steu­er­erklä­rung auf­ge­nom­men hat, bekommt ein Problem, sofern es sich nicht um Anleihen handelt, die vor März 2001 begeben worden sind, oder um Fonds, die nicht mehr als 40% Obli­ga­tio­nen ent­hal­ten, weil diese Papiere von der EU-Quel­len­steu­er aus­ge­nom­men sind. Wer keine andere Lösung findet, sollte an eine Selbst­an­zei­ge denken, um wenigs­ten die Finanz­stra­fe zu vermeiden. 

Bild: © rangizzz — Fotolia