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Vor­steu­er­ab­zug bei Gebäuden ab Feber 2005 und Aufbewahrungspflicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2005 

Die Ermäch­ti­gung der EU für Öster­reich zur Ein­schrän­kung des Vor­steu­er­ab­zu­ges bei Gebäuden, die nicht min­des­tens 10% unter­neh­me­ri­schen Zwecken dienen, ist im Amts­blatt der EU ver­öf­fent­licht worden, sodass diese Regelung ab Feber 2005 in Kraft treten konnte. Sie ist mit 31. Dezember 2009 befris­tet.

In diesem Zusam­men­hang sei auf die lange Auf­be­wah­rungs­pflicht von 19 Jahren für die betref­fen­den Belege gem. § 18 Abs. 10 i.V. m. § 12 Abs. 10a UStG hin­ge­wie­sen, womit ein Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­be­trag in der Höhe von einem Zwan­zigs­tel im Falle der Änderung der steu­er­li­chen Ver­hält­nis­se ver­bun­den ist.

Bild: © Fineas — Fotolia