News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Gleich­stel­lung der aus­län­di­schen mit den inlän­di­schen Kapi­tal­erträ­gen und Rück­erstat­tung der aus­län­di­schen Quellensteuer

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2005 

Bereits in der Klienten-Info November 2003 wurde über diese Gleich­stel­lung berich­tet. Auf Grund der Auslands-KESt VO 2003 unter­lie­gen aus­län­di­sche Divi­den­den und Zinsen aus aus­län­di­schen Bank­gut­ha­ben, Zinsen aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren, die sich auf aus­län­di­schen Depots befinden, sowie Erträge aus Aus­lands­fonds, soweit sie ihre Erträge wie inlän­di­sche Fonds offen legen, dem inlän­di­schen KESt-Abzug in der Höhe von 25% unter Anrech­nung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er, aller­dings nur in der Höhe von 15% des Kapi­tal­ertra­ges. Um die Rück­erstat­tung einer höheren aus­län­di­schen Quel­len­steu­er muss sich der Steu­er­pflich­ti­ge auf Basis der ein­schlä­gi­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men selbst bemühen.

Rechts­his­to­ri­sche Ent­wick­lung der Gleichstellung

Auf Grund des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 hat Öster­reich die bisher bestehen­de Dis­kri­mi­nie­rung der aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­ge in fol­gen­der Weise beseitigt:

  1. Ab 1. April 2004 KESt-Abzug durch die inlän­di­sche Bank. Infolge Anrech­nung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er in der Höhe von nur 15% des Kapi­tal­ertra­ges kommt es effektiv zu einem Gesamt­ab­zug von 35%, wenn z.B. die aus­län­di­sche Quel­len­steu­er eben­falls 25% beträgt. Damit ist die End­be­steue­rung ver­bun­den. Wenn der halbe Durch­schnitts­steu­er­satz güns­ti­ger ist, kann dieser bean­tragt werden (keine Endbesteuerung!)
  2. 1. April 2003 bis 31. März 2004 (Über­gangs­pha­se)
    Auch für diese Periode gilt das unter Punkt 1 Gesagte. Im Formular E 1 sind für diese Zwecke die fol­gen­den Kenn­zah­len vor­ge­se­hen:
      Kapi­tal­ein­künf­te ausl. Quel­len­steu­er
    Son­der­steu­er­satz 25% KZ 754 KZ 757
    Voll­steu­er­satz KZ 755 KZ 758
    Halb­steu­er­satz KZ 756 KZ 759

    Laut BMF sind aber die aus­län­di­schen Kapi­tal­ein­künf­te, die vor dem 1. April 2003 zuge­flos­sen sind in der E 1 2003 genau so zu behan­deln, wie jene, die nach dem 31. März 2003 zuge­flos­sen sind. 
  3. 1994 bis ein­schließ­lich 2002
    Da durch das EuGH-Urteil die Dis­kri­mi­nie­rung rück­wir­kend ab EU-Beitritt Öster­reichs zu besei­ti­gen war, hat der öster­rei­chi­sche Fiskus für diese Periode folgende Regelung getroffen:

:: Noch nicht rechts­kräf­tig ver­an­lagt
Mittels form­lo­sen Antrages erfolgt die Besteue­rung mit 25% oder dem Halbsatz.

:: Bereits rechts­kräf­tig ver­an­lagt
Mittels Antrag auf Auf­he­bung des Steu­er­be­schei­des nach § 299 BAO kann inner­halb der 5jährigen Ver­jäh­rungs­frist die Sanie­rung bewerk­stel­ligt werden.

Prak­ti­sche Durchführung

Für die End­be­steue­rung bzw. Tarif­be­steue­rung hat das BMF am 30. Juli und ergän­zend am 30. Sep­tem­ber 2004 schrift­li­che Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ge­ben, in welchen ins­be­son­de­re infolge Fehlens der ent­spre­chen­den Ein­tra­gungs­fel­der in den E 1-For­mu­la­ren 1994 bis 2002 folgende Vor­gangs­wei­se ver­ord­net wurde:

:: End­be­steue­rung mit 25%
Mittels form­lo­sen Antrages an das zustän­di­ge Finanz­amt sind die Kapi­tal­erträ­ge mit­zu­tei­len, welche statt bisher in der KZ 361 nunmehr in die KZ 403 auf­zu­neh­men sind. Aus­län­di­sche Quel­len­steu­ern sind bis zur Höhe des zuste­hen­den Anrech­nungs­be­tra­ges (15% des Kapi­tal­ertra­ges) in KZ 375 einzutragen.

:: Tarif­be­steue­rung
Voll­satz­be­steue­rung: In- und aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge sind ins­ge­samt in die KZ 361 ein­zu­tra­gen. Die KZ 366, 369, 364, 409, 444 und 448 sind nicht aus­zu­fül­len.
Halb­satz­be­steue­rung: Der­ar­ti­ge in- und aus­län­di­sche Kapi­tal­ein­künf­te (Divi­den­den) sind in KZ 423 ein­zu­tra­gen. Eine anre­chen­ba­re inlän­di­sche KESt ist in KZ 375 ein­zu­tra­gen. Gleiches gilt für eine aus­län­di­sche Quel­len­steu­er bis zur Höhe von 15% des Kapitalertrages. 

Anmer­kun­gen

- Bei der Auswahl der o.a. Vari­an­ten ist darauf zu achten, dass jeweils nur eine Variante möglich ist und keine Mischung.
— Wenn nur aus­län­di­sche Divi­den­den vor­lie­gen, ist die Halb­satz­va­ri­an­te billiger, weil der Halbsatz unter 25% liegt. Es ist aller­dings damit keine End­be­steue­rung (Erb­schaft­steu­er) ver­bun­den.
— Durch die Bezeich­nung der KZ 403 als Eigen­ka­pi­tal­ver­zin­sung darf man sich nicht irre machen lassen. Diese KZ ist nämlich mit dem Son­der­steu­er­satz von 25% belegt.

Ent­las­tung von der aus­län­di­schen Quellensteuer

Über­steigt die aus­län­di­sche Quel­len­steu­er den im Art. 10 OECD-Mus­ter­ab­kom­men zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung vor­ge­se­he­nen Höchst­satz von 15% — nur dieser wird auf die inlän­di­sche KESt ange­rech­net — kann der über­stei­gen­de Betrag auf Antrag ent­las­tet werden. Damit ist ein erhöhter Ver­wal­tungs­auf­wand ver­bun­den, der für viele Steu­er­pflich­ti­ge pro­hi­bi­tiv sein kann. Um diese Schwelle zu über­win­den, sei für die Praxis auf folgende Vor­gangs­wei­se hin­ge­wie­sen:
In den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men sind hiefür folgende Instru­men­te vor­ge­se­hen:
Die Steu­er­rück­erstat­tung auf Antrag oder das Frei­stel­lungs­ver­fah­ren, welches zur Ent­las­tung an der Quelle führt. Letz­te­res ist eher für größere Fälle auf längere Zeit sinnvoll und hat einen Frei­stel­lungs­be­scheid zur Vor­aus­set­zung. Die Form der Rück­erstat­tung wird von den ein­zel­nen Ver­trags­staa­ten indi­vi­du­ell geregelt.
Öster­reich sieht z.B. in § 240 BAO eine Frist von 5 Jahren vor.
In Frank­reich endet lt. Antrags­for­mu­lar RF 1, die Frist spä­tes­tens am 31. Dezember des Jahres, welches auf das Jahr der Ver­ein­nah­mung der Erträge folgt.
Italien setzt lt. Antrags­for­mu­lar R/ A- I/ 1 eine Frist von 18 Monaten ab Steu­er­ab­zug und emp­fiehlt den Antrag spä­tes­tens inner­halb von 15 Monaten bei der öster­rei­chi­schen Steu­er­be­hör­de ein­zu­brin­gen. Die Rück­erstat­tung dauert dafür dann aber angeb­lich bis zu 6 Jahre!
In den Nie­der­lan­den ist lt. Formular IB 92.2** 1 PL OST der Antrag inner­halb von 3 Jahren ein­zu­brin­gen.
Im Formular 84 setzt die Schweiz eine Frist von 3 Jahren für die Ein­rei­chung des Antrages bei der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung. Die ent­spre­chen­den Antrags­for­mu­la­re für das betref­fen­de Land sind bei der Druck­sor­ten­ver­wal­tung der Finanz­be­hör­de Tel. (01) 71125 3643, Fax: (01) 71125 3649 anzu­for­dern und aus­ge­füllt an das zustän­di­ge Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Dieses leitet das Formular an das FA Eisen­stadt weiter, welches gem. § 13a AVOG für die Zusen­dung an die Steu­er­ver­wal­tun­gen der betref­fen­den Länder zustän­dig ist.
Für die Rück­erstat­tung der öster­rei­chi­schen KESt an aus­län­di­sche Steu­er­pflich­ti­ge stehen die Zwi­schen­staat­li­chen For­mu­la­re zur Ver­fü­gung, welche der Homepage des BMF zu ent­neh­men sind (z.B. Formular ZS-RD1).

Bild: © dusk — Fotolia