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USt-pflich­ti­ge Ent­schä­di­gun­gen an pau­scha­lier­te Land- und Forst­wir­te für Grundstücksüberlassung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2005 

:: Bis 2004 wurden Ent­schä­di­gun­gen für die Über­las­sung von Grund­stü­cken zur Nutzung als Skipiste, Lang­lauf­loi­pe, Lift­tras­se, sowie für das Auf­stel­len von Han­dy­mas­ten als pau­scha­lier­te Umsätze im Rahmen des land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­bes behandelt.

:: Ab 2005 kommt es infolge des VwGH (30.10.2003, 2000/15/0109) zu Ände­run­gen: Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Über­las­sung von Grund­stü­cken als steu­er­frei­er Umsatz aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG) oder aber als steu­er­pflich­ti­ge (20%) Ein­räu­mung einer Dienst­bar­keit zu beur­tei­len ist.
Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung (USt-Prot. 2004) ist bei der Ver­mie­tung für das Auf­stel­len von Han­dy­mas­ten von einer (unecht) steu­er­be­frei­ten Grund­stücks­ver­mie­tung aus­zu­ge­hen. Anderes gilt, wenn nicht das Grund­stück ver­mie­tet wird, sondern ledig­lich das Recht zur Nutzung als Skipiste, Lift­tras­se oder Lang­lauf­loi­pe ein­ge­räumt wird. Hier liegt nämlich eine Dienst­bar­keit vor. Die Umsätze des pau­scha­lier­ten Land­wir­tes unter­lie­gen in diesem Fall dem Nor­mal­steu­er­satz von 20% auch dann, wenn keine Rechnung mit USt-Ausweis gelegt wird.
Baga­tell­gren­ze: Bei Nut­zungs­ent­gel­ten von maximal € 2.000,- jährlich pro Leis­tungs­emp­fän­ger kann von einer Besteue­rung Abstand genommen werden, wenn in der Rechnung keine Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen wird. Bei Prüfung der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze (€ 22.000,- p.a.) sind die pau­scha­lier­ten Umsätze (150% des Ein­heits­wer­tes) mit einzubeziehen. 

Bild: © Paul Bodea — Fotolia