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Ver­schär­fung der KommSt- und DB-Pflicht bei wesent­lich betei­lig­ten GmbH-Geschäftsführern

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2005 

Der VwGH hat mit dem Erkennt­nis eines ver­stärk­ten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018 als einziges ent­schei­den­des Kri­te­ri­um für die dies­be­züg­li­che Steu­er­pflicht nur mehr die Ein­glie­de­rung in den betrieb­li­chen Orga­nis­mus des Unter­neh­mens fest­ge­stellt. Weiteren Ele­men­ten, wie dem Fehlen des Unter­neh­mer­ri­si­kos, keine laufende Lohn­zah­lung, könne nur mehr dann Bedeu­tung zukommen, wenn eine Ein­glie­de­rung in den Orga­nis­mus des Betrie­bes der Gesell­schaft nicht klar erkenn­bar sei. In der Praxis wird das kaum vor­kom­men, weil mit einer kon­ti­nu­ier­li­chen Tätig­keit für die Gesell­schaft die Ein­glie­de­rung i.d.R. her­ge­stellt ist. Anders sind jene Fälle zu beur­tei­len, in denen der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als Frei­be­ruf­ler oder Gewer­be­trei­ben­der (z.B. Rechts­an­walt mit eigener Kanz­lei­struk­tur etc.) tätig ist und seine Leis­tun­gen im Rahmen eines Werk­ver­tra­ges erbringt.
Da der Geschäfts­füh­rer­be­zug ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist, kann anstelle der tat­säch­li­chen Ausgaben das Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le in Anspruch genommen werden, wenn im Vorjahr der Umsatz nicht mehr als € 220.000,- betragen hat. Dieses Pau­scha­le beträgt 6% des Umsatzes begrenzt mit € 13.200,- p.a.

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