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KESt-pflich­ti­ge Kapitalherabsetzung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2005 

Grund­sätz­lich führt eine ordent­li­che Kapi­tal­her­ab­set­zung zu einer steu­er­frei­en Ver­mö­gens­um­schich­tung, es sei denn, es erfolgte inner­halb der letzten 10 Jahre eine steu­er­freie Kapi­tal­be­rich­ti­gung aus Gesell­schafts­mit­teln gem. § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. In diesem Fall normiert § 32 Z 3 EStG eine kest­pflich­ti­ge Aus­schüt­tung. Eine dies­be­züg­li­che Ver­schär­fung ist der Rz 6911 EStR zu ent­neh­men, wonach bei wie­der­hol­ten Kapi­tal­be­rich­ti­gun­gen die 10-Jah­res­frist mit jedem Jahr neu zu laufen beginnt und die Rück­zah­lung nicht auf die älteste — vor 10 Jahren beschlos­se­ne — Kapi­tal­be­rich­ti­gung bezogen werden kann. (BMF 9. Juli 2004).
Weiters steht das BMF auf dem Stand­punkt, dass selbst nach Ablauf von 10 Jahren nach der letzten Kapi­tal­erhö­hung die Rück­zah­lung infolge Kapi­tal­her­ab­set­zung als Ein­la­gen­rück­zah­lung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG einen steu­er­pflich­ti­gen Tat­be­stand dar­stellt, soweit der Rück­zah­lungs­be­trag die Anschaf­fungs­kos­ten der Anteile über­steigt.
Die Rück­zah­lung an Kör­per­schaf­ten fällt aber unter die Betei­li­gungs­be­frei­ung gem. § 10 Abs. 1 KStG (Rz 740 KStG). Erfolgt aber die Rück­zah­lung inner­halb der o.a. Sperr­frist, liegt eine steu­er­pflich­ti­ge Aus­schüt­tung und keine Ein­la­gen­rück­zah­lung vor. 

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia