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Kre­dit­zin­sen als Betriebsausgabe

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2005 

Der UFS Graz 11. Mai 2004 ver­wei­ger­te dem Beru­fungs­wer­ber Kre­dit­zin­sen als Betriebs­aus­ga­be, weil mit diesem Kredit die Abstat­tung der Ein­kom­men­steu­er­schuld finan­ziert worden ist. Gleich­zei­tig wird aber die grund­sätz­li­che Dis­po­si­ti­ons­frei­heit ein­ge­räumt, den Betrieb mit Fremd- oder Eigen­mit­tel zu finan­zie­ren. Hier ist in der Argu­men­ta­ti­on dem Steu­er­pflich­ti­gen ein Fehler unter­lau­fen. Nach dem Motto “Geld hat kein Mascherl”, kann der Fiskus nicht von sich aus fest­stel­len, wofür ein Kredit ver­wen­det wird. Bei Kre­dit­auf­nah­men ist in solchen Fällen daher darauf zu achten, dass kein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang mit der Finan­zie­rung betriebs­frem­der Vorgänge (z.B. Ein­kom­men­steu­er­zah­lung, Entnahme für private Anschaf­fun­gen etc.) her­ge­stellt werden kann.
Abschlie­ßend sei darauf hin­ge­wie­sen, dass der Zins­be­griff eng aus­zu­le­gen ist und weder Kosten der Kurs­si­che­rung noch Kurs­ver­lus­te bei Fremd­wäh­rungs­kre­di­ten umfasst (Entwurf des War­tungs­er­las­ses 2004 der KStR Rz. 1212). Sehr wohl fallen aber darunter alle Neben­kos­ten (z.B.: Gebühren, Pro­vi­sio­nen, Honorare an Makler, Anwälte, Notare etc.)

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia