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Zwangs­zu­wei­sung der bei der GKK zwi­schen­ge­park­ten MVK-Beiträge

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2005 

Arbeit­ge­ber, die inner­halb von 6 Monaten ab Beginn des Dienst­ver­hält­nis­ses noch keine Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se (MVK) aus­ge­wählt haben und die Beiträge daher an die Gebiets­kran­ken­kas­se (GKK) abführen, werden von dieser schrift­lich auf­ge­for­dert, binnen 3 Monaten eine MVK aus­zu­wäh­len. Sollte keine Auswahl getrof­fen werden, erfolgt eine auto­ma­ti­sche Zuwei­sung an irgend­ei­ne MVK. Diese Zwangs­zu­wei­sung ist ab Mitte 2005 vor­ge­se­hen. Die bei der GKK zwi­schen­ge­park­ten Beiträge sind nur mit 1,5% schlecht verzinst und der Arbeit­neh­mer erhält keine Kon­to­nach­richt über den Stand seines Gut­ha­bens. Um dies zu ver­hin­dern, sollte jene MVK ehestens aus­ge­wählt werden, welche für die Abfer­ti­gungs­vor­sor­ge die opti­ma­len Bedin­gun­gen erfüllt.

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia