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Fami­li­en­mit­glie­der als Mit­ge­sell­schaf­ter eines Freiberuflers

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2005 

Laut VwGH E. 29.9.2004, 2001/13/0159 ist der Zusam­men­schluss eines Frei­be­ruf­lers mit nahen Ange­hö­ri­gen einer beson­ders strengen Prüfung zu unter­zie­hen. Nur dann, wenn der Berufs­frem­de einen wesent­li­chen Beitrag zum wirt­schaft­li­chen Erfolg der Gesell­schaft leistet, ist der Gesell­schafts­ver­trag als nicht unüblich zu qua­li­fi­zie­ren.
Als wesent­li­che Arbeits­leis­tung ist nur eine Tätig­keit anzu­se­hen, welche den Betriebs­er­folg maß­geb­lich beein­flusst. Im Regel­fall wird ein Tätig­wer­den auf gleicher oder zumin­dest gleich­wer­ti­ger Ebene erfor­der­lich sein, wozu eine ent­spre­chen­de Qua­li­fi­ka­ti­on not­wen­dig ist. Bloß unter­stüt­zen­de Hilfs­tä­tig­kei­ten, wie Sekre­ta­ri­ats­ar­bei­ten, vermögen den Betriebs­er­folg nicht wesent­lich zu beein­flus­sen und werden den Frei­be­ruf­ler nicht dazu ver­an­las­sen, sich mit dem Erbrin­ger der­ar­ti­ger Dienste zu ver­ge­sell­schaf­ten, um mit ihm den Gewinn zu teilen. Auf den Grund­satz des Fremd­ver­glei­ches ist daher zu achten.

Bild: © nmann77 — Fotolia