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Unter­schied­li­che Steu­er­be­las­tung je nach Rechts­form des Unter­neh­mens ab 1. Jänner 2005


Mai 2005 

Rechts­for­men

Ein­zel­un­ter­neh­men, Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten: GesmbH, AG, SE (Societas Europaea = Europa AG),
Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten
: OHG, OEG, KG, KEG, GesnbR, Aty­pi­sche Stille Ges, GesmbH & Co KG, AG & Co KG.

Besteue­rung je nach Gewinnverwendung

:: Voll­aus­schüt­tung

Infolge Senkung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes auf 25% ergibt sich durch die KESt-Belas­tung eine Gesamt­be­steue­rung in der Höhe von 43,75%. Bei einem Ver­gleich mit der Ein­kom­men­steu­er, für welche der Spit­zen­steu­er­satz nach wie vor 50% beträgt, kommt es bei einem steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men von ca. € 135 000,- zu einer gleichen Steu­er­be­las­tung. Wenn daher ein höherer Gewinn vorliegt, ist die KöSt & KESt-Belas­tung geringer. Bei hohen steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten nähert sich die durch­schnitt­li­che Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung der Pro­gres­si­ons­spit­ze, ohne die 50% genau zu errei­chen. Zwischen Ein­kom­men- und KöSt & KESt-Belas­tung liegen dann ca. 6 Pro­zent­punk­te, die eine um 15% höhere Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung bedeutet, was rechts­po­li­tisch und ver­fas­sungs­recht­lich zumin­dest als bedenk­lich ein­zu­stu­fen ist. Experten haben errech­net, dass der ESt-Spit­zen­steu­er­satz auf 44% gesenkt werden müsste, um die Gleich­heits­wid­rig­keit zu besei­ti­gen. Die KESt könnte mit 25% unver­än­dert bleiben. Bei den nicht selb­stän­di­gen Ein­künf­ten wären aller­dings Spit­zen­ein­künf­te aus dem Jah­res­sechs­tel her­aus­zu­neh­men, was ver­mut­lich an einem Tabu zu schei­tern droht. 

:: The­sau­ri­e­rung

Schüttet die Kapi­tal­ge­sell­schaft ihren Gewinn nicht aus, bleibt die KöSt-Belas­tung — unab­hän­gig von der Höhe des Gewinnes — mit 25% gleich hoch. Diese Steu­er­be­las­tung wird aber bei der Ein­kom­men­steu­er bereits ab einem steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men von € 28.000,- erreicht! Etwas besser geht es den Land- und Forst­wir­ten sowie Gewer­be­trei­ben­den, wenn sie die Steu­er­be­güns­ti­gung des nicht ent­nom­me­nen Gewinnes, bei dessen Ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich (Bilan­zie­rung), in Anspruch nehmen. Bei ihnen erhöht sich der Betrag auf € 120.000,-, ab dem sie mit Kör­per­schaf­ten bei der Besteue­rung gleich­ge­stellt sind. Frei­be­ruf­ler sind — aus nicht erkenn­ba­ren Gründen — davon aus­ge­schlos­sen, was wohl auch dem Gleich­heits­prin­zip widerspricht. 

:: Nied­ri­ger Gewinn oder Verlust

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unter­lie­gen der Min­dest­kör­per­schaft­steu­er sowohl bei nied­ri­gen Gewinnen als auch bei Ver­lus­ten. In diesen Fällen ist die Ein­kom­men­steu­er güns­ti­ger, zumal es die Mög­lich­keit einer Pau­schal­be­steue­rung gibt und Verluste mit anderen posi­ti­ven Ein­künf­ten (z.B. Ver­mie­tung etc.) aus­ge­gli­chen werden können.

Son­der­be­stim­mun­gen für Steu­er­be­güns­ti­gun­gen/-belas­tun­gen

:: Über­tra­gung stiller Reserven

Diese ist ab 2005 nur mehr für natür­li­che Personen (Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten) möglich und nicht für Kapitalgesellschaften.

:: Nicht ent­nom­me­ner Gewinn

Wie oben erwähnt, kann diese Begüns­ti­gung nur von bilan­zie­ren­den natür­li­chen Personen, mit Ausnahme von Frei­be­ruf­lern, in Anspruch genommen werden.

:: Finan­zie­rungs­kos­ten von Beteiligungserwerben

Ab 2005 sind die Zinsen im engeren Sinne, die mit der Fremd­fi­nan­zie­rung des Erwerbes von Kapi­tal­an­tei­len, soweit sie zum Betriebs­ver­mö­gen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft gehören, abzugsfähig. 

:: Bezüge von wesent­lich betei­lig­ten Gesellschafter-Geschäftsführern

Über­steigt deren Kapi­tal­be­tei­li­gung 25%, unter­lie­gen ihre Bezüge der denkbar höchsten Belas­tung. Zur pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er kommen noch ca. 8% bezugs­ab­hän­gi­ge Abgaben in Form von DB, FLAF inkl. DZ und KommSt, sowie Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Die Bezüge sollten daher auf ihre Vor­teil­haf­tig­keit über­prüft werden und even­tu­ell statt­des­sen eine end­be­steu­er­te Gewinn­aus­schüt­tung in Erwägung gezogen werden. Auf Grund der aktu­el­len Recht­spre­chung scheint es nahezu aus­sichts­los die bezugs­ab­hän­gi­gen Abgaben zu vermeiden. 

Grup­pen­be­steue­rung

Ab der Steu­er­ver­an­la­gung 2005 können sich vor­teil­haf­te steu­er­li­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten hin­sicht­lich der Ver­lust­ver­wer­tung (auch über die Grenzen) und der Fir­men­wert­ab­schrei­bung inner­halb der Unter­neh­mens­grup­pe ergeben.

:: Vor­aus­set­zun­gen

- Finan­zi­el­le Ver­bin­dung von mehr als 50% am Kapital und der Stimmrechte.

- Diese Ver­bin­dung muss während des ganzen Wirt­schafts­jah­res bestan­den haben.
— Der Grup­pen­an­trag muss vor Ablauf des Wirt­schafts­jah­res beim Sitz­fi­nanz­amt des Grup­pen­trä­gers gestellt werden. Die hiefür erfor­der­li­chen For­mu­la­re G 1 — G4a sind in der Homepage des BMF ver­füg­bar.
— Bestehen­de Organ­schaf­ten können nahtlos in die Grup­pen­be­steue­rung gelangen, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird.

:: Steu­er­li­che Aspekte

- Ver­lust­ver­wer­tung
Diese stellt das Kern­stück der Neu­re­ge­lung dar, weil es sich auch auf Aus­lands­ver­lus­te erstreckt. Euphorie ist deshalb aber noch lange nicht ange­bracht, da diese Ver­lust­ver­rech­nung nur vor­läu­fi­gen Cha­rak­ter hat. In bestimm­ten Fällen müssten hell­se­he­ri­sche Eigen­schaf­ten vor­han­den sein, um ent­schei­den zu können, ob für alle Zukunft Vor- oder Nach­tei­le damit ver­bun­den sind. Eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Analyse der Zukunfts­aus­sich­ten ist daher erfor­der­lich. Es lauern nämlich einige Steu­er­fal­len, ins­be­son­de­re wenn der Grup­pen­trä­ger selbst ein steu­er­lich nega­ti­ves Ergebnis einfährt oder es zu einem Wechsel des Grup­pen­trä­gers aus wirt­schaft­li­chen Gründen kommt. Bei geringen inlän­di­schen Gewinnen und hohen aus­län­di­schen Ver­lus­ten kommt es zu erhöhten inlän­di­schen Ver­lust­vor­trä­gen. Tritt im Ausland später ein hoher Gewinn ein, kommt es infolge Beschrän­kung der Ver­lust­ver­rech­nung zu einer höheren Bemes­sungs­grund­la­ge, als ohne Grup­pen­be­steue­rung. Damit werden nämlich aus­län­di­sche Gewinne importiert!

- Fir­men­wert­ab­schrei­bung
Diese eröffnet sich für Neu­ak­qui­si­tio­nen von Betei­li­gun­gen, wobei als Vor­aus­set­zung gilt, dass im Zeit­punkt der Anschaf­fung die erfor­der­li­che Betriebs­füh­rung dau­er­haft vorliegt. Die Abschrei­bung ist aller­dings dann nicht möglich, wenn ein Gesell­schaf­ter unmit­tel­bar oder mit­tel­bar einen beherr­schen­den Einfluss auf die Betei­li­gung hat.

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