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Steu­er­freie Zuwen­dun­gen an Dienst­neh­mer 2005 / USt-Pflicht bei Kostenbeiträgen


Mai 2005 

Gesetz­li­che Ver­an­ke­rung neu ab 2005

:: Essens­gut­schei­ne

Die bisher im Erlass­we­ge gere­gel­te Steu­er­frei­heit für Gut­schei­ne zur Ver­pfle­gung am Arbeits­platz in einer nahe gele­ge­nen Gast­stät­te bis zu € 4,40 und bis zu € 1,10 je Arbeits­tag für mit­nehm­ba­re Lebens­mit­tel ist nunmehr gesetz­lich ver­an­kert. Damit ist einer­seits wenigs­tens ab 2005 Rechts­si­cher­heit ver­bun­den, ande­rer­seits ist die zeitnahe infla­ti­ons­be­ding­te Anpas­sung dadurch erschwert.

:: Steu­er­frei­heit für Überstundenzuschläge

Sieht ein Kol­lek­tiv­ver­trag vor, dass der Sonntag wie ein normaler Arbeits­tag zu ent­loh­nen ist (ohne Zuschlä­ge), und dafür ein Wochen­tag als Ersatz­ru­he­tag zusteht, an dem gear­bei­tet wird, sind die für diesen Tag lt. KV aus­be­zahl­ten Zuschlä­ge wie Sonn­tags­zu­schlä­ge bis € 360,- und bis € 540,- für Nacht­ar­beit als steu­er­frei zu behandeln.

Wie bisher bis €
Betriebs­ver­an­stal­tun­gen 365,- p.a.
Sach­zu­wen­dun­gen 186,- p.a.
Zukunfts­si­che­rung 300,- p.a.
5 Über­stun­den zu 50% des Grundlohnes 43,- p.m.
Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung 1.460,- p.a.

Umsatz­steu­er bei Kostenbeiträgen

:: In gas­tro­no­mi­schen Betrieben

Wird für Ver­kös­ti­gung oder Beher­ber­gung ein Kos­ten­bei­trag verlangt, ist dieser unab­hän­gig von der Höhe umsatz­steu­er­pflich­tig. Bei Unent­gelt­lich­keit dagegen liegt kein Eigen­ver­brauch vor, demnach keine USt-Pflicht (Rz 71 UStR 2000).

:: In nicht­gastro­no­mi­schen Betrieben

Wird bei in Eigen­re­gie geführ­ten Kantinen ver­bil­ligt oder kos­ten­los ein Mit­tag­essen an Dienst­neh­mer abge­ge­ben, so stellen min­des­tens 2/3 des lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs­wer­tes einen Eigen­ver­brauch dar. Demnach sind von brutto € 1,32 Umsatz­steu­er zu ent­rich­ten. Werden höhere Kos­ten­bei­trä­ge verlangt, so sind diese umsatz­steu­er­pflich­tig (Rz 672 UStR 2000).

Berech­nung der Eigenverbrauchsbasis:

Wert der vollen steu­er­frei­en Station (Rz 143 LStR 2002): € 196,20 : 30 sind € 6,54 pro Tag
Davon 3/10 für ein Mit­tag­essen, davon 2/3 sind € 1,32
Daraus 10% USt ergibt eine netto Eigen­ver­brauchs­ba­sis von € 1,20 demnach rd. € 0,12 USt. 

Schluss­be­mer­kung

Zur Frage des Sach­be­zu­ges von freien oder ver­bil­lig­ten Mahl­zei­ten ist fest­zu­hal­ten, dass deren Gewäh­rung am Arbeits­platz frei von Lohn­steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rung, DB, DZ und KommSt ist. Bei Arbeit­neh­mern, die in den Haushalt des Arbeit­ge­bers auf­ge­nom­men werden, stellt dagegen die freie Station einen Sach­be­zug dar, der mit allen Lohn­ne­ben­kos­ten belastet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer Bargeld für die Ver­kös­ti­gung auszahlt. Auf die Aus­füh­run­gen hin­sicht­lich der steu­er­li­chen Vorteile bei der Ausgabe von Essens­mar­ken in den Klienten-Infos Oktober 2003 und November 2004 wird hin­ge­wie­sen. Weitere Infor­ma­tio­nen sind bei “Sodexho Pass Austria GmbH”, Tel.: (01) 328 60 60, Fax DW 200, www.sodexho-pass.at, erhält­lich.

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