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Klar­stel­lung des BMF zur Ein­stu­fung von Gelän­de­fahr­zeu­gen und Sta­ti­ons­wa­gen als Kleinlastkraftwagen/Kleinbusse

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2005 

Von dieser Ein­stu­fung hängt es ab, ob für dieses Fahrzeug der Vor­steu­er­ab­zug zusteht, bzw. die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be zu ent­rich­ten ist. Das BMF hat in der Infor­ma­ti­on vom 24. Jänner 2005 die Kri­te­ri­en für diese Ein­stu­fung wie folgt kundgetan:

:: Für Fahrer und Bei­fah­rer darf nur eine Sitz­rei­he vor­han­den sein.

:: Hinter dieser Sitz­rei­he muss eine mit der Boden­plat­te fest ver­bun­de­ne Trenn­wand oder ein Trenn­git­ter ange­bracht sein.

:: Der Laderaum muss seitlich ver­blecht sein. Es muss sich um eine feste Ver­bin­dung mit der Karos­se­rie handeln, lackiert in der Wagen­far­be. Das blosse Ein­set­zen von Blech­ta­feln in die Fens­ter­füh­run­gen genügt nicht.

:: Die ange­führ­ten Kri­te­ri­en müssen werk­sei­tig erfüllt sein; ein nach­träg­li­cher Umbau ist ohne Relevanz.

:: Für die NOVA-Pflicht ist ferner die zoll­ta­rif­li­che Ein­stu­fung (Pos. 8704) von Bedeu­tung, wobei aus­nahms­wei­se bei Vor­lie­gen von 2 Sitz­rei­hen eine NOVA-Befrei­ung dann besteht, wenn alle anderen o.a. Kri­te­ri­en erfüllt sind. Die kraft­fahr­recht­li­che Zulas­sung als LKW führt aber noch nicht zur Ein­stu­fung als LKW im Sinne der zoll­ta­rif­li­chen Kriterien.

Als Bei­spie­le seien einige vom BMF nament­lich ange­führ­te Fahr­zeu­ge erwähnt:

BMW X 5, Che­vro­let Tahoe und Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Land­ro­ver, Mitsu­bi­shi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC90 udgl.

Abschlie­ßend sei auf die VO-BMF über die steu­er­li­che Ein­stu­fung der Fahr­zeu­ge als Klein­last­kraft­wa­gen / Klein­bus­se vom 24. Mai 2004 hingewiesen. 

Bild: © rangizzz — Fotolia