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Neue Steu­er­erklä­rung 2004 für Kohleabgabe

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2005 

Der Koh­le­ab­ga­be unter­lie­gen seit 1. Jänner 2004 die Lie­fe­rung und der Ver­brauch von Kohle der Posi­tio­nen 2701, 2702 und 2704 im Bun­des­ge­biet mit Ausnahme in den Orts­ge­mein­den Jungholz / Tirol und Mit­tel­berg / Vorarlberg.

:: Bemes­sungs­grund­la­ge ist die gelie­fer­te / ver­brauch­te Menge in kg. Die Abgabe beträgt 5 Cent / kg.

:: Abga­be­schuld­ner ist der Lieferer bzw. Ver­brau­cher der Kohle. Bei der Lie­fe­rung durch den aus­län­di­schen Lieferer an einen inlän­di­schen Emp­fän­ger haftet dieser für die Ent­rich­tung der Abgabe. Der Abga­be­schuld­ner ist ver­pflich­tet Auf­zeich­nun­gen über die gelie­fer­te oder ver­brauch­te Menge zu führen. 

:: Aus­ge­nom­men von der Abgabe sind:

- Die Lie­fe­rung an Koh­le­händ­ler zur Wei­ter­lie­fe­rung.
— Kohle, soweit sie zur Erzeu­gung von Koks oder elek­tri­scher Energie ver­wen­det wird.
— Kohle, die nicht zum Ver­hei­zen oder zur Her­stel­lung einer Ware zum Ver­hei­zen oder als Treib­stoff oder zur Her­stel­lung von Treib­stof­fen ver­wen­det wird.

:: Ver­gü­tung der Koh­le­ab­ga­be als Befreiungsmethode

- Wird Kohle zur Erzeu­gung von elek­tri­scher Energie oder
— Für andere Zwecke als zur Ver­wen­dung als Treib­stoff, zur Her­stel­lung von Treib­stof­fen, zum Ver­hei­zen oder zur Her­stel­lung einer Ware zum Ver­hei­zen ver­braucht, ist die Steu­er­be­frei­ung zu beantragen.

:: For­mu­la­re

- Erklä­rung über die Koh­le­ab­ga­be KOH 1
Antrag auf Ver­gü­tung von Koh­le­ab­ga­be KOH 3

:: Jah­res­er­klä­rung. Sie ist bei dem für die Erhebung der Umsatz­steu­er zustän­di­gen Finanz­amt einzubringen.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia