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Klienten-Info — Archiv

Prak­ti­sche Erfah­rung mit Antrag auf Rück­erstat­tung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er / Frank­reich ist anders / man­gel­haf­tes Bür­ger­ser­vice des öster­rei­chi­schen Finanzamtes

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2005 

In der Klienten-Info April 2005 wurde die Form der Antrag­stel­lung auf Erstat­tung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­ern (z.B. Frank­reich, Italien, Nie­der­lan­de und Schweiz) dar­ge­stellt. Zur Durch­füh­rung des § 13a AVOG hat das BMF am 21. März 2000 in einem Erlass die Vor­gangs­wei­se im Detail fest­ge­legt. Der Antrag ist mittels auf­ge­leg­tem Formular für das betref­fen­de Land, beim zustän­di­gen Finanz­amt ein­zu­rei­chen und von diesem nach der Ansäs­sig­keits­be­stä­ti­gung unmit­tel­bar dem Finanz­amt Eisen­stadt (“von Amt zu Amt”) zuzu­lei­ten, das die Wei­ter­lei­tung direkt an die zustän­di­ge aus­län­di­sche Behörde besorgt. Soweit die formale Vor­gangs­wei­se, an welche sich der Antrag­stel­ler gehalten hat.

:: Erle­di­gung durch die öster­rei­chi­schen Finanzämter

Zu seiner größten Über­ra­schung erhielt er nach einigen Wochen vom zustän­di­gen Finanz­amt — ohne weiteren Kom­men­tar — nur das von ihm ein­ge­reich­te Antrags­for­mu­lar RF1 (Frank­reich) mit diversen Stempeln versehen zurück. Was tun? Und warum nur Frank­reich? Auf tele­fo­ni­sche Anfrage beim zustän­di­gen Refe­ren­ten, bei dem im Formular nament­lich ange­führ­ten Beamten, der die Ansäs­sig­keit bestä­tigt hat sowie beim Fach­be­reichs­lei­ter war keine andere Auf­klä­rung zu erhalten, als die Fest­stel­lung, dass man das immer so mache. Der Vorhalt des Antrag­stel­lers, dass ihm damit nicht geholfen sei und er somit im Regen stehen gelassen werde, repli­zier­ten die Beamten mit dem Hinweis auf ihre eigene Frus­tra­ti­on, dass eben alles immer kom­pli­zier­ter werde und auch ihnen die nötigen Infor­ma­tio­nen fehlen, aber darüber dürfe man ja nicht reden!

:: Pro­blem­lö­sung

Als mög­li­cher Ret­tungs­an­ker bot sich noch das Finanz­amt Eisen­stadt an. Und welch ein Wunder! Die zustän­di­ge Refe­ren­tin erin­ner­te sich an die ein­ge­reich­ten Anträge und erklärte, es sei grund­sätz­lich richtig, dass die Erstat­tungs­an­trä­ge vom Finanz­amt Eisen­stadt direkt an die aus­län­di­schen Behörden wei­ter­ge­lei­tet werden, aller­dings mit Ausnahme jene nach Frank­reich. Wenn das öster­rei­chi­sche Finanz­amt diese nach Frank­reich schicke, werden sie wieder zurück­ge­sandt. Im Formular RF1 sei nämlich erläu­tert, dass die Aus­fer­ti­gung des­sel­ben nach Ertei­lung der Ansäs­sig­keits­be­stä­ti­gung an den Gläu­bi­ger (Antrag­stel­ler) zuzu­stel­len sei, der dann die 3. und 4. Aus­fer­ti­gung selbst an die Direc­tion des Services generaux et de l‘Informatique, IFAC des non- resi­dents, 9 rue d’ Uzes, Paris 2a zu senden habe. 

:: Schluss­fol­ge­rung für die Praxis

Zwei­fel­los wäre es für den Antrag­stel­ler zeit- und ner­ven­s­pa­rend gewesen, wenn das Finanz­amt ihn gleich­zei­tig mit der Rück­sen­dung des Antrages schrift­lich darüber infor­miert hätte, was er damit machen soll. 

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