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Knall­ef­fekt im Getränkesteuerstreit


Juni 2005 

Seit der EuGH im Jahre 2000 die Ein­he­bung der öster­rei­chi­schen Geträn­ke­steu­er auf alko­ho­li­sche Getränke als EU- widrig mit Wirkung ab 1995 bezeich­net hat, tobt ein erbit­ter­ter Rechts­streit. Die Länder sind auf die Idee gekommen, die Rück­erstat­tung insoweit zu versagen, als die Steuer auf die Kon­su­men­ten über­wälzt worden ist (Berei­che­rungs­ver­bot). Diese Rechts­auf­fas­sung vertritt grund­sätz­lich auch der VwGH, verlangt aber von den Gemein­den, dass sie den Beweis hiefür erbrin­gen müssen. Als Beweis­mit­tel ist die Kal­ku­la­ti­on des Abga­be­pflich­ti­gen her­an­zu­zie­hen. Fehlen der­ar­ti­ge Unter­la­gen, ist eine Par­tei­en­ver­neh­mung durch­zu­füh­ren, wobei letzt­lich auch eine Schät­zung des Ausmaßes der Über­wäl­zung und somit der unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung zu akzep­tie­ren sei. Eine Berufung auf das WIFO-Gut­ach­ten alleine, ist für den VwGH jeden­falls zu wenig. Der Beweis ist aus­schließ­lich betriebs­be­zo­gen unter Berück­sich­ti­gung der per­sön­li­chen Umstände des Steu­er­pflich­ti­gen von der Gemeinde zu erbrin­gen (VwGH 24.2.2005).

Den Knall­ef­fekt in dieser Aus­ein­an­der­set­zung löst nun aber das neue EuGH-Urteil vom 10. März 2005, C‑491/03 aus, welches einen Gastwirt in Frank­furt betrifft. Der EuGH bezeich­net nämlich die Geträn­ke­steu­er als zulässig, soweit sie sich auf das Ser­vie­ren der Getränke bezieht. In diesem Fall handle es sich nicht um eine Lie­fe­rung, sondern um eine Leistung und somit bestehe kein Wider­spruch zur Ver­brauch­steu­er­richt­li­nie der EU.
Daraus ergeben sich nun folgende ent­ge­gen­ge­setz­te Rechtsauffassungen:

:: Kein Einfluss auf die öster­rei­chi­sche Getränkesteuer

Mit der Argu­men­ta­ti­on, die öster­rei­chi­sche Geträn­ke­steu­er beziehe sich auf die Lie­fe­rung von Geträn­ken und die Frank­fur­ter Geträn­ke­steu­er sei mit der öster­rei­chi­schen nicht ver­gleich­bar, stehen die Gegner der Geträn­ke­steu­er auf dem Stand­punkt, dass die EU-Wid­rig­keit sehr wohl gegeben sei und der Rück­erstat­tungs­an­spruch zu Recht bestehe.

:: Einfluss auf die öster­rei­chi­sche Getränkesteuer

Mit dem Argument, es ergebe sich aus dem Grund­satz der Ein­heit­lich­keit der Leistung der Schluss, dass das Ser­vie­ren von alko­ho­li­schen Geträn­ken in Gas­tro­no­mie­be­trie­ben keine Lie­fe­rung, sondern eine Dienst­leis­tung sei, stehe die öster­rei­chi­sche Geträn­ke­steu­er im Einklang mit dem EU-Recht und wider­spre­che demnach nicht der Ver­brauch­steu­er-RL. Das EuGH-Urteil aus 2000 beruhe auf einem Qua­li­fi­ka­ti­ons­kon­flikt zwischen natio­na­lem und EU-Recht. Unab­hän­gig von den natio­na­len Bezeich­nun­gen wie z.B. Lie­fe­rung, Dar­rei­chung, Ver­ab­rei­chen, Abgeben etc. handle es sich im gemein­schafts­recht­li­chen Sinn beim Ser­vie­ren von alko­ho­li­schen Geträn­ken um eine Dienst­leis­tung, weil diese gegen­über der Lie­fe­rung über­wie­ge. Die Ein­he­bung der öster­rei­chi­schen Geträn­ke­steu­er wider­spre­che daher nicht der Ver­brauch­steu­er-RL und es bestehe daher kein Rück­erstat­tungs­an­spruch!

Anders sei die Situa­ti­on im Han­dels­be­trieb zu beur­tei­len. Dort sei die Lie­fe­rung von alko­ho­li­schen Geträn­ken auch im gemein­schafts­recht­li­chen Sinn eine echte Lie­fe­rung und wider­spre­che der Verbrauchsteuer-RL. 

Wie es weiter geht ?

Welche Rechts­an­sicht sich nun im öster­rei­chi­schen Geträn­ke­steu­er­streit durch­set­zen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Bild: © kim — Fotolia