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Ener­gie­ab­ga­ben und Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung / Vor­aus­ver­gü­tung bereits für 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2005 

Abga­ben­ar­ten

Seit 1996 gibt es die Elek­tri­zi­täts- und Erd­gas­ab­ga­be und ab 2004 die Koh­le­ab­ga­be. Ferner exis­tiert die als Ver­brauch­steu­er kon­zi­pier­te Mine­ral­öl­steu­er. Folgende Ener­gie­trä­ger unter­lie­gen der Besteue­rung: Elek­tri­zi­tät, Erdgas, Kohle und Mineralöl.

Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung

:: Rechts­grund­la­ge

Das Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tungs­ge­setz wurde 2004 zwecks Anpas­sung an die EU-Ener­gie­richt­li­nie novelliert.

:: Ver­gü­tungs­fä­hi­ge Energieträger

Dazu zählen: Elek­tri­sche Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mine­ral­öle (Heizöl Extra­leicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.

:: Ver­gü­tungs­be­rech­tig­te

Alle Betriebe, soweit sie nicht die genann­ten Ener­gie­trä­ger liefern oder Wärme (Dampf und Warm­was­ser) liefern, die daraus erzeugt wurde. Auch Dienst­leis­tungs­be­trie­be mit hohem Ener­gie­ver­brauch (z.B. Wäsche­rei­en, Bäder, Solarien, Hotels, Restau­rants, Trans­port­be­trie­be, Seil­bah­nen etc.) fallen darunter.

:: Antrag auf Vergütung

Für diese Zwecke steht ab 2004 das neue Formular ENAV 1 zur Ver­fü­gung. Der Antrag kann bis spä­tes­tens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Ver­gü­tungs­an­spruch ent­stan­den ist, beim für die Umsatz­steu­er zustän­di­gen Finanz­amt ein­ge­bracht werden. Eine Son­der­re­ge­lung besteht für die Ver­gü­tung der Koh­le­ab­ga­be mittels Formular KOH 1, welche auch eine Pau­schal­ver­gü­tung bereits für das laufende Jahr ermög­licht (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2005).

:: Ver­gü­tungs­be­trag

Zunächst ist der Net­to­pro­duk­ti­ons­wert mittels des o.a. For­mu­lars zu berech­nen. Es ist das — grob gesagt — der Unter­schieds­be­trag zwischen den vom Betrieb getä­tig­ten Umsätzen und den an den Betrieb erbrach­ten ustbaren Vor­leis­tun­gen (ustbare Auf­wen­dun­gen und Anla­gen­zu­gän­ge). Für die Berech­nung des Ver­gü­tungs­be­tra­ges sind zwei Methoden vor­ge­se­hen und zwar: Selbst­be­halt C (lt. Formular) ab 2004 0,5% (bisher 0,35%) vom Net­to­pro­duk­ti­ons­wert bezie­hungs­wei­se Selbst­be­halt B (lt. Formular) unter­schied­li­che Pro­mil­le­sät­ze von den ein­zel­nen ver­brauch­ten Ener­gie­trä­gern. Der höhere der beiden Beträge ist von den geleis­te­ten Ener­gie­ab­ga­ben Betrag A (lt. Formular) abzu­zie­hen und der sich daraus erge­ben­de Betrag um den all­ge­mei­nen Selbst­be­halt ab 2004 in der Höhe von € 400,- (bisher € 363,-) zu ver­min­dern, woraus dann der Ver­gü­tungs­be­trag resul­tiert. Die Berech­nung ergibt sich beim Aus­fül­len des For­mu­lars. Das BMF hat in einer Infor­ma­ti­on aus­führ­li­che Berech­nungs­bei­spie­le veröffentlicht.

:: Vor­aus­ver­gü­tung ab 2005

Betriebe, die im vor­aus­ge­gan­gen Jahr bereits eine Ver­gü­tung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von 6 Monaten nach Jah­res­be­ginn eine Vor­aus­ver­gü­tung in der Höhe von 5% des Ver­gü­tungs­be­tra­ges des Vor­jah­res bean­tra­gen, der dann mit der Ver­gü­tung für das gesamte Jahr zu ver­rech­nen ist. Bei einem vom Kalen­der­jahr abwei­chen­den Wirt­schafts­jahr kann dieser Antrag bereits ab dem 7. Monat nach Ende des Wirt­schafts­jah­res gestellt werden. Endete z.B. das Wirt­schafts­jahr am 30. Juni 2004, besteht bereits seit 1. Jänner 2005 der Anspruch auf Vor­aus­ver­gü­tung für 2005.

:: Ver­gü­tun­gen für die Jahre vor 2004

Da die Antrags­frist 5 Jahre beträgt, endet im Jahr 2005 die Frist für das Jahr 2000 für Pro­duk­ti­ons­be­trie­be. Für Dienst­leis­tungs­be­trie­be besteht erst für die Jahre ab 2002 Rechts­si­cher­heit für die Inan­spruch­nah­me der Vergütung.

:: Schluss­be­mer­kung

Mag der Ver­gü­tungs­an­trag auch mit einem erhöhten Ver­wal­tungs­auf­wand ver­bun­den sein, sollte im Sinne einer Vor­teils­ab­wä­gung doch darauf Bedacht genommen werden, dass Bargeld vom Finanz­amt zurück­ge­holt werden kann.
Als Kri­te­ri­en für die Chance auf eine Ver­gü­tung seien ange­führt:
Hohe ustbare Vor­leis­tun­gen ver­rin­gern den Net­to­pro­duk­ti­ons­wert und somit den Selbst­be­halt C.
Bei Ener­gie­ab­ga­ben ab € 5 000,- sollte der Antrag erwogen werden. 

Bild: © NAN — Fotolia