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Berech­nung der Urlaubs­ta­ge / krank­heits­be­ding­te Unter­bre­chung des Urlaubs und Kündigung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2005 

Urlaubs­an­spruch

Pro Arbeits­jahr hat der Arbeit­neh­mer bei weniger als 25 Dienst­jah­ren (Vor­dienst­zei­ten, Schul­zei­ten, Stu­di­en­zei­ten etc. nach § 3 UrlG) Anspruch auf 30 Werktage, bei mehr als 25 Dienst­jah­ren auf 36 Werktage.

Werktage / Arbeitstage

Grund­sätz­lich geht das Gesetz bei der Berech­nung der Urlaubs­ta­ge von Werk­ta­gen aus, das sind 6 Tage pro Woche. Laut Recht­spre­chung ist aber auch die Berech­nung in Arbeits­ta­gen, das sind 5 Tage / Woche zulässig, wenn der Konsum vom Arbeit­ge­ber bewil­ligt wird. Wird daher von Montag bis Freitag gear­bei­tet, ist es ratsam, den Urlaubs­an­spruch in Arbeits­ta­gen zu ver­ein­ba­ren. Damit ist klar gestellt, dass ein Feiertag, der auf einen regel­mä­ßig arbeits­frei­en Tag fällt (Samstag) für die Urlaubs­be­rech­nung bedeu­tungs­los ist. Ein Feiertag spielt nur dann eine Rolle, wenn er auf einen Arbeits­tag (Mo-Fr) fällt. Wird am Freitag nur halbtags gear­bei­tet, so gilt für die Urlaubs­be­rech­nung dieser Tag als ganzer Arbeitstag.

Halb­tags­ur­laub / Urlaub nach Stunden

Für die Gewäh­rung besteht keine gesetz­li­che Ver­pflich­tung. Selbst bei jah­re­lan­ger Übung entsteht kein gewohn­heits­recht­li­cher Anspruch darauf. Wird ohne spe­zi­el­le Ver­ein­ba­rung nur für einige Stunden Urlaub genommen, ist davon aus­zu­ge­hen, dass ein ganzer Urlaubs­tag ver­braucht wurde.

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung

Der Urlaubs­an­spruch ist auf die tat­säch­li­chen Arbeits­ta­ge umzu­rech­nen. Wird z.B. an 3 Tagen / Woche gear­bei­tet, beträgt der Urlaubs­an­spruch 15 Arbeits­ta­ge pro Arbeits­jahr (5 Wochen zu je 3 Arbeits­ta­gen). Demnach werden bei einer Woche Urlaub 3 Urlaubs­ta­ge konsumiert.

Schwan­ken­de Anzahl der Arbeitstage

Hier bietet sich die Berech­nung der durch­schnitt­li­chen Anzahl der Arbeits­ta­ge / Woche an. Es kann aber auch von der Anzahl der aus­fal­len­den Arbeits­ta­ge während des Urlaubs aus­ge­gan­gen werden. Sinnvoll ist es in diesem Fall im Arbeits­ver­trag einen sach­ge­rech­ten Modus zu vereinbaren. 

Erkran­kung im Urlaub

- Unter­bre­chung
Dauert die Erkran­kung (Unfall) länger als 3 Tage und ist der Umstand nicht auf eine dem Erho­lungs­zweck wider­spre­chen­de Erwerbs­tä­tig­keit zurück­zu­füh­ren, wird der Urlaub unter­bro­chen, wenn unver­züg­lich eine dies­be­züg­li­che Mit­tei­lung an den Dienst­ge­ber erfolgt.

- Nach­weis­pflicht
Bei Wie­der­an­tritt des Dienstes ist ein ärzt­li­ches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeits­un­fä­hig­keit ohne schuld­haf­te Ver­zö­ge­rung vorzulegen.

- Rechts­fol­gen der Unter­bre­chung
Sie führt nicht zu einer Ver­län­ge­rung des Urlaubs. Der Dienst ist grund­sätz­lich nach Ablauf der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung anzu­tre­ten, es sei denn die Arbeits­un­fä­hig­keit dauert über diesen Zeit­punkt hinaus an. In diesem Fall ist der Dienst mit Ende des Kran­ken­stan­des anzutreten.

- Erkran­kung vor Urlaubs­an­tritt
Diese kann zum Rück­tritt von der Urlaubs­ver­ein­ba­rung führen, oder bei wieder recht­zei­ti­ger Genesung direkt in den Urlaub münden.

- Erkran­kung im Ausland
Diese unter­liegt einer stren­ge­ren Nach­weis­pflicht. Dem ärzt­li­chen Zeugnis ist eine behörd­li­che Bestä­ti­gung (z.B. aus­län­di­sche Behörde, öster­rei­chi­schen Bot­schaft, Konsulat etc.) bei­zu­le­gen, dass das Zeugnis von einem zuge­las­se­nen Arzt stammt, es sei denn es liegt die Bestä­ti­gung einer Kran­ken­an­stalt vor.

- Urlaubs­kran­ken­schein für Ausland
Bis Ende 2005 steht noch das Formular E 111 zur Ver­fü­gung, welches für alle EU-Mit­glieds­staa­ten, mit Ausnahme der neuen Mit­glieds­staa­ten, zur Ver­fü­gung steht. Im Zwei­fels­fal­le ist Auskunft bei der GKK ein­zu­ho­len. Mit der geplan­ten E‑card (vor­aus­sicht­lich ab 2006) ist dann die euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te auto­ma­tisch verbunden. 

- Kün­di­gung im Kran­ken­stand
Häufige Kran­ken­stän­de recht­fer­ti­gen eine Kün­di­gung, da sie einen per­so­nen­be­zo­ge­nen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len können, ins­be­son­de­re wenn ein plan­mä­ßi­ger Einsatz des Arbeit­neh­mers durch das Ausmaß der Kran­ken­stän­de unmög­lich gemacht wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Ver­gan­gen­heit maß­ge­bend ist, sondern eine Prognose für die Zukunft. Laut OGH 25.1.2005,10 Obs 200/04s kann eine Kün­di­gung gerecht­fer­tigt sein, wenn die Kran­ken­stän­de mit hoher Wahr­schein­lich­keit 7 Wochen oder mehr im Jahr betragen. Dieser Umstand ist gericht­lich aufgrund eines ärzt­li­chen Gut­ach­tens zu klären. Wird die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen, endet das Dienst­ver­hält­nis nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist unter Wahrung aller sons­ti­gen damit ver­bun­de­nen Rechte.

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