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Neues zu den Anspruchszinsen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2005 

1. Ver­län­ge­rung des Verzinsungszeitraumes

Der Zeitraum für Nach­for­de­rungs- und Gut­schrifts­zin­sen wird von bisher 42 auf 48 Monate ab 2005 ver­län­gert. Am Beginn, 1. Oktober des dem Jahr des Ent­ste­hens des Abga­ben­an­spru­ches fol­gen­den Jahres bis zum Zeit­punkt der Bekannt­ga­be des Beschei­des, aus dem die Zinsen resul­tie­ren, ändert sich nichts.

2. Her­ab­set­zung / Nicht­fest­set­zung von Anspruchs­zin­sen gem. § 205 Abs. 6 BAO

Sind die Nach­for­de­run­gen für Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­ern die Folge eines rück­wir­ken­den Ereig­nis­ses und betref­fen die Zinsen die Zeit vor Eintritt dieses Ereig­nis­ses, so sind sie auf Antrag her­ab­zu­set­zen oder nicht fest­zu­set­zen.
Ein rück­wir­ken­des Ereignis liegt z.B. vor bei:

  • Antrag auf gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung posi­ti­ver Ein­künf­te auf 3 Jahre
  • Nach­zah­lung von Pensionen
  • Nach­träg­li­che Änderung der Anschaf­fungs- oder Herstellungskosten
  • Aus­schei­den aus der Unter­neh­mungs­grup­pe inner­halb von 3 Jahren nach Eintritt
  • Nach­träg­li­che Ent­rich­tung aus­län­di­scher Steuern, die auf die inlän­di­sche Abgabe anzu­rech­nen sind
  • Nach­for­de­run­gen infolge rück­wir­ken­der Erhöhung der Ein­künf­te, die aus einem Bescheid über die ein­heit­li­che und geson­der­te Fest­stel­lung der Ein­künf­te resultieren.

3. Antrag

Der Antrag ist schrift­lich inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist vom Abga­ben­schuld­ner der Anspruchs­zin­sen zu stellen. Der Antrag kann aber bereits vor Fest­set­zung der Zinsen gestellt werden. Dies ist ins­be­son­de­re beim Antrag auf Ver­tei­lung der posi­ti­ven Ein­künf­te auf 3 Jahre sinnvoll. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

  • Bezeich­nung der Ein­kom­men­steu­er bzw. Kör­per­schaft­steu­er für das betref­fen­de Jahr
  • Beschrei­bung und Eintritt des rück­wir­ken­den Ereignisses
  • Bezeich­nung des abzu­än­dern­den Zin­sen­be­schei­des, wenn dieser bereits erlassen wurde.

4. Ent­schei­dungs­pflicht des Finanzamtes

Als Erle­di­gun­gen kommen in Betracht: Die bescheid­mä­ßi­ge Abän­de­rung oder Auf­he­bung des Zin­sen­be­schei­des bzw. ein Nicht­fest­set­zungs­be­scheid. Die Ent­schei­dung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

5. Gel­tungs­um­fang

Obwohl das Gesetz per 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, bezieht sich das Antrags­recht auch auf vor dem In-Kraft- Treten ein­ge­tre­te­ne rück­wir­ken­de Ereig­nis­se und demnach auf vor diesem Zeit­punkt fest­ge­setz­te Anspruchs­zin­sen. Einige Bestim­mun­gen des EStG und des UmgrStG nor­mie­ren aber die Nicht­an­wen­dung des § 205 Abs.6 BAO.

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