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Änderung der Besteue­rung aus­län­di­scher Invest­ment­fonds ab 1. Juli 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2005 

Aus­ge­hend vom VfGH 15.10.2004, G 49,50/04–8, womit das Gesetz betref­fend die pau­scha­le Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen für aus­län­di­sche Fonds auf­ge­ho­ben worden ist, wurde im AbgÄG 2004 die Besteue­rung neu geregelt. Zu den bisher bestehen­den Fonds­ar­ten schwarz und weiß kommt der “super­wei­ße” hinzu. 

Künftige Besteue­rungs­ar­ten

:: Schwarze Fonds

Die Pau­schal­be­steue­rung wurde aber in modi­fi­zier­ter Form wieder ein­ge­führt. Sie entfällt in Zukunft nur dann, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge gem. § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG den Selbst­nach­weis der aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge “in gleicher Form” wie ein steu­er­li­cher Ver­tre­ter spä­tes­tens 4 Monate (bei nicht in €-Währung zusätz­lich noch 2 Wochen) nach Ende des Geschäfts­jah­res des Fonds erbringt und die Kapi­tal­ertrag­steu­er vom Fonds an die Öster­rei­chi­sche Kon­troll­bank gemeldet wird. Dies gilt rück­wir­kend ab 5. Dezember 2004, somit für Fonds deren Geschäfts­jahr nach dem 4. August 2004 endet. Die Gleich­stel­lung der Besteue­rung mit Inlands­fonds hängt daher von der Qua­li­täts­an­for­de­rung dieser Nach­wei­ser­brin­gung ab. Das BMF hat mit seiner Info vom 4. und 25. Mai 2005 eine Berech­nungs­me­tho­de bekannt­ge­ge­ben, die dem “Nachweis in gleicher Form” ent­spricht. Für diese Zwecke ist in der Homepage des BMF ein elek­tro­ni­sches Formular ver­öf­fent­licht, mit dessen Hilfe diese Erträge — nach Eingabe der betref­fen­den Daten — berech­net werden können und damit ein schwar­zer Fonds in einen weißen oder super­wei­ßen umge­wan­delt werden kann. Diesem Nachweis ist weiters der Rechen­schafts­be­richt (auf Ver­lan­gen des Finanz­am­tes in deut­scher Sprache) des Fonds bei­zu­le­gen. Die inlän­di­sche Besteue­rung erfolgt mit dem Son­der­steu­er­satz (25%) bei der indi­vi­du­el­len Steu­er­ver­an­la­gung eines weißen bzw. durch KESt- Abzug beim super­wei­ßen Fonds.

Liegen die Vor­aus­set­zun­gen für die Besteue­rung nach § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG nicht vor, ist wie folgt vorzugehen:

  • Pau­schal­ermitt­lung dieser Erträge gem. § 42 Abs. 2 InvFG. Die KESt beträgt min­des­tens 2,5% des Depot­wer­tes (25% von 10% des Rück­nah­me­prei­ses), mit End­be­steue­rungs­wir­kung. Neu ist, dass eine tat­säch­li­che Aus­schüt­tung vom pauschal ermit­tel­ten Betrag abge­zo­gen werden kann, soweit kein nega­ti­ver aus­schüt­tungs­glei­cher Ertrag daraus resul­tiert. Nach­träg­lich tat­säch­lich aus­ge­schüt­te­te aus­schüt­tungs­glei­che Erträge bleiben steu­er­frei.
  • Siche­rungs­steu­er gem. § 42 Abs. 4 InvFG in der Höhe von 1,5% des Depot­wer­tes (25% von 6% des Rück­nah­me­prei­ses), wenn keine Offen­le­gung erfolgte. Damit ist keine End­be­steue­rung ver­bun­den. Bei einer Steu­er­ver­an­la­gung ist die Siche­rungs­steu­er aber auf die Ein­kom­men­steu­er anrechenbar.

:: Weiße Fonds

Hier handelt es sich um in Öster­reich steu­er­lich ver­tre­te­ne Fonds. Bei einem Nachweis der aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge ohne tag­ge­nau­er Zin­sen­ab­gren­zung sind die Fonds­er­trä­ge wie bisher mit dem Son­der­steu­er­satz (25%) im Wege der indi­vi­du­el­len Steu­er­ver­an­la­gung (KZ 754 und 409 im Formular E 1) zu versteuern. 

:: Super­wei­ße Fonds

Inlän­di­sche Banken können (frei­wil­lig!) ab 1. Juli 2005 den KESt-Abzug vor­neh­men, wenn die aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge nach­ge­wie­sen werden, wobei eine tag­ge­naue Zin­sen­ab­gren­zung ein­schließ­lich Ertrags­aus­gleich gewähr­leis­tet sein muss und die Kapi­tal­ertrag­steu­er vom aus­län­di­schen Fonds an die Öster­rei­chi­sche Kon­troll­bank gemeldet worden ist (bis fünf Tage Unter­bre­chung werden tole­riert). Dies gilt demnach für Fonds, deren Geschäfts­jahr nach dem 28. Februar 2005 endet. Damit ist die völlige Gleich­stel­lung der Besteue­rung mit Inland­fonds her­ge­stellt (§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG).

Son­der­fäl­le

:: Sub­stanz­ge­win­ne

Bei im Betriebs­ver­mö­gen befind­li­chen inlän­di­schen Fonds ist ein Sub­stanz­ge­winn erst bei der Ver­äu­ße­rung oder der tat­säch­li­chen Aus­schüt­tung zu ver­steu­ern, während bei im Pri­vat­ver­mö­gen befind­li­chen Fonds die KESt jährlich mit 25% von 20% des Sub­stanz­ge­win­nes (demnach mit 5%) abzu­füh­ren ist, wobei For­de­rungs­wert­pa­pie­re davon aus­ge­nom­men sind (Rz 167 f InvFR).
Bei the­sau­ri­e­ren­den Aus­lands­fonds sind die Sub­stanz­ge­win­ne Bestand­teil der aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge und unter­lie­gen der lau­fen­den Gewinn­ermitt­lung (Rz 305 InvFR). Wird das erwähnte elek­tro­ni­sche Formular zum Selbst­nach­weis für aus­schüt­tungs­glei­che Erträge ent­spre­chend aus­ge­füllt, wird der steu­er­pflich­ti­ge Sub­stanz­ge­winn alter­na­tiv für Betriebs- und Pri­vat­ver­mö­gen auto­ma­tisch berech­net.

:: KESt- Abzug bei Ausschüttungen

Dieser ist bei KESt-pflich­ti­gen Erträgen (Zinsen, Divi­den­den und Sub­stanz­ge­win­nen) vor­zu­neh­men. Wurde mangels Meldung von der gesamten Aus­schüt­tung KESt ein­be­hal­ten, kann eine Erstat­tung der zuviel ein­be­hal­te­nen KESt bean­tragt werden. Bei geeig­ne­tem Nachweis kann die Aus­schüt­tung wie ein Aufwand abge­zo­gen und ein nega­ti­ver aus­schüt­tungs­glei­cher Ertrag geltend gemacht werden (Rz 126 InvFR). Die Gel­tend­ma­chung erfolgt in der E 1 der­ge­stalt, dass entweder in KZ 754 die Kapi­tal­ein­künf­te ver­min­dert, oder bei Fehlen dieser Ein­künf­te die nega­ti­ven Ein­künf­te in KZ 760 ein­ge­tra­gen werden. Kommt es zu keiner Steu­er­ver­an­la­gung, ist die Erstat­tung gem. § 240 BAO zu beantragen. 

:: Zer­ti­fi­ka­te versus aus­län­di­sche Investmentfonds

Gilt für Invest­ment­fonds das InvFG, handelt es sich bei Zer­ti­fi­ka­ten um von Banken indi­vi­du­ell struk­tu­rier­te Anla­ge­pro­duk­te. Bei­spie­le: Index‑Z, Garantie‑Z (Kapi­tal­ga­ran­tie zum Fäl­lig­keits­zeit­punkt), Discont‑Z (wie eine Schuld­ver­schrei­bung ein­zu­stu­fen), Strategie‑Z (Anpas­sung an Markt­ver­hält­nis­se), Bonus‑Z (Kurs­ge­winn auch dann, wenn Basis­wert einen Kurs­ver­lust erleidet), Turbo‑Z (Hebel­ef­fekt begüns­tigt Gewinn, erhöht aber das Ver­lust­ri­si­ko), Kick- Start Z (basiert auf einer Aktie mit Kurs zum Fäl­lig­keits­zeit­punkt), Zins‑Z, Akti­en­an­lei­hen, Null­ku­pon­an­lei­hen sowie Opti­ons­an­lei­hen. Aus Rz 6175 EStR sind weitere Bei­spie­le zu ent­neh­men, sowie Erläu­te­run­gen zur steu­er­li­chen Behand­lung von Unter­schie­den zwischen Ausgabe- und Ein­lö­sungs­wert. Invest­ment­fonds sind geschütz­tes Son­der­ver­mö­gen, während Zer­ti­fi­ka­te Wert­pa­pie­re der emit­tie­ren­den Bank sind und von deren Bonität abhängen. Das Geld kann daher im Insol­venz­fall der Bank verloren gehen. Zer­ti­fi­ka­te inlän­di­scher Banken erfüllen nicht die Vor­aus­set­zun­gen nach § 42 InvFG, um als Fonds qua­li­fi­ziert zu werden, wogegen Zer­ti­fi­ka­te aus­län­di­scher Emit­ten­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als aus­län­di­sche Invest­ment­fonds gelten, da für die Beur­tei­lung die wirt­schaft­li­che Betrach­tungs­wei­se maß­ge­bend ist. Demnach können z.B. Mit­ei­gen­tums­ge­mein­schaf­ten, Trust­kon­struk­tio­nen etc. unter die Defi­ni­ti­on aus­län­di­scher Fonds fallen. Ein aus­län­di­scher Invest­ment­fonds liegt dann vor, wenn eines der beiden Kri­te­ri­en nicht vor­han­den ist:

  • Ein über­wie­gen­der tat­säch­li­cher Erwerb der die Wert­ent­wick­lung bestim­men­den Wert­pa­pie­re durch den Emit­ten­ten oder einen von ihm beauf­trag­ten Treu­hän­der unter­bleibt, und
  • kein aktiv gema­nag­tes Vermögen.

Ist eines der beiden ange­führ­ten Kri­te­ri­en also nicht erfüllt, liegt — nach Ansicht des BMF — ein aus­län­di­scher Invest­ment­fonds iSd § 42 InvFG vor. In der Fach­li­te­ra­tur wird diese wirt­schaft­li­che Betrach­tungs­wei­se aber als Redak­ti­ons­ver­se­hen kri­ti­siert, da sie zu einer unver­ständ­li­chen Aussage wird, ins­be­son­de­re dann, wenn das Vermögen zwar aktiv gemanagt wird, es aber zu keinem tat­säch­li­chen Erwerb der Wert­pa­pie­re kommt.
Auf Grund der Über­gangs­be­stim­mung des § 124 b Z 85 EStG sind Index­zer­ti­fi­ka­te seit 1. März 2004 KESt-pflich­tig. Es fällt daher vom Sub­stanz­ge­winn KESt an. Wer ein Index­zer­ti­fi­kat kauft, das vor diesem Zeit­punkt aus­ge­ge­ben wurde, bleibt bei einem Verkauf nach Ablauf der ein­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­frei. Gleiches gilt für Akti­en­zer­ti­fi­ka­te.
Zur Pro­ble­ma­tik der KESt-Pflicht von Index­zer­ti­fi­ka­ten vor und nach dem 1. März 2004 hat das BMF am 25. März 2004 Stellung genommen und auf Rz 6 194 EStR hin­sicht­lich der Defi­ni­ti­on des Index­be­grif­fes ver­wie­sen. Bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen kommt das BMF nämlich zu dem Schluss, dass all­fäl­li­ge Wert­stei­ge­run­gen von Index­zer­ti­fi­ka­ten, die vor dem 1. März 2004 begeben wurden, doch KESt-pflich­tig seien. Wer kann da noch den Über­blick behalten?

:: Immo­fonds

Deren Besteue­rung hängt von der Rechts­kon­struk­ti­on ab.
Geschlos­se­ne Fonds gelten als Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, bei welchen die Gewinne den Anteils­in­ha­bern indi­vi­du­ell zuzu­rech­nen sind. Bei Aus­lands­fonds sind die Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men anzu­wen­den. Ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wird nach 10 Jahren steu­er­frei.
Offene Fonds. Die Erträge werden eben­falls den Anlegern indi­vi­du­ell als Kapi­tal­ein­künf­te (KESt-pflich­tig) zuge­rech­net. Bei aus­län­di­schen Fonds kann die aus­län­di­sche Quel­len­steu­er auf die inlän­di­sche Steuer ange­rech­net werden. Der Verkauf des Anteils ist nach Ablauf der ein­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­frei.
Immo-AG. Diese ist wie eine normale AG steu­er­pflich­tig. Der Verkauf nach Ablauf der ein­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ist steu­er­frei.
Immo­bi­li­en-Invest­ment­fonds lt. Immo­InvFG seit 1. Sep­tem­ber 2003. Steu­er­pflich­tig ist der Anteils­in­ha­ber mit Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen. Es bestehen Son­der­vor­schrif­ten für die Gewinn­ermitt­lung. Gem. § 42 Immo­InvFG sind die steu­er­li­chen Bestim­mun­gen des § 42 Abs. 2 und 4 InvFG (Pau­schal­be­steue­rung bzw. Siche­rungs­steu­er) auch auf aus­län­di­sche Immo­bi­li­en­fonds anzuwenden. 

:: Genuss­schei­ne

Der Inhaber hat den Status eines Fremd­ka­pi­tal­ge­bers. Die Zinsen unter­lie­gen im Nor­mal­fall der 25%igen KESt.

:: Zins­er­trä­ge aus Bank­gut­ha­ben und sons­ti­gen For­de­run­gen gegen Kre­dit­in­sti­tu­te im Ausland.

Das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2003 hat für aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge in § 37 Abs. 8 EStG eine dem KESt-Abzug mit End­be­steue­rungs­wir­kung ver­gleich­ba­re Rechts­la­ge geschaf­fen. Dies geht aus den erläu­tern­den Bemer­kun­gen zur Regie­rungs­vor­la­ge hervor, ohne aller­dings im Gesetz seinen aus­drück­li­chen Nie­der­schlag zu finden. Diese Kapi­tal­erträ­ge unter­lie­gen der 25%igen Son­der­steu­er (KZ 754 im Formular E 1) unter Anrech­nung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er bis zu 15% (KZ 757 im Formular E 1) des Ertrages. Auf die Mög­lich­keit der Rück­erstat­tung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er im Quel­len­staat sei hin­ge­wie­sen (Klienten-Info April und Mai 2005).

Erb­schafts­steu­er­be­frei­ung von Kapitalvermögen

Von der Erb­schafts­steu­er sind gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG Kapi­tal­ver­mö­gen befreit, deren Erträge der inlän­di­schen KESt, oder dem Son­der­steu­er­satz von 25% unter­lie­gen. Damit sind auch aus­län­di­sche Fonds, welche von dieser Steuer erfasst sind, end­be­steu­ert. Von dieser Befrei­ung sind sowohl Anteile an aus­schüt­ten­den als auch the­sau­ri­e­ren­den Kapi­tal­an­la­ge­fonds, sowie an in- und aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten umfasst, wenn im Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steu­er­schuld die Betei­li­gung unter 1% am Nenn­ka­pi­tal liegt.

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