News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Neu­re­ge­lung der Lohn­kon­ten­füh­rung ab 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2005 

Mit dem AbgÄG 2004 wurde die Lohn­kon­ten­füh­rung wie folgt neu geregelt:

Min­dest­an­ga­ben gem. § 76 Abs. 1 EStG

Zusätz­lich zu den schon bisher gefor­der­ten Pflicht­an­ga­ben, wie Name, Ver­si­che­rungs­num­mer, Wohnsitz, etc. kommt ab 2005 neu hinzu: Kin­der­zu­schlä­ge samt Name und Ver­si­che­rungs­num­mer der betref­fen­den Kinder. 

Weitere Daten gem. § 76 Abs. 2 EStG

Die bisher laut Gesetz gefor­der­ten weiteren Daten sind nunmehr in der Lohn­kon­ten­ver­ord­nung 2005 wie folgt geregelt:

  • Brut­to­lohn (inklu­si­ve sonstige Bezüge und Vorteile), Zahltag, Lohn­zah­lungs­zeit­raum, Trennung nach Tarif­be­steue­rung und festen Steuersätzen.
  • Ein­be­hal­te­ne Lohnsteuer
  • Bemes­sungs­grund­la­ge und Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse
  • Steu­er­freie Bezüge gem. § 3 EStG und zwar:
    • Z 4a: Wochen­geld, Zuwen­dun­gen von Ver­sor­gungs- und Unterstützungseinrichtungen …
    • Z 5a,c: Arbeits­lo­sen­geld, Notstands‑, Überbrückungshilfe …
    • Z 8: Zulagen bei Auslandsbeamten …
    • Z 9: Ein­künf­te von Auslandsbeamten …
    • Z 10: Bezüge für begüns­tig­te Auslandstätigkeit … 
    • Z 11: Bezüge der Entwicklungshelfer …
    • Z 12: Bezüge von aus­län­di­schen Ferialpraktikanten …
    • Z 15a,b,c: Zuwen­dun­gen für Zukunfts­si­che­rung (€ 300,-), Abgabe von Betei­li­gun­gen (€ 1.460,-) und Optionen auf Betei­li­gun­gen (€ 36.400,-)
    • Z 22: Bezüge der Soldaten …
    • Z 23: Bezüge der Zivildiener …
    • Z 24: Auslandszulagen …
    • Z 30: Ein­künf­te von Orts­kräf­ten im Auslandsdienst …
  • Nicht steu­er­ba­re Leis­tun­gen
    • § 26 Z 4 EStG: Pau­scha­le Reisekostenvergütungen …
    • § 26 Z 6, 7a EStG: Umzugs­kos­ten­ver­gü­tun­gen; Beiträge an Pensions- und Unterstützungskassen …

Erleich­te­run­gen

Laut § 4 der VO brauchen die o.a. Daten — sofern sie aus anderen Auf­zeich­nun­gen des Arbeit­ge­bers her­vor­ge­hen — für Arbeit­neh­mer, die im Inland weder beschränkt noch unbe­schränkt steu­er­pflich­tig sind, nicht in einem Lohn­kon­to erfasst zu werden, es sei denn, es handelt sich um vom inlän­di­schen Arbeit­ge­ber ins Ausland ent­sen­de­te Arbeit­neh­mer.
Betrof­fen sind Arbeit­neh­mer, die in von inlän­di­schen Unter­neh­men ins Ausland aus­ge­la­ger­ten Betrie­ben beschäf­tigt sind und von inlän­di­schen Unter­neh­men entlohnt werden. Für solche Arbeit­neh­mer ist eine inlän­di­sche Lohn­ver­rech­nung über­haupt nicht erfor­der­lich, da keine inlän­di­sche Steu­er­pflicht besteht.
Ferner entfällt die Lohn­kon­to­füh­rung für bestimm­te Poli­ti­ker­be­zü­ge gem. § 25 Abs. 1 Z 4b EStG, wenn nicht mehr als € 200,- pro Monat aus­be­zahlt werden (z.B. Stadtrat, Bür­ger­meis­ter etc.).
Ab 2005 gibt es nicht mehr die Mög­lich­keit auf Antrag Erleich­te­run­gen bei der Lohn­kon­to­füh­rung vom Finanz­amt zu erwirken. Damit soll ein ein­heit­li­cher Standard bei der Lohn­kon­to­füh­rung her­ge­stellt werden. Nach Auskunft vom BMF tritt aber für die Ver­gan­gen­heit keine Änderung betref­fend die auf diese Weise erreich­ten Erleich­te­run­gen ein. 

Gel­tungs­zeit­raum und Risken

Weniger erfreu­lich ist, dass die Lohn­kon­ten­ver­ord­nung 2005 rück­wir­kend ab den Lohn­zah­lungs­zeit­räu­men, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, bereits anzu­wen­den ist. Dadurch können sich einer­seits rück­wir­ken­de Anpas­sungs­er­for­der­nis­se ergeben, ande­rer­seits aber auch Vorteile durch die Erleich­te­run­gen, wodurch eine nach­träg­li­che Sanie­rung eintritt. Die mit der Nicht­be­fol­gung dieser Vor­schrif­ten ver­bun­de­nen Risken können — nach Exper­ten­mei­nung — schlimms­ten­falls eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit zur Folge haben, welche mit einer Geld­stra­fe von bis zu € 3.625,- sank­tio­niert ist.

Bild: © IckeT — Fotolia