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Steu­er­be­frei­ung von orts­üb­li­chen Trinkgeldern


Juli 2005 

Gem. § 3 Abs. 1 Z 16a BGBl I 2005/35 vom 9.6.2005 EStG sind die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung orts­üb­li­chen frei­wil­lig gewähr­ten Trink­gel­der in bar oder über Kre­dit­kar­ten­ab­rech­nung rück­wir­kend ab 1999 steu­er­frei. Zu unter­schei­den ist zwischen Stadt und Land, sowie nach Branchen (Handwerk und Gas­tro­no­mie). Die Befrei­ung bezieht sich auf Ein­kom­men- und Lohn­steu­er samt DB und KommSt. Ist die Annahme von Trink­gel­dern durch den Arbeit­neh­mer von Dritten aber verboten (Gesetz oder KV etc.) und werden diese vom Arbeit­ge­ber an die Arbeit­neh­mer verteilt, besteht Steu­er­pflicht wie bisher.
In der BMF-Info vom 18. Mai 2005 wird die Vor­gangs­wei­se bei lau­fen­den bzw. abge­schlos­se­nen Lohn­steu­er­prü­fun­gen oder Beru­fungs­ver­fah­ren erläu­tert, sowie welche Maß­nah­men Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer zu treffen haben, wenn in der Ver­gan­gen­heit Lohn­steu­er für Trink­gel­der ein­be­hal­ten wurde bzw. der Arbeit­neh­mer Ein­kom­men­steu­er bezahlt hat.
Beispiele:

  • Unter­bre­chung der Lohn­steu­er­prü­fung und Statt­ge­bung der Berufung
  • Wurde eine Berufung ein­ge­bracht und sind die Beschei­de nicht älter als 1 Jahr, erfolgt die Auf­he­bung von Amts wegen.
  • Lohn­zet­tel sind rück­wir­kend zu kor­ri­gie­ren und die Trink­gel­der als “sonstige steu­er­freie Bezüge” ein­zu­tra­gen. Die Brut­to­be­zü­ge bleiben gleich. Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen werden von Amts wegen berich­tigt.
  • Auf­rol­lung der Lohn­ver­rech­nung 2005, wenn Trink­gel­der ver­steu­ert worden sind. Ab 2005 sind Trink­gel­der weder im Brut­to­be­trag noch unter steu­er­freie Ein­nah­men aus­zu­wei­sen.
  • Der Arbeit­ge­ber kann den Antrag auf Her­ab­set­zung des DB für die Ver­gan­gen­heit anregen. Die KommSt ist in der BMF-Info leider nicht in diesem Zusam­men­hang erwähnt.
  • Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de, in denen Trink­gel­der erfasst sind, werden auf Anregung ab 1999 wiederaufgenommen.

Sozi­al­ver­si­che­rung

Solange die §§ 44 Abs. 3 und 49 Abs. 3 ASVG (Katalog der Aus­nah­men von der Bei­trags­pflicht) nicht dem EStG ange­passt werden, werden Trink­gel­der wei­ter­hin bei­trags­pflich­tig bleiben, was für spätere Pen­sio­nen vor­teil­haft ist.

Bild: © NAN — Fotolia