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Neue Zustän­dig­keit für die Fest­stel­lung einer Behin­de­rung ab 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2005 

Folgende Stellen sind nunmehr für die Fest­stel­lung einer Behin­de­rung (gemin­der­te Erwerbs­fä­hig­keit) für steu­er­li­che Zwecke zuständig :

  • Lan­des­haupt­mann, für den Empfang einer Opfer­ren­te nach dem Opfer­für­sor­ge­ge­setz.
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, bei Berufs­krank­hei­ten oder Berufs­un­fäl­len von Arbeit­neh­mern.
  • Bun­des­amt für Soziales und Behin­der­ten­we­sen, in allen übrigen Fällen.

Der Amtsarzt ist nicht mehr zustän­dig! Bis­he­ri­ge Beschei­ni­gun­gen behalten aber ihre Gül­tig­keit.
Das Antrags­for­mu­lar ist beim Finanz­amt oder im Internet (www.help.gv.at, HELP-Amts­hel­fer für Behin­de­rung, Behin­der­ten­pass) erhält­lich und ist bei der jewei­li­gen Lan­des­stel­le für Soziales und Behin­der­ten­we­sen ein­zu­rei­chen. Ein Behin­der­ten­pass wird aber nur dann aus­ge­stellt, wenn der Grad der Behin­de­rung min­des­tens 50% beträgt. Liegt der Grad unter 50% ergeht ein abschlä­gi­ger Bescheid, aus dem der nied­ri­ge­re Grad der Behin­de­rung her­vor­geht.

Hinweise für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung:
Wenn beim Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­trä­ger die Berück­sich­ti­gung des Behin­der­ten­frei­be­tra­ges bean­tragt wurde, muss zum Nachweis der Behin­de­rung der Behin­der­ten­pass oder der abschlä­gi­ge Bescheid beim Finanz­amt vor­ge­legt werden. Wird der Frei­be­trag oder eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (z.B. Diät­ver­pfle­gung) beim Finanz­amt bean­tragt, dann sind der Steu­er­erklä­rung keine Beilagen anzu­schlie­ßen, es sei denn, das Finanz­amt fordert den Behin­der­ten­pass oder den abschlä­gi­gen Bescheid geson­dert an.

Bild: © Kautz15 — Fotolia