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Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Änderung des BMVG ab 1. Juli 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2005 

Wie schon in der Klienten-Info April 2005 ange­kün­digt, wurde mit dem BGBl I 2005/36 die Zwangs­zu­wei­sung zu einer Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se ein­ge­führt und dem Arbeit­ge­ber die Wahl­mög­lich­keit eröffnet die MVK-Beiträge bei gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen monat­lich oder­ein­mal jährlich zu entrichten.

Zwangs­zu­wei­sung

Hat der Arbeit­ge­ber nicht inner­halb von 6 Monaten ab Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses des ersten Arbeit­neh­mers, für den MVK-Beiträge zu ent­rich­ten sind, einen Bei­tritts­ver­trag mit einer MVK abge­schlos­sen, wird er von der Kran­ken­kas­se auf­ge­for­dert binnen 3 Monaten eine MVK aus­zu­wäh­len, andern­falls erfolgt die Zuwei­sung an eine bestimm­te MVK. Dem Arbeit­ge­ber wird aber eine Kün­di­gungs­frist von 3 Monaten zum nächsten oder über­nächs­ten Bilanz­stich­tag der MVK ein­ge­räumt. Diese Vor­gangs­wei­se gilt auch für Zeit­räu­me, die vor dem 1. Juli 2005 begonnen haben.

Zah­lungs­mo­dus bei gering­fü­gig Beschäftigten

Wählt der Arbeit­ge­ber statt der monat­li­chen Zahlung die Zahlung zum Jah­res­en­de gilt folgendes:

  • Der zu leis­ten­de Betrag erhöht sich um 2,5%.
  • Bei Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses ist der MVK- Beitrag 2 Wochen nach Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses fällig.
  • Die Änderung des Zah­lungs­mo­dus ist vom Arbeit­ge­ber vor dem Bei­trags­zeit­raum, für den die Änderung vor­ge­se­hen ist, der Kran­ken­kas­se zu melden. Das bedeutet, dass erst für den Bei­trags­zeit­raum nach dem 31. Dezember 2005 — also für 2006 — die Änderung möglich ist, wenn spä­tes­tens Ende 2005 diese Meldung erfolgt.

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