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Unter­schied­li­che Besteue­rung von Pen­si­ons­be­zü­gen — Steu­er­frei­heit bis zur Höherbelastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2005 

Ein­kunfts­ar­ten

Grund­sätz­lich liegen Ein­künf­te aus nicht selb­stän­di­ger Tätig­keit gem. § 25 EStG vor, gleich­gül­tig aus welcher aktiven Tätig­keit die Pension stammt. Dazu zählen z.B. Bezüge aus in- und aus­län­di­schen Pen­si­ons­kas­sen, Arbeit­neh­mer­stif­tun­gen, Unter­stüt­zungs- und Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­sen, gesetz­li­chen Pen­sio­nen, sowie Ver­sor­gungs- und Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen der Kammern der selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen, wenn diese den Pen­sio­nen aus der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung gleich­ar­tig sind. Aus­län­di­sche Pen­si­ons­be­zü­ge sind in bestimm­ten Fällen als wie­der­keh­ren­de Bezüge nach § 29 EStG zu erfassen und es sind die Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) anzuwenden.

Besteue­rungs­for­men

Pen­si­ons­be­zü­ge können steu­er­frei, anteilig zu 75% steu­er­frei oder zum Tarif sogar höher besteu­ert sein, als Aktiveinkünfte.

:: Steu­er­freie Pensionen

  • Bezüge aus Pen­si­ons­kas­sen, soweit für die Beiträge bis e 1.000,- p.a. eine Prämie nach § 108a EStG (Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pen­si­ons­vor­sor­ge) in Anspruch genommen worden ist.
  • Pen­sio­nen aus der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung, soweit für Beiträge zur frei­wil­li­gen Höher­ver­si­che­rung — wie oben — eine Prämie nach § 108a EStG in Anspruch genommen worden ist.
  • Steu­er­frei sind auch jene Pen­si­ons­be­zü­ge, die auf die Ver­an­la­gungs­er­trä­geder o.a. Beiträge entfallen. 

:: Zu 75% steu­er­freie Pensionen

  • Jene Teile der Bezüge aus Pen­si­ons­kas­sen, für welche die Beiträge vom Arbeit­neh­mer, vom wesent­lich Betei­lig­ten oder vom Arbeit­ge­ber für sich selbst ein­ge­zahlt wurden. Gleiches gilt für die auf diese Beiträge ent­fal­len­den Gewinnanteile.
  • Höher­ver­si­che­rungs­pen­sio­nen aus der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung, soweit die Stei­ge­rungs­be­trä­ge nicht auf Bei­trä­gen beruhen, die im Zeit­punkt der Leistung als Pflicht­bei­trä­ge abzugs­fä­hig waren.

:: Tarif­be­steue­rung

Alle anderen Pen­si­ons­be­zü­ge unter­lie­gen der vollen Steu­er­be­las­tung, wobei für Pen­sio­nis­ten eine vom Arbeit­neh­mer unter­schied­li­che Monats­steu­er­ta­bel­le ab 2005 anzu­wen­den ist, weil unter­schied­li­che Absetz­be­trä­ge zur Anwen­dung gelangen. Während für Arbeit­neh­mer p.a. der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von e 291,- der Arbeit­neh­mer­ab­setz­be­trag von e 54,- und der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag von e 132,- (ins­ge­samt also e 477,-) zustehen, gilt für den Pen­sio­nis­ten ledig­lich der Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag von e 400,- p.a. und der auch nur in voller Höhe bis zu einem Jah­res­ein­kom­men von e 17.000,- mit einer Ein­schleif­re­ge­lung bis e 25.000,-. Darüber entfällt er zur Gänze. Der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag steht nicht zu. Dadurch ist die Steu­er­be­las­tung des Pen­sio­nis­ten höher, als die des Aktiven.

:: Aus­landspen­sio­nen

Bezieher aus­län­di­scher Pen­sio­nen, für die Öster­reich das Besteue­rungs­recht zusteht, sind unter KZ 359 in E 1 zu erklären. Ein­be­hal­te­ne aus­län­di­sche Ein­kom­men­steu­er ist in diesem Fall auf die öster­rei­chi­sche Ein­kom­men­steu­er anre­chen­bar, wenn dies im DBA oder § 48 BAO bzw. § 103 EStG (Zuzugs­be­güns­ti­gung) vor­ge­se­hen ist. Steht Öster­reich aber das Besteue­rungs­recht nicht zu, dann hat die Ein­tra­gung unter KZ 440 in E 1 (Pro­gres­si­ons­vor­be­halt) zu erfolgen. Bezüge aus aus­län­di­schen Pen­si­ons­kas­sen, an welche die Beiträge frei­wil­lig geleis­tet wurden bzw. im Ausland keine gesetz­li­che Bei­trags­pflicht besteht, sowie Bezüge aus einer aus­län­di­schen Sozi­al­ver­si­che­rung, die nicht der inlän­di­schen ver­gleich­bar ist, sind nach § 29 EStG zu ver­steu­ern und unter KZ 380 in E 1 zu erfassen.
Bezüge aus aus­län­di­schen Pen­si­ons­kas­sen sind gem. § 25 Abs. 1 2b EStG nur mit 25% steu­er­lich zu erfassen, soweit die Bei­trags­leis­tun­gen das Ein­kom­men im Ausland nicht ver­min­dert haben (neue For­mu­lie­rung im Gesetz ab 2005). Bisher lautete der Geset­zes­text: …, soweit eine aus­län­di­sche gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Leistung von Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­gen nicht besteht. 

:: Pra­xis­hin­weis für die Über­prü­fung der75%igen Steuerbefreiung

Vielfach ist aus der monat­li­chen Pen­si­ons­ab­rech­nung nicht ohne weiteres ersicht­lich, ob diese Steu­er­be­frei­ung auch tat­säch­lich berück­sich­tigt wurde. Das kann wie folgt leicht über­prüft werden: Die Dif­fe­renz zwischen der Brut­to­pen­si­on und der Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge — unter Berück­sich­ti­gung des abge­zo­ge­nen KV-Bei­tra­ges — ist der 75%ige steu­er­freie Anteil, aus dem die gesamte Höher­ver­si­che­rungs­pen­si­on errech­net werden kann. Diese muss mit der Pen­si­ons­be­stä­ti­gung der SVA, welche ange­for­dert werden kann, über­ein­stim­men. Für die Berech­nung der Lohn­steu­er ist — wie oben aus­ge­führt — die Monats­lohn­steu­er­ta­bel­le 2005 für Pen­sio­nis­ten heranzuziehen. 

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