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Zurück­be­hal­tung von Gebäuden bei Betriebs­auf­ga­be — schäd­li­che Einkünfte

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2005 

Schon bisher bestand unter relativ restrik­ti­ven Bedin­gun­gen anläss­lich der Betriebs­auf­ga­be die Mög­lich­keit, auf Antrag eine Besteue­rung der stillen Reserven im ent­nom­me­nen Gebäude zu ver­mei­den, sofern das Gebäude bisher der Haupt­wohn­sitz des Steu­er­pflich­ti­gen war und er gestor­ben ist, berufs­un­fä­hig wurde oder das 60. Lebens­jahr voll­endet und seine Erwerbs­tä­tig­keit ein­ge­stellt hat. Weiters dürfen in der Ver­gan­gen­heit auch keine stillen Reserven aufdas Gebäude über­tra­gen worden sein. 

War bis zum 1. Jänner 2005 jede Ein­künf­te­er­zie­lung mit dem Gebäude nach Betriebs­auf­ga­be steu­er­schäd­lich (auch wenn die Ver­wal­tungs­pra­xis bisher gering­fü­gi­ge wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten tole­riert hat), so haben sich durch das AbgÄG 2004 ab 2005 nunmehr Ver­bes­se­run­gen für den Steu­er­pflich­ti­gen ergeben. Vor­aus­set­zung ist nach wie vor, dass die Erwerbs­tä­tig­keit ein­ge­stellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Gesamt­um­satz aus den wei­ter­hin aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten € 22.000,- und die gesamten Ein­künf­te aus diesen Tätig­kei­ten € 730,- jährlich nicht über­stei­gen.
Wichtig ist daher zu unter­schei­den, welche Tätig­kei­ten bei Über­schrei­ten der zuvor genann­ten Grenzen grund­sätz­lich begüns­ti­gungs­schäd­lich sind bzw. welche Tätig­kei­ten ohne diesen Restrik­tio­nen ausgeübt werdenkönnen.

Begüns­ti­gungs­schäd­li­che Tätig­kei­ten bzw. Ein­kunfts­ar­ten sindinsbesondere:

  • Ein­künf­te aus Land- und Forstwirtschaft
  • Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit (ins­be­son­de­re auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die mit mehr als 25% betei­ligt sind und einen Gehalt beziehen; Tätig­kei­ten als Stif­tungs­vor­stand, Auf­sichts­rat etc)
  • Ein­künf­te aus Gewerbebetrieb
  • Ein­künf­te aus aktiv aus­ge­üb­ter nicht selb­stän­di­ger Tätig­keit als Dienst­neh­mer (der Bezug einer Pension ist somit nicht schädlich)
  • Ein­künf­te aus Funk­ti­ons­ge­büh­ren von öffent­lich-recht­li­chen Körperschaften

Nicht begüns­ti­gungs­schäd­lich und ohne Berück­sich­ti­gung der Ein­kunfts- und Umsatz­gren­ze können folgende Akti­vi­tä­ten ausgeübt werden:

  • Ein­künf­te aus Kapitalvermögen
  • Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Verpachtung
  • Ein­künf­te aus wie­der­keh­ren­den Bezügen (Renten)
  • Ein­künf­te als Geschäfts­füh­rer-Gesell­schaf­ter, wenn auf ein Gehalt ver­zich­tet wird und nur Gewinn­aus­schüt­tun­gen erfolgen (der Ersatz von tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen ist eben­falls möglich)
  • Aufnahme einer neu­er­li­chen Erwerbs­tä­tig­keit nach ein­jäh­ri­ger Pause lt. Rz 7322 EStR 2000 (es darf dabei jedoch kein innerer Zusam­men­hang zwischen Ein­stel­lung und Wie­der­auf­nah­me bestehen). Seit Ein­füh­rung des § 295a BAO erhöht sich aber dieser Zeitraum auf 10 Jahre, was ins­be­son­de­re im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren vor­aus­sicht­lich zu einer Ver­bö­se­rung führt. Näheres hiezu im ein­lei­ten­den Artikel über “Steu­er­klau­sel”.

Der häu­figs­te Anwen­dungs­fall wird wohl die Ver­mie­tung von nicht privat genutz­ten Gebäu­de­tei­len nach der Betriebs­auf­ga­be sein. Dabei ist zu beachten, dass im Ausmaß der nicht besteu­er­ten stillen Reserven eine Kürzung der Abschrei­bungs­ba­sis erfolgt. Wird das Gebäude inner­halb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betrie­bes durch den Steu­er­pflich­ti­gen oder seine Erben ver­äu­ßert, kommt es zur Nach­ver­steue­rung der anläss­lich der Betriebs­auf­ga­be steu­er­frei gestell­ten stillen Reserven.
Abschlie­ßend ist noch anzu­mer­ken, dass unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gem. § 124b Z 110 EStG eine Opti­ons­mög­lich­keit zur Anwen­dung der neuen Rechts­la­ge für Betriebs­auf­ga­ben vor dem 1. Jänner 2005 besteht.

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