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Änderung des Zins­sat­zes für die Abzin­sung von unver­zins­ten Forderungen


März 2006 

Nach bis­he­ri­ger Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung durften mit­tel­fris­tig unver­zins­li­che oder unge­wöhn­lich niedrig ver­zins­te For­de­run­gen mit 1% pro Monat (somit 12% p.a.) bis zur ihrer Fäl­lig­keit abge­zinst werden. Die Abzin­sung und die damit ver­bun­de­ne Abwer­tung der For­de­run­gen führten zu einer Ver­rin­ge­rung des steu­er­pflich­ti­gen Gewinnes. Ange­sichts des nied­ri­gen Zins­ni­veaus der letzten Jahre hat die Finanz diese groß­zü­gi­ge Aus­le­gung nun ver­wor­fen und die RZ 2377 EStR geändert. Nunmehr hat sich der Abzin­sungs­fak­tor stets am aktu­el­len Zins­ni­veau zu ori­en­tie­ren. Künftig anfal­len­de Spesen (Ein­trei­bungs­kos­ten, Mahn­spe­sen etc) sind bei der Abzin­sung nicht zu berück­sich­ti­gen. Als Zinssatz kann der bank­üb­li­che Soll­zins­satz her­an­ge­zo­gen werden, der oftmals noch auf einen Monats­zins­satz umzu­rech­nen sein wird. Um im Rahmen von Betriebs­prü­fun­gen all­fäl­li­ge Dis­kus­sio­nen erst gar nicht auf­kom­men zu lassen, sollte die Wahl des Abzin­sungs­zin­ses ent­spre­chend doku­men­tiert werden (z.B. durch Nachweis der eigenen Refi­nan­zie­rungs­kos­ten etc).

Bild: © estima — Fotolia