News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Anrech­nung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er auf inlän­di­sche KESt und Quel­len­steu­er- Rückerstattung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2006 

Die aus­län­di­sche QSt von end­be­steue­rungs­fä­hi­gen Kapi­tal­erträ­gen kann durch die inlän­di­sche Depot­bank bis maximal 15% der Brut­to­di­vi­den­de auf die inlän­di­sche KESt ange­rech­net werden. Kommt es zu keiner Anrech­nung durch die inlän­di­sche Bank, weil die Kapi­tal­erträ­ge z.B. durch eine aus­län­di­sche Bank zuflie­ßen, kann sie im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren bean­tragt werden.
Da durch die Begren­zung der Anrech­nung der QSt auf die KESt in der Regel eine Mehr­be­las­tung ver­bleibt, besteht auf Grund von Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men die Mög­lich­keit eine QSt-Rück­erstat­tung im Quel­len­staat zu bean­tra­gen.
In der Praxis sieht das wie folgt aus:

Anrech­nungs­ver­fah­ren

:: Durch die Depotbank

Beispiel:

Brut­to­di­vi­den­de aus Quellenstaat
20.000,-
25% QSt
- 5.000,-
10% KESt
- 2.000,-
Net­to­di­vi­den­de
13.000,-

Auf die KESt von 25% werden 15% QSt ange­rech­net, sodass sich die KESt auf 10% reduziert.

:: Im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren

Für den Steu­er­pflich­ti­gen bestehen folgende Antragsalternativen:

Variante 1
Antrag auf End­be­steue­rung zum Fixsatz von 25%
Beispiel: 

Brut­to­di­vi­den­de
20.000,-
25% KESt
5.000,-
25% QSt — 15% anre­chen­bar, daher 10%
- 2.000,-
Ver­blei­ben­de Steuerbelastung
3.000,-

Erfas­sung in der Steu­er­erklä­rung E 1:
Brut­to­di­vi­den­de je nach Ein­kunfts­art: KZ 754,781,783,785
Anre­chen­ba­re QSt: KZ 757

Variante 2
Antrag auf Steu­er­ver­an­la­gung nach Tarif
Die Anrech­nung der QSt ist in diesem Fall mit der auf die QSt anteilig ent­fal­len­de Ein­kom­men­steu­er begrenzt. Fällt z.B. in Öster­reich keine Ein­kom­men­steu­er an, kommt es auch zu keiner Anrech­nung der QSt.

Voller Steu­er­satz
In E1: Brutto‑, Spar- und Wert­pa­pier­zin­sen KZ 755, anre­chen­ba­re QSt KZ 758

Halber Steu­er­satz
In E1: Brut­to­di­vi­den­de KZ 756, anre­chen­ba­re QSt KZ 759

Rück­erstat­tungs­ver­fah­ren

Auf Grund von DBA kann über Antrag die im Quel­len­staat ein­be­hal­te­ne QSt rück­erstat­tet werden, wenn diese höher ist, als sie in Öster­reich ange­rech­net wurde. In den o.a. Bei­spie­len also € 2.000,-. Damit ist die Gleich­heit der Besteue­rung von in- und aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­gen her­ge­stellt. Die o.a. Net­to­di­vi­den­de von € 13.000,- erhöht sich nach Ver­gü­tung der QSt durch den Quel­len­staat um € 2.000,- auf € 15.000,-, wie sie sich allein nach Abzug der KESt ergibt. Die hiefür erfor­der­li­chen For­mu­la­re sind bei der Druck­sor­ten­ab­tei­lung in Wien erhält­lich unter: Tel. 01 71106–3643, Fax. 01 71106–3649 und zwar für die Länder: Belgien, Finnland, Frank­reich, Groß­bri­tan­ni­en, Irland, Italien, Kanada, Luxem­burg, Nie­der­lan­de, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Das Formular für Deutsch­land ist im Internet abrufbar unter: www.bzst.bund.de Für die Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung ist das Formular ZS‑A aufgelegt.

Für die Praxis

  • Die Antrags­for­mu­la­re sind an das Wohn­sitz­fi­nanz­amt zu senden, welches die Ansäs­sig­keit bestä­tigt. Das Formular ZS‑A ist i.d.R. nicht erforderlich.
  • Das Wohn­sitz­fi­nanz­amt sendet die Antrags­for­mu­la­re mit Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung an den Antrag­stel­ler zurück und dieser reicht sie direkt bei der zustän­di­gen aus­län­di­schen Behörde ein. Aus­ge­nom­men davon ist die Schweiz. Dieses Antrags­for­mu­lar geht vom Wohn­sitz­fi­nanz­amt an das Finanz­amt Eisen­stadt, welches die Wei­ter­lei­tung an die schwei­zer Behörde selbst besorgt. So die neueste Ver­wal­tungs­übung, die eine Abkür­zung des Post­we­ges bringt. Der Antrag­stel­ler muss nur mehr die ent­spre­chen­de Anschrift der aus­län­di­schen Behörde (i.d.R. im Antrags­for­mu­lar ange­führt) eruieren.

Bild: © a_korn — Fotolia