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Steu­er­li­che Folgen der ent­gelt­li­chen Aufgabe eines Belas­tungs- und Veräußerungsverbotes

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2006 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Grund­stü­cken eine Belas­tung oder Ver­äu­ße­rung an die Zustim­mung einer anderen Person gebunden ist (Belas­tungs- oder Ver­äu­ße­rungs­ver­bot). Gilt ein poten­ti­el­ler Käufer oder der Eigen­tü­mer dem Begüns­tig­ten seinen Verzicht auf das Belas­tungs- oder Ver­äu­ße­rungs­ver­bot ab, ist diese ent­gelt­li­che Aufgabe nach § 29 Z 3 EStG steu­er­pflich­tig, wenn sie € 220,- im Kalen­der­jahr über­steigt. (Hinweis: Aufgrund des VwGH Urteils (23.5.2000, 95/14/0029) liegt kein Wirt­schafts­gut im steu­er­li­chen Sinn vor, somit kann auch ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft nach § 30 EStG nicht zur Anwen­dung kommen).

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