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Kurz-Info: Dienst­zet­tel bei freiem Dienstverhältnis

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2006 

Bei einem freien Dienst­ver­hält­nis gem. § 4 Abs. 4 ASVG hat der Dienst­ge­ber unver­züg­lich nach dessen Beginn dem Dienst­neh­mer eine schrift­li­che Auf­zeich­nung über wesent­li­che Rechte und Pflich­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis aus­zu­hän­di­gen. Dieser “Dienst­zet­tel” ist gebüh­ren­frei und hat folgende Min­dest­an­ga­ben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Dienst­ge­bers und Dienstnehmers,
  • Beginn, Dauer und Ende des Vertrages,
  • Art der Tätigkeit,
  • Höhe und Fäl­lig­keit des Entgeltes.

Bei Aus­lands­tä­tig­keit kommen noch hinzu: Dessen vor­aus­sicht­li­che Dauer und die (zusätz­li­che) Ver­gü­tung in welcher Währung, falls nicht in EURO.
Hat das Dienst­ver­hält­nis bereits am 1. Juli 2004 bestan­den und wurde noch kein Dienst­zet­tel aus­ge­stellt, so ist auf Ver­lan­gen des Dienst­neh­mers binnen zwei Monaten dieses auszuhändigen

Bild: © Tatesh — Fotolia