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Steu­er­li­che För­de­rung von For­schung / Aus- und Fortbildung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2006 

Im Fol­gen­den seien die gesetz­li­chen Grund­la­gen der För­de­run­gen von Auf­wen­dun­gen für For­schung, Ent­wick­lung und Bildung (Frei­be­trä­ge FB, bzw. Prämien P), deren Gel­tend­ma­chung sowie Wech­sel­wir­kun­gen im Über­blick dar­ge­stellt. Die zit. §§ betref­fen das EStG.
Die bei den betrieb­li­chen Ein­künf­ten gewinn­min­dernd berück­sich­tig­ten FB müssen in den Steu­er­erklä­run­gen bei den betref­fen­den Kenn­zah­len (KZ) ein­ge­tra­gen, um steu­er­lich wirksam zu werden. Fehlt diese Ein­tra­gung, kann der FB vom Finanz­amt gestri­chen werden. Es ist aber bis zur Rechts­kraft des Beschei­des eine Berich­ti­gung möglich.
Für die Gel­tend­ma­chung der P ist ein eigenes Formular (E108c) aus­zu­fül­len.

Gesetz­li­che Grund­la­gen und Geltendmachung

Zum Ver­ständ­nis dieses Kapitels ist es zweck­mä­ßig sich folgende For­mu­la­re bereit zu halten: Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung (E1), Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung (K1) und Beilage zur Ein­kom­men­steu­er- / Kör­per­schaft­steu­er- oder Fest­stel­lungs­er­klä­rung (E108c).

:: For­schung & Entwicklung

  • “Frascati”-FFB § 4 (4) Z 4
    25% der F&E‑Aufwendungen unter Einsatz wis­sen­schaft­li­cher Methoden nach OECD-Standard “Frascati Manual” (OECD-Treffen 1963 in Villa Fal­cio­ne­ri in Frascati) Ein­tra­gung: KZ 744 in E1/K1.
  • FFB für volks­wirt­schaft­lich wert­vol­le Erfin­dun­gen § 4(4) Z 4a (durch Beschei­ni­gung des BMWA oder Patent­schutz)
    25% der betref­fen­den Auf­wen­dun­gen bzw. 35% der Auf­wen­dun­gen, die das arith­me­ti­sche Mittel der letzten 3 Jahre über­stei­gen. Ein­tra­gung: KZ 445 in E1 bzw. KZ 684 in K1.
  • Auftrags-FFB § 4 (4) Z 4b ab 2005
    25% von aus­ge­la­ger­ten Kos­ten­kom­po­nen­ten bis maximal € 100.000,- p.a. der “Frascati”-F&E‑Aufwendungen von Auf­trag­ge­bern (ins­be­son­de­re geeignet für KMU) an bestimm­te begüns­tig­te Auf­trag­neh­mer. Ein­tra­gung: KZ 797 in E1/K1. (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2006)
  • Abzugs­fä­hi­ge Zuwen­dun­gen (Spenden) § 4 (4) Z 5 und § 18 (1) Z 6
    Bis 10% des Vor­jah­res­ge­win­nes /-ein­kom­mens an bestimm­te For­schungs­ein­rich­tun­gen. Ein­tra­gung: KZ 798 in E1 bzw. KZ 685 in K1.
  • For­schungs­prä­mie gem. § 108c (2) Z 1
    8% der Auf­wen­dun­gen lt. FFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Gel­tend­ma­chung mittels Formular: E 108c PF und bei Auf­trags­for­schung PA ab 2005.

:: Aus- und Fortbildung

  • BFB gem. § (4) Z 8
    Externer BFB: 20% von in Rechnung gestell­ten Auf­wen­dun­gen bestimm­ter Bil­dungs­ein­rich­tun­gen. Ein­tra­gung: KZ 402 in E1 bzw. KZ 692 in K1.
    Interner BFB: 20% von Auf­wen­dun­gen bei inner­be­trieb­li­cher Aus- und Fort­bil­dung in einer — einem Teil­be­trieb ähn­li­chen — Ein­rich­tung. Ein­tra­gung: KZ 761 in E1 bzw. K1.
  • Bil­dungs­prä­mie gem. § 108c (2) Z 2
    6% der Auf­wen­dun­gen i.S. des BFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Gel­tend­ma­chung mittels Formular: E 108c PB.

:: Lehr­lings­aus­bil­dung

  • LFB gem. § 124b Z 31
    Da dieser befris­te­te FB nur für Lehr­ver­hält­nis­se gewährt wurde, die ab 1. Jänner 2000 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist der Beginn-FB längst aus­ge­lau­fen. 2005 könnte aber für Lehr­ver­hält­nis­se, die 2002 begonnen haben, noch der Been­di­gungs- und Prüfungs-FB mit je € 1.460,- p.a. infrage kommen. E1 / K1 sehen für 2005 aber keine KZ mehr vor, sodass die gewinn­min­dern­de Berück­sich­ti­gung genügt.
  • Lehr­lings­aus­bil­dungs­prä­mie gem. § 108 f
    Als Ersatz für den aus­lau­fen­den LFB steht ab 2003 eine Prämie in der Höhe von € 1.000,- p.a. bei auf­rech­tem Lehr­ver­hält­nis und Fort­set­zung nach Ablauf der Pro­be­zeit in einem defi­ni­ti­ven Lehr­ver­hält­nis zur Ver­fü­gung. Für Man­gel­be­ru­fe ist eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung vor­ge­se­hen mit einer Prä­mi­en­er­hö­hung auf € 2.000,-. Diese VO ist aber bisher nicht erlassen worden und ist vor­aus­sicht­lich auch nicht zu erwarten. Gel­tend­ma­chung mittels Formular: E 108c PL.
  • Lehr­stel­len­för­de­rung durch das AMS
    • Zuschuss (nur mehr bis 31. August 2006!)
      Ab 1. Sep­tem­ber 2005 können über Antrag folgende nicht rück­zahl­ba­re Beträge bei der Ein­stel­lung von Lehr­lin­gen in der Zeit vom 1. Sep­tem­ber 2005 bis 31. August 2006 erwirkt werden: 1. Lehrjahr € 400,-, 2. Lehrjahr € 200,- und 3. Lehrjahr € 100,- je p.m. Diese soge­nann­te “Blum-Prämie” wird einmal im Jahr für die Dauer des Lehr­ver­hält­nis­ses im Nach­hin­ein gewährt. Sie ist steu­er­frei und führt auch zu keiner Auf­wands­kür­zung. Es besteht kein Kon­kur­renz­ver­hält­nis zum LFB oder zur LAP. Eine Ver­län­ge­rung über den 31. August 2006 hinaus ist angeb­lich “poli­tisch beschlos­se­ne Sache”, genaues ist aber noch nicht bekannt.
    • Ent­fer­nungs­bei­hil­fe
      Bei vom Wohnsitz entfernt gele­ge­ner Lehr­stel­le ist eine Fahrt­kos­ten­bei­hil­fe bis maximal € 250,- p.m. mit einem Selbst­be­halt von € 64,- p.m. möglich.

Geför­der­te F&E Auf­wen­dun­gen (Rz. 1311 EStR)

Die For­schungs­auf­wen­dun­gen umfassen die Her­stel­lungs­kos­ten der Erfin­dung bestehend aus: Fer­ti­gungs­löh­ne (Löhne, Gehälter, Lehr­lings­ent­schä­di­gun­gen ein­schließ­lich der Lohn­ne­ben­kos­ten), Material‑, Energie- und zuor­den­ba­re Fremd­ka­pi­tal­kos­ten. Die Rechts­form des Unter­neh­mens spielt insofern eine Rolle, als die der For­schung zure­chen­ba­ren antei­li­gen Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge bei juris­ti­schen Personen in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­be­zo­gen werden können, der Unter­neh­mer­lohn als Mit­un­ter­neh­mer oder Ein­zel­un­ter­neh­mer aber nicht.
Keine For­schungs­auf­wen­dun­gen sind u.a.: Ver­wal­tungs- und Ver­triebs­kos­ten, Auf­wen­dun­gen für Anla­ge­ver­mö­gen (AFA) sowie die AFA- Kom­po­nen­te bei Finan­zie­rungs­lea­sing von Anla­gen­ge­gen­stän­den, Auf­wen­dun­gen, die durch nicht abzugs­fä­hi­ge Sub­ven­tio­nen gedeckt sind und die der Siche­rung der Erfin­dung dienen (Patent­ge­büh­ren). Ferner der Ankauf fremder F&E- Ergeb­nis­se, wohl aber deren Wei­ter­ent­wick­lung oder Ver­bes­se­rung, wobei bei Über­wie­gen (über 50%) dieser Kosten, dann auch der Ankauf mit ein­zu­be­zie­hen ist.
Zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­för­de­rung hat bei der Auf­trags­for­schung der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer nach­weis­lich mit­zu­tei­len, bis zu welchem Ausmaß er die steu­er­li­che För­de­rung in Anspruch nimmt. Bemes­sungs­grund­la­ge für den vom Auf­trag­ge­ber in Anspruch genom­me­nen FFB oder der FP sind die Selbst­kos­ten für die Aus­füh­rung des For­schungs­auf­tra­ges. Diese sind i.d.R. um die beim Auf­trag­neh­mer nicht geför­der­ten Auf­wen­dun­gen (z.B. AFA, Ver­wal­tungs- und Ver­triebs­kos­ten etc.) und dem Gewinn­auf­schlag höher, aller­dings mit € 100.000,- p.a. begrenzt. Der Kreis der Auf­trag­neh­mer beschränkt sich auf Ein­rich­tun­gen und Unter­neh­men, die mit F&E befasst sind und ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben. Die “Konzern- und Grup­pen­schran­ke” sorgt dafür, dass durch der­ar­ti­ge Modelle es zu keinen uner­wünsch­ten Ver­schie­bun­gen der Besteue­rung kommt.
Die For­schungs­auf­wen­dun­gen sind in einem Ver­zeich­nis dar­zu­stel­len, aus dem die Bemes­sungs­grund­la­ge für den FFB oder die FP her­vor­geht und dem Finanz­amt auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen. Sind die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für die För­de­rung erfüllt, bleiben die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen auch bei einem Fehl­schlag des F&E‑Projektes erhalten.

Wech­sel­be­zie­hun­gen zwischen den ein­zel­nen Förderungen

Ein Aus­schluss zwischen der F&E‑, Bildungs- und Lehr­lings­för­de­rung besteht nicht. Es können daher Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten im For­schungs­be­reich sowohl zu einem BFB bzw. zu einer BP, als auch in die Bemes­sungs­grund­la­ge für den FFB bzw. der FP ein­be­zo­gen werden. Des­glei­chen können Lehr­lings­ent­schä­di­gun­gen zu den For­schungs­auf­wen­dun­gen gehören.

AMS-Beihilfe für Arbeits­lo­se und Betriebe

Für Arbeits­ver­hält­nis­se, die vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 auf­ge­nom­men werden, gibt es die Kom­bi­lohn-Beihilfe für maximal 1 Jahr. (Hinweis auf Klienten-Info März 2006 und www.ams.at).

KMU-För­de­rung ab 2007

Für Ein­nah­men- / Aus­ga­ben­rech­ner sind laut KMUFG 2006 folgende Steu­er­be­güns­ti­gun­gen vorgesehen:

  • Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gung in der Höhe von 10% des Jah­res­ge­win­nes für Inves­ti­tio­nen im gleichen Jahr, für welche aber weder der “Frascati-FFB” noch der Auf­trags­for­schungs-FFB in Anspruch genommen wird.
  • Ver­lust­vor­trag für 3 vor­an­ge­gan­ge­ne Jahre. Keine Änderung bei Anlauf­ver­lus­ten, für die wei­ter­hin die 3 Jah­res­frist gilt.
  • Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze im UStG: Anhebung von bisher € 22.000,- auf € 30.000,- unter Bedacht­nah­me auf die Tole­ranz­gren­ze von 15%. 

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