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Neues bei Ver­eins­be­steue­rung und Statutenanpassung


August 2006 

Mit War­tungs­er­lass 2005 hat das BMF die Ver­eins­richt­li­ni­en geändert und damit seine Rechts­an­sicht zur Ver­eins­be­steue­rung aktua­li­siert. Weiters erfolgte eine Geset­zes­än­de­rung betref­fend die Kapitalertragsteuerbefreiung.

:: Rei­se­kos­ten­er­sät­ze für Dienstnehmer

Rz 774 VereinsR regelt die Kos­ten­er­sät­ze für Funk­tio­nä­re, welche aber laut AÖF 2004/118 für Dienst­neh­mer des Vereines in den letzten 2 Jahren nicht anwend­bar waren. Mit dem o.a. War­tungs­er­lass vom 2. Jänner 2006 wurde diese Regelung ab 2006 wieder auf­ge­ho­ben. Damit ist die vom EStG abwei­chen­de Rei­se­kos­ten­re­ge­lung für in einem Dienst­ver­hält­nis stehende Sport­pro­fis sowie Ensem­ble­mit­glie­der von in Ver­eins­form geführ­ten Theatern oder Orches­tern wieder anwend­bar. Die abwei­chen­den Begüns­ti­gun­gen bestehen darin, dass für die Reise weder eine Min­dest­dau­er noch Min­dest­ent­fer­nung erfor­der­lich ist. Durch wie­der­hol­te Auf­ent­hal­te an ein und dem­sel­ben Ort wird ferner kein weiterer Mit­tel­punkt der Tätig­keit begrün­det. Die auf solche Weise “steu­er­lich begüns­tig­te” Reise beginnt also schon beim Ver­las­sen der Wohnung und der Sportler, der z.B. jeden Tag am gleichen Platz trai­niert, befindet sich somit immer auf Reise und kann die fol­gen­den steu­er­frei­en Rei­se­diä­ten in Anspruch nehmen:
Ver­pfle­gungs­kos­ten bis 4 Stunden von € 13,20 und darüber € 26,40 pro Tag. Für Fahrt­kos­ten, die Kosten des Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zuzüg­lich eines Rei­se­kos­ten­aus­glei­ches von € 1,50,- bis 4 Stunden und darüber € 3,-. Bei Aus­lands­rei­sen sind ins­ge­samt € 36,70 pro Tag (um € 7,30 erhöhte Ver­pfle­gungs­kos­ten zuzüg­lich € 3,- Rei­se­kos­ten­aus­gleich) steu­er­frei. Dass dem Dienst­neh­mer auch der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag zusteht, wird in der Fach­li­te­ra­tur mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 5 Z 1 EStG begrün­det.
Näch­ti­gungs­gel­der sind in Rz 774 nicht ange­führt. Laut BMF können diese daher nicht steu­er­frei abge­gol­ten werden, weil die Abgel­tung von Rei­se­kos­ten (Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand und Unter­halts­kos­ten) ledig­lich den Kos­ten­er­satz für Fahrt­spe­sen sowie den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand betrifft. Den Begriff “Unter­halts­kos­ten” haben die VereinsR unre­flek­tiert aus den RL des Kon­troll­aus­schus­ses für die Ver­wal­tung der Bundes-Sport­för­de­rungs­mit­tel über­nom­men, ohne aber im Steu­er­recht wirksam zu werden. In der Regel werden die Näch­ti­gungs­kos­ten vom Verein über­nom­men. Sollten sie aber vom Dienst­neh­mer selbst getragen werden, handelt es sich um absetz­ba­re Wer­bungs­kos­ten. (Hinweis auf Klienten-Info Sep­tem­ber 2005 “Unter­schied­li­che Höhe bei steu­er­frei­en Rei­se­kos­ten­er­sät­zen…” und April 2006 “Der Rei­se­be­griff am Prüf­stand vor dem VfGH …”). Durch die gegen­ständ­li­che Änderung werden die Unter­schie­de bei den steu­er­be­güns­tig­ten Rei­se­kos­ten­er­sät­zen sogar bei gleichen Ein­kunfts­ar­ten noch weiter vergrößert.

:: Befrei­ung von der Kapitalertragsteuer

Vereine, die einen unent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb führen, konnten schon bisher die KESt mittels “Befrei­ungs­er­klä­rung” ver­mei­den. Deren Nicht­ab­ga­be führte aber zu einem Verlust der Befrei­ung und konnte nicht mittels Rück­zah­lungs­an­trag behoben werden.
Ab 1. Jänner 2006 ist mit dem AbgÄG 2005 folgende Änderung ein­ge­tre­ten: § 21 Abs. 2 Z 3 KStG sieht Aus­nah­men von der durch Steu­er­ab­zug ein­ge­tre­te­nen beschränk­ten Steu­er­pflicht vor. Darunter fallen u.a. nunmehr auch Kapi­tal­erträ­ge, die einem von der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht befrei­ten Steu­er­pflich­ti­gen im Rahmen eines eben­falls steu­er­be­frei­ten Betrie­bes (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzu­rech­nen sind. Damit sind gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Vereine auch dann von der KESt befreit, wenn keine Befrei­ungs­er­klä­rung abge­ge­ben worden ist. Die aller­dings vom Kre­dit­in­sti­tut auto­ma­tisch ein­be­hal­te­ne KESt ist mittels Rück­zah­lungs­an­trag (§ 240 Abs. 3 BAO) inner­halb von 5 Jahren vom Finanz­amt zurück­zu­for­dern.
Diese KESt-Befrei­ung bezieht sich aber nur auf Kapi­tal­erträ­ge aus Geld­ein­la­gen, sons­ti­gen For­de­run­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten sowie For­de­rungs­wert­pa­pie­ren, die nach­weis­lich im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit einem unent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb stehen. Für Kapi­tal­erträ­ge z.B. aus ver­an­lag­ten Mit­glieds­bei­trä­gen oder Spenden kann kein Rück­zah­lungs­an­trag gestellt werden. Eine über­pro­por­tio­na­le Zuord­nung von Geld­ein­la­gen einem unent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb kann aber zu Schwie­rig­kei­ten mit dem Finanz­amt führen.

:: Sta­tu­ten­an­pas­sung

Sollten die Ver­eins­sta­tu­ten noch nicht dem Ver­eins­Ges 2002 ange­passt sein, was ja bereits bis spä­tes­tens 30. Juni 2006 hätte erfolgt sein müssen, ist Gefahr im Verzug, weil die zwangs­wei­se Auf­lö­sung des Vereines droht.
Die wesent­li­chen Anpas­sun­gen betreffen:

  • Das Geschäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungs­or­gan muss min­des­tens aus zwei natür­li­chen Personen bestehen.
  • Es sind min­des­tens zwei Rech­nungs­prü­fer zu bestel­len, die keinem Organ ange­hö­ren dürfen.
  • Die Rech­nungs­le­gungs­be­stim­mun­gen (kleine, mittlere und große Vereine) sind ent­spre­chend zu beachten.

:: Die ZVR-Zahl (Zentrale Vereins Register) ist seit 1. April 2006 auf dem Brief­pa­pier anzuführen. 

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