News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Gewähr­leis­tung, Garantie und Mängelrüge

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2006 

Rechts- und Vertragsgrundlagen

Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewähr­leis­tungs­be­stim­mun­gen des ABGB und Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes dem EU-Recht ange­passt. UN-Recht gilt, wenn es nicht aus­drück­lich ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen ist. Die Garantie ist eine zusätz­li­che frei­wil­li­ge Leistung, ersetzt aber in keinem Fall die gesetz­li­che Gewähr­leis­tung. Zur Wahrung des Gewähr­leis­tungs­an­spru­ches hat der Kaufmann unver­züg­lich Män­gel­rü­ge beim Ver­käu­fer einzubringen.

Gewähr­leis­tung / Garantie

Gewähr­leis­tung ist ein Recht, Garantie eine Gnade!

:: Gewähr­leis­tung

Sie gilt für Waren­ge­schäf­te und Dienst­leis­tun­gen und bedeutet, dass die kauf­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit ein­schließ­lich der Wer­be­aus­sa­gen zutref­fen. Die Gewähr­leis­tungs­fris­ten betragen:

  • 24 Monate für beweg­li­che Sachen, die bei Gebraucht­wa­gen­kauf ver­trag­lich auf 12 Monate verkürzt werden kann.
  • 36 Monate für unbe­weg­li­che Sachen.
  • 6 Wochen für Viehmängel.
  • Ver­trag­li­che Frist­ver­kür­zun­gen sind zwischen Betrie­ben möglich, ein gänz­li­cher Aus­schluss wäre aber sit­ten­wid­rig (als Unter­gren­ze gelten ca. 4 Wochen). 

Aus­schluss von der Gewährleistung

Obwohl die Gewähr­leis­tung auch bei Pri­vat­ge­schäf­ten gilt, ist es möglich sie ver­trag­lich teil­wei­se oder gänzlich auszuschließen.

Beson­der­hei­ten bei Auktionen

Während bei “echten Auk­tio­nen” ein Aus­schluss von der Gewähr­leis­tung möglich ist, ist dieser bei Inter­net­auk­tio­nen (eBay) nicht möglich, selbst wenn die Gewähr­leis­tung im Anbot aus­ge­schlos­sen sein sollte, weil ein normaler Kauf­ver­trag zustande kommt, der dem Fern­ab­satz- und Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz unter­liegt. Kon­su­men­ten haben daher bei Online-Auk­tio­nen volles Rück­tritts­recht vom Kauf­ver­trag. Diese Regelung gilt zwischen Unter­neh­mer und Kon­su­men­ten. Bietet ein Privater Gegen­stän­de online an, kann er als Unter­neh­mer qua­li­fi­ziert werden, wenn er wie­der­holt mehrere Gegen­stän­de verkauft.

Beweis­last und Rechtsvermutung

Zuguns­ten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Mängel zum Lie­fer­zeit­punkt bereits bestan­den haben, es sei denn es gelingt dem Ver­käu­fer der Gegen­be­weis. Nach Ablauf dieser Frist kommt es zur Beweis­last­um­kehr. In der Praxis bedeutet das, dass nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer mehr oder weniger auf die Kulanz des Ver­käu­fers ange­wie­sen ist. Die Beweis­last­um­kehr kann aber bei Geschäf­ten zwischen Unter­neh­men ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen werden.

Ver­bes­se­rungs­maß­nah­men

Diese haben Vorrang vor Preis­min­de­rung oder Wandlung. Mehr als 2 bis 3 Repa­ra­tur­ver­su­che braucht sich der Käufer nicht gefallen zu lassen. Bei einer betrieb­li­chen Software muss es aber schnel­ler gehen.

:: Garantie

Die frei­wil­li­ge Garan­tie­zu­sa­ge für einen bestimm­ten Zeitraum bezieht sich auf die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kauf­ge­gen­stan­des für seinen bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch. Sie ersetzt in keinem Fall die Gewähr­leis­tungs­pflicht. Beträgt z.B. die Garan­tie­zeit 1 Jahr, läuft die Gewähr­leis­tungs­frist bei beweg­li­chen Sachen noch ein weiteres Jahr.

Män­gel­rü­ge

Bei einem Han­dels­kauf (Käufer und Ver­käu­fer sind Unter­neh­men) trifft den Käufer die Ver­pflich­tung zur Män­gel­rü­ge binnen ange­mes­se­ner Frist. Erfolgt diese zu spät, so verliert er die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung und den Scha­den­er­satz. Was unter “ange­mes­sen” zu ver­ste­hen ist, hängt von der Art des Kauf­ge­gen­stan­des ab, im Zwei­fels­fall sind es 14 Tage. Ist die unver­züg­li­che Prüfung sämt­li­cher Teile tech­nisch unmög­lich, genügt eine Stich­pro­be, um die ver­ein­bar­te Qualität fest­zu­stel­len. Die Män­gel­rü­ge ist nicht form­ge­bun­den, sie muss dem Ver­käu­fer nur so schnell wie möglich auf irgend­ei­ne Art zukommen.

UN-Kauf­recht (CISG)

Dieses gilt weltweit in ca. 60 Ländern, u.a. in den meisten EU-Ländern. Im Unter­schied zum öster­rei­chi­schen Recht exis­tiert ein ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ger Scha­den­er­satz­an­spruch beim inter­na­tio­na­len Waren­kauf beweg­li­cher Sachen. Ist das “Con­tracts for the Inter­na­tio­nal Sales of Goods” nicht aus­drück­lich ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen, können damit unan­ge­neh­me Über­ra­schun­gen ver­bun­den sein.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia