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Abgren­zung zwischen privaten und steu­er­li­chen Auf­wen­dun­gen / PKW-Kos­ten­er­satz und Sachbezug

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2007 

Aus der Recht­spre­chung (VwGH sowie UFS) und Ver­wal­tung lassen sich hiefür folgende Grund­sät­ze ableiten:

:: Arbeits­zim­mer im Wohnungsverband

Grund­sätz­lich erfolgt die steu­er­li­che Aner­ken­nung nur dann, wenn dieses den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen bildet. Unter Berufung auf VwGH v. 24.6.2004,2001/15/0052, wonach für eine Kon­zert­pia­nis­tin nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung der Mit­tel­punkt ihrer Tätig­keit sich dort befindet, an dem sie die über­wie­gen­de Zeit an ihrem Instru­ment ver­bringt (nämlich im Arbeits­zim­mer), kann dies auch für einen Orches­ter­mu­si­ker zutref­fen (VwGH 21.9.2005,2001/13/0241).

:: Fahrten zwischen Arbeits­zim­mer im Woh­nungs­ver­band und Arbeitsstätte

Die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te bis 20 Km sind durch dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag auto­ma­tisch abge­gol­ten. Für längere Fahrt­stre­cken kann der Dienst­neh­mer das Pend­ler­pau­scha­le bean­tra­gen. Da die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Arbeits­zim­mers im Woh­nungs­ver­band sich aber aus­schließ­lich auf § 20 Abs. 1 Z 2d EStG bezieht, nimmt die steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on “Arbeits­zim­mer im Woh­nungs­ver­band” diesem nicht die Eigen­schaft als “Wohnung” im Zusam­men­hang mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG.
Für die Praxis bedeutet das, dass bei steu­er­li­cher Aner­ken­nung eines Arbeits­zim­mers, die Fahrten zwischen Arbeits­zim­mer im Woh­nungs­ver­band und der eigent­li­chen Arbeits­stät­te (z.B. bei Musikern die Auf­füh­rungs­or­te) nicht als Fahrten zwischen zwei Arbeits­stät­ten zu qua­li­fi­zie­ren sind. Diese Kosten sind mit dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und dem even­tu­ell bean­trag­ten Pend­ler­pau­scha­le abge­gol­ten.

:: Fahrten zwischen Wohnung und mehreren Arbeitsstätten

In welcher Form das Pend­ler­pau­scha­le geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeit­neh­mer z.B. 2 Dienst­ver­hält­nis­se mit unter­schied­lich ent­fern­ten Arbeits­stät­ten hat, wird lt. LSt-Pro­to­koll 2006 wie folgt gelöst:

  • Fahrten zum Arbeit­ge­ber A 3 Tage (45 Km), zum Arbeit­ge­ber B 2 Tage (35 Km) pro Woche. Da die zurück­ge­leg­te Strecke zum Arbeit­ge­ber A über­wiegt, ist das Pend­ler­pau­scha­le für 45 Km beim Arbeit­ge­ber A zu gewähren.
  • Fahrten zum Arbeit­ge­ber A 2 Tage (45 Km), zum Arbeit­ge­ber B 2 Tage (63 Km) pro Woche. Mangels Über­wie­gen kann das Pend­ler­pau­scha­le nicht von einem der beiden Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt werden. Es besteht aber die Mög­lich­keit bei der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung das Pend­ler­pau­scha­le für 4 Tage/Woche für die min­des­tens zurück­ge­leg­te Strecke von 45 Km geltend zu machen.

:: Fahrten von Außen­dienst­mit­ar­bei­tern zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te mit Firmenauto

Grund­sätz­lich sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te mit dem Fir­men­au­to als Sach­be­zug zu ver­steu­ern. Bei Außen­dienst­mit­ar­bei­tern ist aber wie folgt zu unterscheiden:

  • Bei Dau­er­rei­sen­den, die ihre beruf­li­chen Fahrten regel­mä­ßig von der Wohnung aus antreten und dort auch ihre orga­ni­sa­to­ri­schen Arbeiten ver­rich­ten, ist der Sitz des Arbeit­ge­bers nicht die Arbeits­stät­te. Nur gele­gent­li­che Fahrten von der Wohnung zum Sitz des Arbeit­ge­bers lösen daher keinen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug aus.
  • Außen­dienst­mit­ar­bei­ter, die regel­mä­ßig auch im Innen­dienst tätig sind, haben aber einen Sach­be­zug zu ver­steu­ern. Für die Regel­mä­ßig­keit genügt es, wenn zumin­dest einmal wöchent­lich zu Bespre­chun­gen, zur Abgabe von Auf­trä­gen und der Bericht­erstat­tung etc. der Sitz des Arbeit­ge­bers auf­ge­sucht wird. Werden bei diesen Fahrten auch Kun­den­be­su­che absol­viert, sind die zusätz­li­chen Weg­stre­cken bei der Berech­nung des Ausmaßes der Pri­vat­nut­zung des PKW auszuscheiden.

:: Doppelte Haushaltsführung

Die steu­er­li­che Absetz­bar­keit dies­be­züg­li­cher Auf­wen­dun­gen ist dann gegeben, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen die Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes an den Ort der Beschäf­ti­gung nicht zuge­mu­tet werden kann. Bei Vor­lie­gen dieser Vor­aus­set­zun­gen sind alle damit ver­bun­de­nen Kosten (auch Erhal­tung, Ein­rich­tung etc.) steu­er­lich absetz­bar, soweit die Grenzen des gewöhn­li­chen Haus­halts­be­dar­fes nicht ver­las­sen werden. Die Argu­men­ta­ti­on, es handle sich in bestimm­ten Fällen um Auf­wen­dun­gen für die private Lebens­füh­rung ist verfehlt. Die Beson­der­heit der Aner­ken­nung dieser Mehr­auf­wen­dun­gen infolge dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung besteht eben gerade darin, dass solche Auf­wen­dun­gen steu­er­lich aner­kannt werden.

:: Arbeits­bril­le

Brillen haben regel­mä­ßig die Funktion als medi­zi­ni­sches Hilfs­mit­tel und betref­fen stets die all­ge­mei­nen Kosten der Lebens­füh­rung. Anders verhält es sich mit Brillen, denen eine Schutz­funk­ti­on gegen­über spe­zi­el­len Gefahren bei bestimm­ten beruf­li­chen Tätig­kei­ten zukommt.

:: Computer

Die Auf­tei­lung der Kosten in einen beruf­li­chen und privaten Anteil kann nur im Schät­zungs­we­ge vor­ge­nom­men werden, wobei die Aus­schei­dung eines Anteils von 40% für private Zwecke nicht als unge­wöhn­lich anzu­se­hen ist.

:: Kon­zert­kar­ten

Diese Kosten unter­lie­gen i.S. des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dem Abzugs­ver­bot für gemischt (betrieb­lich & privat) ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen, was auch für Berufs­mu­si­ker gilt. 

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