News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Min­de­rung des steu­er­pflich­ti­gen PKW- Sachbezugswertes

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2007 

Wird Arbeit­neh­mern ein arbeit­ge­ber­ei­ge­ner PKW auch zum Pri­vat­ge­brauch ein­schließ­lich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung gestellt, ist der damit ver­bun­de­ne Vorteil als Sach­be­zug lohn­steu­er- und bei­trags­pflich­tig. Bemes­sungs­grund­la­ge sind die Anschaf­fungs­kos­ten, wobei 1,5% der­sel­ben als monat­li­cher Sach­be­zug bis maximal € 600,- zu ver­steu­ern sind. Damit sind auch sämt­li­che lau­fen­den Kosten (Treib­stoff, Repa­ra­tu­ren, Service, Ver­si­che­rung etc.) abge­gol­ten. Zur Min­de­rung des Sach­be­zu­ges gibt es folgende Möglichkeiten:

:: Pri­vat­fahr­ten unter 500 Km / Monat

Der steu­er­pflich­ti­ge Sach­be­zugs­wert ver­min­dert sich auf 0,75% der Anschaf­fungs­kos­ten maximal € 300,- / Monat. (Nachweis z.B. lt. Km-Buch : Jähr­li­che Km-Leistung ver­min­dert um Dienst­fahr­ten = unter 6.000 Km; Halber Sach­be­zug).
Ein nied­ri­ger Sach­be­zug als € 300,- / Monat kann nur ange­setzt werden, wenn lt. Rz. 177 LStR iVm § 4 Abs. 3 VO BGBl Nr. 416/2001 die monat­li­che Km-Leistung unter 500 Km liegt und bei Ansatz von € -,50 (mit Chauf­feur
€ -,72) pro Km sich ein um 50% nied­ri­ge­rer Sach­be­zugs­wert ergibt. Der lücken­lo­se Nachweis im Fahr­ten­buch ist erfor­der­lich. Bei einem maxi­ma­len Sach­be­zug in diesem Fall errech­net sich nach der Formel € 150,- (halber max. Sach­be­zug) / € -,50 bzw. € -,72 eine max. Km-Leistung von 300 Km bzw. 208 Km. Sach­be­zug bei 290 Km x € -,50 daher € 145,-.

:: Arbeit­neh­mer­bei­trag

Sach­be­zugs­min­dernd wirken sich aber nur die Beiträge zu den Anschaf­fungs­kos­ten aus und nicht die Über­nah­me lau­fen­der Kosten, wie z.B. von Treib­stoff­kos­ten. Der Anschaf­fungs­kos­ten­bei­trag muss aber nicht in einem Betrag, sondern kann auch monat­lich pauschal oder Km-abhängig geleis­tet werden (Rz 186 LStR). Die Widmung dieses Bei­tra­ges zu den Anschaf­fungs­kos­ten ist ver­trag­lich zu doku­men­tie­ren. Beiträge zu den lau­fen­den Kosten würden ledig­lich die Betriebs­ein­nah­men des Arbeit­ge­bers erhöhen aber zu keiner Steu­er­erspar­nis beim Arbeit­neh­mer führen.

:: Schluss­fol­ge­rung

Verlangt der Arbeit­ge­ber für die Pri­vat­nut­zung des Firmen-PKW durch den Arbeit­neh­mer einen Kos­ten­bei­trag, sollte sich dieser nach­weis­lich auf die Anschaf­fungs­kos­ten beziehen, da dieser nur dann den Sach­be­zugs­wert mindert. Ein Beitrag zu den lau­fen­den Kosten hätte folgende steu­er­li­che Nach­tei­le: Finan­zie­rung aus ver­steu­er­ten Mitteln und keine Steu­er­erspar­nis beim Sach­be­zug für den Arbeit­neh­mer und Gewin­n­er­hö­hung beim Arbeit­ge­ber. Die Dekla­rie­rung als Anschaf­fungs­kos­ten­bei­trag führt beim Arbeit­ge­ber wohl auch zu einer Erhöhung der Betriebs­ein­nah­men, beim Arbeit­neh­mer aber — bei Anwen­dung des Spit­zen­steu­er­sat­zes — zu einer Hal­bie­rung des Kos­ten­bei­tra­ges infolge Steu­er­erspar­nis. Maximale Vorteile für den Arbeit­neh­mer aus der Pri­vat­nut­zung eines Dienst­wa­gens ergeben sich dann, wenn das Gehalt über der ASVG-Höchst­bei­trags­grund­la­ge liegt, für die Pri­vat­fahr­ten kein Kos­ten­bei­trag zu leisten ist und auf ein eigenes Auto ver­zich­tet werden kann.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia