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Änderung der Brut­to­be­steue­rung beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger / Novelle zu §§ 99 und 100 EStG lt. AbgÄG 2007

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2007 

Für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge sah § 99 EStG bisher den Steu­er­ab­zug in beson­de­ren Fällen generell in Höhe von 20% der vollen Beträge der Ein­nah­men vor. Diese Brut­to­be­steue­rung hat der EuGH 12.6.2003, Rs.C‑234/01 als gemein­schafts­rechts­wid­rig qua­li­fi­ziert, weil sie der Dienst­leis­tungs­frei­heit wider­spricht. Zur Besei­ti­gung dieser Dis­kri­mi­nie­rung sieht das öster­rei­chi­sche Steu­er­recht nunmehr folgende Maß­nah­men vor.

:: AbgÄG 2004: Ver­an­la­gungs­op­ti­on gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG

Ab 2005 kann inner­halb von 5 Jahren ab Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes ein Antrag auf Ver­an­la­gung mittels Formular E7 gestellt werden. Es können dabei Betriebs­aus­ga­ben (Wer­bungs­kos­ten), soweit sie mit den inlän­di­schen Ein­künf­ten im Zusam­men­hang stehen, sowie Son­der­aus­ga­ben, die sich auf das Inland beziehen, geltend gemacht werden. Bei der Berech­nung der Ein­kom­men­steu­er ist dem Ein­kom­men ein Betrag vom € 8.000,- hin­zu­zu­rech­nen und die Steuer laut Tarif nach § 33 EStG zu berech­nen (vgl. Artikel KI April 2006).
Der VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109 stellt fest, dass die Steuer für EU-Bürger bei Besteue­rung im Abzugs­ver­fah­ren nicht höher sein darf, als bei gebiets­an­säs­si­gen Dienst­leis­tern. Für die Praxis bedeutet dies, dass die erziel­ten Net­to­ein­künf­te nach § 33 EStG tarif­mä­ßig zu ver­steu­ern sind.
Im LSt-Prot. 2006 wird zu § 1 Abs. 4 EStG und Rz. 6 LStR darauf hin­ge­wie­sen, dass bei Anträgen auf Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen ab 2005 (E 7a) bei beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen ins­be­son­de­re bei Grenz­gän­gern, bei der Ver­an­la­gung dem Ein­kom­men ein Betrag von € 8.000,- hin­zu­zu­rech­nen ist.

:: AbgÄG 2007: Net­to­ab­zugs­ver­fah­ren gem. §§ 99 Abs. 2 und 100 Abs. 1 EStG

In Reaktion auf EUGH 3.10.2006, C‑290/04, Scorpio wird folgende Regelung getrof­fen: Im EU/EWR-Raum ansäs­si­ge beschränkt steu­er­pflich­ti­ge natür­li­che Personen haben die Mög­lich­keit Betriebs­aus­ga­ben (Wer­bungs­kos­ten), die im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit den Ein­nah­men stehen, geltend zu machen. Die Abzug­steu­er erhöht sich in diesem Fall aber auf 35% des Net­to­be­tra­ges. Über­stei­gen diese Ausgaben aber € 2.000,-, muss sicher gestellt sein, dass der Emp­fän­ger der­sel­ben, sofern er der inlän­di­schen Besteue­rung unter­liegt, auch tat­säch­lich steu­er­lich erfasst wird.

:: Zusam­men­fas­sung

Dem beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen stehen nun folgende Besteue­rungs­for­men zur Verfügung:

  • Steu­er­ver­an­la­gung mittels Formular E7 / E7a
  • Brut­to­ab­zugs­ver­fah­ren mit 20%
  • Net­to­ab­zugs­ver­fah­ren mit 35%.

Aus diesen kann er die für ihn güns­tigs­te aus­wäh­len.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia