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Irrtum und Berich­ti­gungs­pflicht im Abgabenverfahren

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2007 
:: Ver­hal­ten bei irr­tüm­li­cher Gut­schrift vom Finanz­amt

Je nachdem, wie es zu der irr­tüm­li­chen Gut­schrift gekommen ist, entweder mit oder ohne Steu­er­be­scheid, ist fol­gen­des Ver­hal­ten des Gut­schrift­emp­fän­gers zu empfehlen:

  1. Er ist nicht ver­pflich­tet das Finanz­amt auf den Irrtum auf­merk­sam zu machen, wenn dieser nicht auf einen Offen­le­gungs­man­gel des Steu­er­pflich­ti­gen zurück­zu­füh­ren ist.
    Beruht die irr­tüm­li­che Gut­schrift auf einem falschen Steu­er­be­scheid, kann er einen Rück­zah­lungs­an­trag stellen oder ander­wei­tig darüber verfügen.
  2. Resul­tiert diese Gut­schrift aber z.B. aus einer — für den Steu­er­pflich­ti­gen erkenn­ba­ren — Fehl­bu­chung, könnte ein Rück­zah­lungs­an­trag einen Betrugs­tat­be­stand dar­stel­len. Gleiches gilt bei Gegen­rech­nung mit Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen. Kommt es aber z.B. infolge Belas­tung durch Vor­schrei­bung der Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung zur Ver­rech­nung des Gut­ha­bens liegt kein Betrug vor, da kein aktives Handeln des Steu­er­pflich­ti­gen gegeben ist.
  3. Erkennt das Finanz­amt den Fehler, kann es bis zum Ablauf der Ver­jäh­rung die Berich­ti­gung durchführen. 

:: Irrtum des Steu­er­pflich­ti­gen zu seinem Gunsten

Dem Steu­er­pflich­ti­gen, dem bei Begehung eines Finanz­de­lik­tes ein Irrtum — gleich­gül­tig, ob Tat­sa­chen- oder Rechts­irr­tum — unter­läuft, wird nicht Vorsatz zuge­rech­net. Es kann ihm daher keine Abga­ben­hin­ter­zie­hung zur Last gelegt werden. Ob ihm eine fahr­läs­si­ge Abga­ben­ver­kür­zung zum Vorwurf gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Irrtum ent­schuld­bar ist oder nicht. Unent­schuld­bar ist der Irrtum dann, wenn es der Steu­er­pflich­ti­ge pflicht­wid­rig unter­las­sen hat, sich über die ent­spre­chen­den Rechts­vor­schrif­ten zu infor­mie­ren. Kann er sich die not­wen­di­gen Kennt­nis­se nicht selbst ver­schaf­fen, muss er fach­kun­di­gen Rat einholen. Wurde bei einer kom­pe­ten­ten Stelle eine Auskunft ein­ge­holt, so kann ihm eine falsche Auskunft nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Über­prü­fung der Auskunft ist nicht mehr not­wen­dig. Handelt er daher im Ver­trau­en auf diese (falsche) Auskunft, bleibt er straffrei. 

:: Berich­ti­gungs­pflicht

Gibt der Steu­er­pflich­ti­ge fahr­läs­sig eine unrich­ti­ge Steu­er­erklä­rung ab und erkennt erst später den Fehler, ohne ihn auf Grund der Anzei­ge­pflicht gem. § 139 BAO zu kor­ri­gie­ren, ent­schei­det ein Zufalls­ele­ment über den Finanz­straf­tat­be­stand wie folgt:

  • Erkannte Unrich­tig­keit vor Ver­an­la­gung
    Die vor­sätz­li­che pflicht­wid­rig unter­las­se­ne Berich­ti­gung stellt einen selb­stän­di­gen Hin­ter­zie­hungs­tat­be­stand gem. § 33 Abs. 1 FinStrG dar.
  • Erkannte Unrich­tig­keit nach Ver­an­la­gung
    Der Tat­be­stand der fahr­läs­si­gen Abga­ben­ver­kür­zung gem. § 34 FinStrG ist bereits bewirkt. Eine vor­sätz­lich unter­las­se­ne Berich­ti­gung ist nicht mehr kausal für den ein­ge­tre­te­nen Erfolg und bleibt als mit­be­straf­te Nachtat straflos.

:: Schluss­be­mer­kung

Zum Span­nungs­ver­hält­nis: Vorsatz-Fahr­läs­sig­keit-Irrtum ist fol­gen­des fest­zu­hal­ten:
Während bei Vorsatz, Fahr­läs­sig­keit und unent­schuld­ba­rem Irrtum eine straf­ba­re Handlung vorliegt, stellt ent­schuld­ba­rer Irrtum gem. § 9 FinStrG einen Straf­aus­schlie­ßungs­grund dar. Eine Berich­ti­gungs­pflicht in Form der Anzeige gem. § 139 BAO vor Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist, besteht natur­ge­mäß nur bei Fahr­läs­sig­keit und Irrtum, wenn nach­träg­lich die Unrich­tig­keit einer Erklä­rung erkannt wird. Bei Vorsatz aber auch bei bewuss­ter Fahr­läs­sig­keit ist ja das Erkennen nach­träg­li­cher Unrich­tig­keit schon gedank­lich gar nicht möglich. Der Straf­tat­be­stand ist bei Vorsatz bereits erfüllt. Abhilfe könnte in diesem Fall nur eine recht­zei­ti­ge Selbst­an­zei­ge schaffen. Ein weiteres Problem ist der Beweis bzw. die Glaub­haft­ma­chung eines Irrtums mit straf­aus­schlie­ßen­der Wirkung. Dabei spielt die freie Beweis­wür­di­gung durch die Finanz­straf­be­hör­de eine ent­schei­den­de Rolle.

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