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Ver­ein­fach­te Abwick­lung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er­be­frei­ung ab 1. Oktober 2006

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Mai 2007 

Erfolgt im Anschluss an die Einfuhr von Waren durch einen aus­län­di­schen Unter­neh­mer, der im Inland nicht zur Umsatz­steu­er erfasst ist, eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung, so besteht eine Befrei­ung von der EUSt bei Ver­wen­dung einer “Sonder-UID-Nummer” seines Spe­di­teurs.
Wenn die UID-Nr. des ust­recht­li­chen Erwer­bers im anderen Mit­glieds­staat aber nicht von jenem Mit­glieds­staat aus­ge­stellt ist, in dem sich der Gegen­stand am Ende der Lie­fe­rung befindet, ist diese Regelung nicht anwend­bar. Wird die UID-Nr. eines anderen Mit­glied­staa­tes ver­wen­det, muss sich der Unter­neh­mer in Öster­reich umsatz­steu­er­lich erfassen lassen, indem er eine UID-Nr. erwirbt. (Info BMF vom 10.7.2006)

Bild: © Anna Blau — BMF