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Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­lie­rung bei Zimmer-/Ap­par­te­ment­ver­mie­tung ab 2006

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2007 

Die bisher bestehen­de Pau­scha­lie­rung bei der saisonal beding­ten Pri­vat­zim­mer­ver­mie­tung am Bau­ern­hof (vgl. Klienten-Info April 2005) ist modi­fi­ziert ab 2006 auch auf Ein­künf­te aus der land­läu­fi­gen sai­so­na­len (Fremden-) Zimmer- und Appar­te­ment­ver­mie­tung anwend­bar. Vor­weg­ge­nom­men sei aber, dass bei der Dau­er­ver­mie­tung von Woh­nun­gen der Abzug von pau­scha­len Wer­bungs­kos­ten unzu­läs­sig ist.
Bisher war nur die Qua­li­fi­ka­ti­on der Ein­künf­te, ob aus Ver­mie­tung oder Gewer­be­be­trieb von der Anzahl der Frem­den­bet­ten abhängig (vgl. Klienten-Info Juni 2004). Bei mehr als 10 Frem­den­bet­ten handelte es sich um eine gewerb­li­che Tätig­keit, bei nicht mehr als 5 Appar­te­ments ohne Neben­leis­tung noch um Ver­mie­tung und bei 18 Wohn­ein­hei­ten um eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätigkeit.

Im 2. EStR-War­tungs­er­lass 2006 wurden die Bedin­gun­gen für den pau­scha­len Abzug von Wer­bungs­kos­ten ab 2006 wie folgt festgelegt:

:: Zimmer- oder Appar­te­ment­ver­mie­tung mit Früh­stück Rz 5435 EStR

Bei nicht mehr als 10 Frem­den­bet­ten können Wer­bungs­kos­ten in der Höhe von 50% der Ein­nah­men (ohne USt und Kurtaxe) abge­setzt werden. Die Kurtaxe gilt als Durch­lauf­pos­ten. Bei Anwen­dung der Brut­to­me­tho­de sind die bezahlte USt und die Vor­steu­er aus Anla­gen­in­ves­ti­tio­nen geson­dert absetzbar.

:: Appar­te­ment­ver­mie­tung ohne Neben­leis­tung Rz 5436 EStR

Bei nicht mehr als 5 Appar­te­ments können Wer­bungs­kos­ten in der Höhe von 30% der Ein­nah­men abge­setzt werden. Hin­sicht­lich USt, Kurtaxe und Vor­steu­er­ab­zug gilt das gleiche wie oben.

:: Änderung bei Ver­mie­tung am Bau­ern­hof ab 2006 Rz. 4193 EStR

Bis 2005 waren die Neben­ein­künf­te aus der Ver­mie­tung von bis zu 5 Frem­den­bet­ten im Rahmen der Pau­scha­lie­rung der Ein­künf­te aus der land­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit abge­gol­ten. Bei 6 bis 10 Betten konnten 50% der Miet­ein­nah­men als Ausgaben geltend gemacht werden und bei mehr als 10 Betten lagen gewerb­li­che Ein­künf­te vor.
Ab 2006 entfällt die 5 Bet­ten­re­ge­lung. Bis 10 Betten besteht die Aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung mit 50% der Ein­nah­men, bei über 10 Betten — wie bisher — handelt es sich um gewerb­li­che Einkünfte. 

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