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Lehr­stel­len­för­de­rung mittels “Blum-Bonus” abermals ver­län­gert — Inte­gra­ti­ve Berufs­aus­bil­dung: Lehre ohne Barriere

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2007 

:: Als Gegen­steue­rung zur aktu­el­len “Lehr­stel­len­lü­cke” in Öster­reich, hat das AMS, das seit 2005 bestehen­de För­de­rungs­mo­dell “Blum-Bonus”, welches Mitte 2007 aus­ge­lau­fen ist, zunächst bis Ende 2007 wei­ter­hin ver­län­gert.

Die Vor­aus­set­zun­gen hiefür, sowie die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen, seien kurz zusammengefasst:

  • Schaf­fung einer zusätz­li­chen Lehr­stel­le
    Bei einem Lehr­zeit­be­ginn zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 muss die Gesamt­zahl der Lehr­lin­ge zu Beginn des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses größer sein, als die Gesamt­zahl am 31. Dezember 2006. Das muss sie aber auch noch 4 Monate nach Lehr­be­ginn, was nach Ablauf dieser Frist vom För­de­rungs­wer­ber zu bestä­ti­gen ist. Scheidet demnach ein Lehrling unter­jäh­rig aus, muss die Stelle recht­zei­tig nach­be­setzt werden.
  • Die Aus­zah­lung der För­de­rung erfolgt im Nach­hin­ein und zwar für das erste Lehrjahr € 400,-, das zweite € 200,- und das dritte € 100,- je pro Monat, ins­ge­samt also € 8.400,-.
  • Form­vor­aus­set­zung ist ein Bera­tungs­ge­spräch des För­de­rungs­wer­bers beim AMS. Der Antrag ist an die für den Wohnort des Lehr­lings zustän­di­ge Geschäfts­stel­le des AMS zu richten.

:: Inte­gra­ti­ve Berufs­aus­bil­dung (IBA) — “Lehre ohne Barriere”

Die IBA sieht folgende weitere För­de­run­gen durch das AMS vor:
Ver­län­ger­te Lehre um bis zu 2 Jahre oder Aus­bil­dung in Teil­qua­li­fi­zie­rung eines Lehr­be­ru­fes inner­halb von 1 bis 3 Jahren sowie Betreu­ung durch Berufs­aus­bil­dungs­as­sis­tenz.
Diese För­de­run­gen sind für Lehr­be­trie­be vor­ge­se­hen, welche Lehr­lin­ge aus­bil­den möchten und für Jugend­li­che, die entweder erhöhte Fami­li­en­bei­hil­fe beziehen, Behin­de­run­gen auf­wei­sen, son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf oder keinen bzw. nega­ti­ven Haupt­schul­ab­schluss haben. Die Kosten für diese För­der­maß­nah­men werden zur Gänze von den Lan­des­stel­len des Bun­des­so­zi­al­am­tes über­nom­men. Für Lehr­lin­ge, die im Besitze eines Fest­stel­lungs­be­schei­des betref­fend ihre Behin­de­rung sind, erhält der Lehrherr eine monat­li­che Prämie von € 302,-, die entweder aus­be­zahlt oder mit der Aus­gleichs­ta­xe gegen­ver­rech­net wird. Unter der Tel.Nr. 059988 können beim Bun­des­so­zi­al­amt “Inte­gra­ti­ve Berufs­aus­bil­dung” Infor­ma­tio­nen ein­ge­holt werden. 

:: Steu­er­li­che Begünstigungen

Gem. § 108 f EStG kann mittels Formular E 108c PL die Lehr­lings­prä­mie in der Höhe von € 1.000,- p.a. geltend gemacht werden.
Der Blum-Bonus ist gem. § 3 Abs. 1 Z 5d EStG steu­er­frei und führt zu keiner Auf­wands­kür­zung bei der Lehr­lings­ent­schä­di­gung (Rz. 4854 EStR).

Bild: © Boggy — Fotolia