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Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on von Zuschüs­sen und Prämien nach dem Behin­der­ten­ein­stel­lungs­ge­setz — Arbeitsplatzsicherung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2007 

In der Klienten-Info Sep­tem­ber 2007 wurden unter den steu­er­frei­en Zuwen­dun­gen ohne Auf­wands­kür­zung als erste Position Zuschüs­se nach dem Behin­der­ten­ein­stel­lungs­ge­setz ange­führt. Im kon­kre­ten Fall handelt es sich aber um Prämien, welche lt. Rz. 4856 EStR zu keiner Auf­wands­kür­zung führen. Wie aus dem Zusam­men­hang mit den im Artikel erwähn­ten Aus­gleichs­ta­xen, die vom Unter­neh­mer zu ent­rich­ten sind her­vor­geht, sind die Prämien aber mit den Aus­gleichs­ta­xen zu ver­rech­nen. Handelt es sich tat­säch­lich um Zuschüs­se, die — wie im Artikel ein­lei­tend aus­ge­führt — aus arbeits­markt­po­li­ti­schen Gründen gewährt werden, besteht lt. Rz. 4854 kein Abzugs­ver­bot für damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen.
Zuschüs­se nach dem Behin­der­ten­ein­stel­lungs­ge­setz ohne arbeits­markt­po­li­ti­sche Folgen (z.B. Kos­ten­er­satz für die behin­der­ten­ge­rech­te Aus­stat­tung des Arbeits­plat­zes bzw. deren Neu­schaf­fung, Inte­gra­ti­ons­bei­hil­fen etc.) sind steu­er­frei, die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen aber steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig (Rz. 301 und 4856 EStR).

:: Arbeits­platz­si­che­rung als Sonderfall

Eine vom Bun­des­so­zi­al­amt zu gewäh­ren­de Inte­gra­ti­ons­bei­hil­fe kann für maximal 3 Jahre bean­tragt werden. Im ersten Jahr kann sie bis zu 100% des Brut­to­ent­gel­tes ohne Son­der­zah­lun­gen, maximal aber € 1.000,- pro Monat betragen. Im zweiten Jahr 70% und im dritten Jahr 50%. Rechts­an­spruch darauf besteht keiner. Sind die Vor­aus­set­zung gegeben, wird sie i.d.R. gewährt.
Keine Ober­gren­ze gibt es für die Kos­ten­über­nah­me von Adap­tie­rungs­maß­nah­men (z.B. behin­der­ten­ge­rech­te Toi­let­ten etc.). Seit der Änderung der Rz. 4854 EStR ab 1. Februar 2007 gelten andere Grund­sät­ze für die Abzugs­fä­hig­keit von Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en arbeits­markt­po­li­ti­schen Zuschüs­sen und Bei­hil­fen. Wird nämlich ein über den Emp­fän­ger hin­aus­ge­hen­der För­de­rungs­zweck (Beschäf­ti­gung von zusätz­li­chen Arbeits­kräf­ten) ver­wirk­licht, besteht kein Zusam­men­hang zwischen steu­er­frei­en Zuschüs­sen und damit zusam­men­hän­gen­den Auf­wen­dun­gen, sodass letztere hiermit abzugs­fä­hig bleiben. Es handelt sich bei Rz. 4854 EStR um eine in Kon­kur­renz zu Rz. 4856 stehende Bestim­mung, die aber bei ent­spre­chen­der Nach­weis­füh­rung, dass arbeits­markt­po­li­ti­sche Gründe vor­lie­gen, zum Erfolg — nämlich der Abzugs­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen — führen müsste.

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