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Klar­stel­lun­gen zur Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht von Bargeschäften


Oktober 2007 

:: Mit dem Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz 2006 wurden die Form­vor­schrif­ten für die Führung von Büchern und Auf­zeich­nun­gen ver­schärft. Seit 1. Jänner 2007 sind Bar­ein­nah­men und ‑ausgänge grund­sätz­lich täglich einzeln auf­zu­zeich­nen. Diese Ver­schär­fung hat bei vielen Steu­er­pflich­ti­gen für Unsi­cher­hei­ten und Pro­tes­ten über Art und Umfang der neuen Auf­zeich­nungs­pflich­ten geführt.

:: Die Finanz­ver­wal­tung hat mitt­ler­wei­le in der “Bar­be­we­gungs­VO” einige Erleich­te­run­gen vor­ge­se­hen, die wei­ter­hin eine ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung durch Kas­sa­sturz ermög­li­chen. Die Vor­aus­set­zun­gen dafür werden in einem Durch­füh­rungs­er­lass (sowie ergän­zen­den Erläu­te­run­gen) präzisiert:

  • Die Net­to­um­sät­ze pro Betrieb und Jahr dürfen € 150.000,- nicht über­stei­gen, wobei bei Rumpf­wirt­schafts­jah­ren die Grenze durch eine Hoch­rech­nung des Umsatzes ermit­telt wird. Bei einem Betriebs­über­gang werden auch die vor­an­ge­gan­ge­nen Zeit­räu­me beim Rechts­vor­gän­ger berück­sich­tigt. Ein ein­ma­li­ges Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze bis 15% inner­halb von drei Jahren ist unschäd­lich.
  • Für Umsätze von Haus zu Haus an öffent­li­chen Orten, jedoch nicht in oder in Ver­bin­dung mit fest umschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten, ist eben­falls die ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung zulässig. Unter öffent­li­chen Orten sind all­ge­mein zugäng­li­che Wege, Straßen und Plätze zu ver­ste­hen. Beschrän­kun­gen in Form von Ein­tritts­gel­dern (z.B. Strand­bad) sind dabei nicht schäd­lich. Die Abgren­zung von fest umschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten und offenen Ver­kaufs­bu­den kann vor allem bei Ver­kaufs­fahr­zeu­gen schwie­rig sein. Die Erleich­te­rung kommt zur Anwen­dung, wenn die Ver­kaufs­bu­de zumin­dest nach einer Seite hin voll­stän­dig offen ist. Dies gilt auch bei einem Ver­kaufs­bus, sofern der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus statt­fin­den und der Bus ledig­lich als Lager­raum dient. Die Erleich­te­run­gen gelten auch für Verkäufe im Freien, Aus­schank unter Schirmen und Zelt­dä­chern im Freien (Schnee­bar) sowie auf Jahr­märk­ten. Der­ar­ti­ge Umsätze sind bei der Ermitt­lung der o.a. Umsatz­gren­ze nicht ein­zu­be­zie­hen.
    Beispiel: Mit­ar­bei­ter eines Eis­sa­lons ver­kau­fen auch mit einem fahr­ba­ren Eiswagen im Strand­bad. Gesamt­um­satz € 200.000,-, davon € 55.000,- mobiler Eis­ver­kauf, daher maß­geb­li­che Umsatz­gren­ze € 145.000,-. In diesem Fall kann die ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung sowohl für den Eissalon als auch für den mobilen Eis­ver­kauf erfolgen.
    Hingegen gelten als Umsätze in Ver­bin­dung mit fest umschlos­se­nen Räumen bei Ver­käu­fen in Scha­ni­gär­ten, Kiosk­ver­käu­fe, Verkauf von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gele­ge­nen Lager­platz befindet oder Tank­stel­len­um­sät­ze (mit Tankwarthaus).

:: Weitere Klar­stel­lun­gen laut Durchführungserlass

  • Bran­chen­pau­scha­lie­rung: Auf­zeich­nungs­pflich­ten bestehen nur hin­sicht­lich jener Größen, die nicht pauschal ermit­telt werden. 
  • Strich­lis­ten dienen primär der Grund­la­gen­si­che­rung und nicht der Losungs­er­mitt­lung. Sie sind nur dann als Ein­zel­auf­zeich­nun­gen aus­rei­chend, wenn sie die Umsätze geschäfts­fall­be­zo­gen dar­stel­len und aus den Auf­zeich­nun­gen das Datum, der Bezug zu einem Geschäfts­fall, der Ein­zel­preis je Artikel und die Anzahl der ver­kauf­ten Artikel her­vor­ge­hen. Dies kann daher in Tabel­len­form erfolgen, wo z.B. für jeden Geschäfts­fall eine eigene Zeile vor­ge­se­hen ist. Die Artikel befinden sich nach Preisen geordnet in ein­zel­nen Spalten, wobei für jeden Bar­ein­gang durch Men­gen­an­ga­be oder Anzahl der Striche die Anzahl der ver­kauf­ten Artikel hervorgeht.
  • Tisch­ab­rech­nung: Diese Erleich­te­rung ist bei Bonie­rung des Gesamt­ti­sches und zeit­na­her Bezah­lung der Kunden vorgesehen.
  • Auto­ma­ten­um­sät­ze: Sind Zähl­wer­ke vor­han­den, müssen die Zähl­werk­stän­de auf­ge­zeich­net werden. Bei Auto­ma­ten mit gleich­prei­si­gen Waren kann der Ein­zel­um­satz durch Division von Kas­sen­in­halt und Ein­zel­preis ermit­telt werden. Bei Auto­ma­ten mit unter­schied­li­chen Preisen lassen sich die ver­kauf­ten Waren und erziel­ten Ein­nah­men durch Bestands­ver­rech­nung (End­be­stand minus Anfangs­be­stand bzw. Nach­füll­men­ge, sowie ermit­tel­te Ein­nah­men durch Kas­sen­ent­lee­rung) ermit­teln. Für Glück­spiel­au­to­ma­ten gilt Einzelaufzeichnungspflicht.
  • Stock- oder Stand­ver­rech­nung (Ver­gleich von Flüs­sig­keits­stän­den am Beginn und Ende der Schicht zur Ermitt­lung der aus­ge­schenk­ten Menge). Dieser in der Gas­tro­no­mie durchaus übliche Vorgang zur Kon­trol­le der Mit­ar­bei­ter ersetzt keine ord­nungs­ge­mä­ße Losungs­er­mitt­lung, zumal es hier an der Ein­zel­auf­zeich­nung der Umsätze fehlt. 

:: Ver­let­zung der Form­vor­schrif­ten ist keine Ord­nungs­wid­rig­keit aber eine Schät­zung droht 

Werden die Form­vor­schrif­ten des § 131 BAO verletzt, ist zwar die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Bücher und Auf­zeich­nun­gen i.S. des § 163 BAO nicht gegeben, eine Schät­zungs­be­rech­ti­gung der Behörde zieht sie aller­dings nicht auto­ma­tisch nach sich. Vielmehr ist nach der Sachlage des Ein­zel­falls zu prüfen. Erst bei Ver­let­zung der gesetz­lich auf­er­leg­ten Mit­wir­kungs­pflicht ist eine Über­prü­fung der Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Besteue­rungs­grund­la­gen nicht möglich. Im Fall der Schät­zungs­be­rech­ti­gung hat die Behörde aber den wahren Besteue­rungs­grund­la­gen mög­lichst nahe zu kommen und die vor­lie­gen­den Beweis­mit­tel ent­spre­chend zu würdigen. 

:: Inkraft­tre­ten

Wenn Unter­neh­mer im Wirt­schafts­jahr 2006 oder bei abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr 2006/2007 bereits Ein­zel­auf­zeich­nun­gen geführt und die Umsatz­gren­ze von € 150.000,- über­schrit­ten haben, darf die ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung in der Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei einem Betriebs­über­gang sind die beim Rechts­vor­gän­ger vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­re her­an­zu­zie­hen.
Für Betriebe, die bisher eine ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung vor­ge­nom­men haben, gilt eine Über­gangs­re­ge­lung. Sie sind bei Über­schrei­ten der Umsatz­gren­zen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Ein­zel­auf­zeich­nun­gen ver­pflich­tet.

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