News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on von Incen­ti­ves und Abgren­zung zu Schmier­geld sowie Bestechung

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2007 

Begriffs­de­fi­ni­ti­on

Unter Incen­ti­ves sind im Steu­er­recht geld­wer­te Zuwen­dun­gen (Bar­mit­tel, Wert­ge­gen­stän­de, Dienst­leis­tun­gen, Reisen etc.) von Unter­neh­men an Geschäfts­freun­de zu ver­ste­hen. Sofern es sich nicht um den Tat­be­stand des § 20 EStG (Reprä­sen­ta­ti­on) handelt — der steu­er­lich neutral ist — ist zu prüfen, ob im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG eine Betriebs­aus­ga­be und beim Emp­fän­ger eine Betriebs­ein­nah­me vorliegt bzw. ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Tat­be­stand gegeben ist.

Ertrags­steu­ern

:: Beim zuwen­den­den Unternehmer

Eine Betriebs­aus­ga­be liegt dann vor, wenn die Zuwen­dung im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit einer Gegen­leis­tung steht. In Abgren­zung zum Wer­be­ge­schenk, das in keinem kon­kre­ten Zusam­men­hang mit einer Gegen­leis­tung steht, ist dieses nur dann abzugs­fä­hig, wenn im weiteren Sinne ein betrieb­li­cher Zusam­men­hang gegeben ist und die private Sphäre des Emp­fän­gers nicht im Vor­der­grund steht (z.B. Thea­ter­kar­ten). Incen­ti­ves-Reisen sind selbst dann abzugs­fä­hig, wenn der Tat­be­stand Bewir­tung vorliegt, vor­aus­ge­setzt es besteht ein Zusam­men­hang zwischen Zuwen­dung und Gegenleistung.

:: Beim Emp­fän­ger

Steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men können auch aus Neben- oder Hilfs­ge­schäf­ten resul­tie­ren; es genügt ein mit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zur Haupt­tä­tig­keit. Aus der steu­er­li­chen Behand­lung beim Zuwen­den­den (Betriebs­aus­ga­be oder nicht) kann die Steu­er­pflicht der Einnahme beim Emp­fän­ger aber nicht abge­lei­tet werden. Auch Geschen­ke gelten als steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men, wenn sie über bloße Auf­merk­sam­kei­ten (z.B. Kugel­schrei­ber, Aschen­be­cher etc.) hinausgehen.

Umsatz­steu­er

Je nach Qua­li­fi­ka­ti­on der Ent­gelt­lich­keit oder Unent­gelt­lich­keit der Zuwen­dung ergeben sich folgende Konsequenzen.

:: Beim zuwen­den­den Unternehmer

  • Ent­gelt­lich­keit liegt bei einem tau­sch­ähn­li­chen Tat­be­stand gem. § 3a Abs. 2 UStG vor und unter­liegt somit der Umsatz­steu­er (Rz. 374 UStR). Dies ist z.B. der Fall, wenn Sach­prä­mi­en für die Ver­mitt­lung von Neu­kun­den an Alt­kun­den geleis­tet werden.
  • Unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen lösen in fol­gen­den Fällen die Umsatz­steu­er­pflicht aus:
    Unter­neh­me­risch ver­an­lass­te Sach­zu­wen­dun­gen an Geschäfts­part­ner — gleich­gül­tig ob sie dessen Unter­neh­mens- oder Pri­vat­sphä­re betref­fen — unter­lie­gen seit 2004 der Umsatz­steu­er­pflicht. Dazu zählen z.B. höher­wer­ti­ge Geschen­ke, Waren­ab­ga­ben anläss­lich von Preis­aus­schrei­ben oder Ver­lo­sun­gen zu Wer­be­zwe­cken. Bemes­sungs­grund­la­ge ist deren Ein­kaufs­preis. Der Grenz­wert für die Gering­wer­tig­keit beträgt € 40,- pro Emp­fän­ger p.a. Gem. § 3 Abs. 2 UStG erfolgt die Besteue­rung aller­dings nur dann, wenn bei der Anschaf­fung des Gegen­stan­des der Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen worden ist.
    Umsatz­steu­er­pflicht besteht auch bei Incen­ti­ves in Form der unent­gelt­li­chen Erbrin­gung einer sons­ti­gen Leistung oder unent­gelt­li­chen Ver­wen­dung eines Gegen­stan­des für unter­neh­mens­frem­de Zwecke, für welche gem. § 3a Abs. 1a UStG der Vor­steu­er­ab­zug bean­sprucht wurde. Bei Ver­wen­dung für den Bedarf des eigenen Per­so­nals gilt auch hier die o.a. Gering­fü­gig­keits­gren­ze.
    Schließ­lich kann gem. § 1 Abs. 1 Z 2a UStG ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Eigen­ver­brauch vor­lie­gen, wenn vom Unter­neh­mer Auf­wen­dun­gen getätigt werden, die Leis­tun­gen betref­fen, welche über­wie­gend Zwecken des Unter­neh­mens dienen, ertrag­steu­er­lich aber gem. § 20 EStG nicht abzugs­fä­hig sind (z.B. Reprä­sen­ta­ti­on), sofern ein Vor­steu­er­ab­zug erfolgte.

:: Beim Emp­fän­ger

Erfolgt die Zuwen­dung im Rahmen eines Leis­tungs­aus­tau­sches, liegt gem. § 3a Abs. 2 UStG ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger tau­sch­ähn­li­cher Umsatz vor.

Bei­spie­le für/gegen Incentives

In Rz. 4818 EStR sind folgende Bei­spie­le ange­führt: Ein Jour­na­list bewirtet einen Infor­man­ten für den Erhalt einer Infor­ma­ti­on oder ein Kri­mi­nal­be­am­ter tätigt Ausgaben für Ver­trau­ens­leu­te. Das BMF unter­stellt in diesen Fällen einer Bewir­tung Ent­gelt­cha­rak­ter.
Dies trifft aber i.d.R. z.B. bei einer durch ein Phar­ma­un­ter­neh­men an Ärzte bezahlte Kon­gress­teil­nah­me nicht zu, weil in diesem Fall grund­sätz­lich nicht von einer Gegen­leis­tung des Arztes aus­ge­gan­gen werden kann.

Abgren­zung zum Strafrecht

:: Schmier­geld

Gem. § 20 Abs. 1 Z 5 EStG sind Geld- und Sach­zu­wen­dun­gen, deren Gewäh­rung oder Annahme im Inland mit gericht­li­cher Strafe bedroht ist, steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig. Die betref­fen­den straf­recht­li­chen Tat­be­stän­de sind in Rz. 4843 EStR ange­führt. Die straf­recht­li­che Ver­fol­gung (z.B. wegen Bestechung) des Zuwen­den­den sowie des Emp­fän­gers ist noch fol­gen­schwe­rer!
Als Son­der­fall sei die Abzugs­fä­hig­keit von “Aus­lands­pro­vi­sio­nen” ins­be­son­de­re gegen­über den ehe­ma­li­gen Ost­staa­ten erwähnt, die als “Schmier­mit­tel” kaum weg­zu­den­ken sind. In § 162 BAO ist die Richt­schnur für deren Absatz­fä­hig­keit normiert. Verlangt nämlich das Finanz­amt die Nennung des Emp­fän­gers, wobei es sich um eine “Kann­be­stim­mung” handelt und somit im Ermessen der Behörde liegt und wird diese Angabe ver­wei­gert, ergibt sich zwingend die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit. Laut Rz. 1125 EStR kann die Auf­for­de­rung der Nennung des Emp­fän­gers aber dann ent­fal­len, wenn dieser in Öster­reich nicht steu­er­pflich­tig ist. Der Aufwand muss aber nach­weis­lich betrieb­lich ver­an­lasst sein und ein Zusam­men­hang mit dem betref­fen­den Geschäft bestehen, womit dann seine Abzugs­fä­hig­keit gegeben ist.

:: Ver­schär­fung der Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung ab 2008

Mit dem Straf­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2008 werden neue Straf­rechts­tat­be­stän­de im privaten Sektor ein­ge­führt und zwar:
Geschenk­an­nah­me durch Bediens­te­te oder Beauf­trag­te von Unter­neh­men und deren Bestechung. Strafbar macht sich, wer im geschäft­li­chen Verkehr zu Zwecken des Wett­be­werbs für die unlau­te­re Vornahme von Hand­lun­gen von einem anderen, für sich oder einem Dritten einen Vorteil anbietet oder annimmt. Als Straf­rah­men ist eine Frei­heits­stra­fe von 3 bis 5 Jahren geplant.
Eine Abgren­zung der Gewäh­rung bzw. Annahme von Incen­ti­ves zum straf­ba­ren Tat­be­stand der Bestechung kann ab dem Jahre 2008 u.U. pro­ble­ma­tisch werden.
Weiters ist für Mitte 2008 die Ver­öf­fent­li­chung des Ver­hal­tens­ko­dex für Arbeit­neh­mer des öffent­li­chen Dienstes vor­ge­se­hen. In diesem sollen die Grenzen zwischen erlaub­ter und ver­bo­te­ner Geschenk­an­nah­me prä­zi­siert werden. Derzeit gilt im Dienst­recht noch die Faust­re­gel, dass im Zweifel nur die 3 “Ks” (Kugel­schrei­ber, Kalender und Klumpert) ange­nom­men werden dürfen. 

Bild: © Pho­to­gra­phy­ByMK — Fotolia