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Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Klein­last­wa­gen und Klein­au­to­bus­se in Recht­spre­chung und Verwaltung

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2007 

:: Recht­spre­chung

Im Erk. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Form eines Kas­ten­wa­gens nicht alleine von seiner abso­lu­ten Länge, Breite und Höhe her bestimm­bar sei. § 5 VO BGBl II 2002/193 fordere für die Aner­ken­nung als Kleinbus ledig­lich die Beför­de­rungs­mög­lich­keit für mehr als 6 Personen und ein kas­ten­för­mi­ges Äußeres.

:: Finanz­ver­wal­tung

Zu diesem Erkennt­nis hat das BMF am 1. Februar 2007 wie folgt Stellung genommen:
Hin­sicht­lich der Ein­be­zie­hung von Min­dest­ma­ßen für die Prüfung der Klein­bus­ei­gen­schaft ist Öster­reich ver­pflich­tet, auf die dies­be­züg­li­che Ver­wal­tungs­pra­xis zum 1. Jänner 1995 Bedacht zu nehmen (EuGH 8.1.2002, C‑409/99). Die Argu­men­ta­ti­on des VwGH, dass nämlich bereits das Erfor­der­nis der Beför­de­rungs­mög­lich­keit für mehr als 6 Personen ohnedies tech­nisch eine bestimm­te Größe bedinge, weist das BMF zurück und fordert mit Nach­druck die Kas­ten­wa­gen­form. Andern­falls käme es seiner Ansicht nach zu einer Aus­höh­lung des Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bo­tes des § 12 Abs. 2 Z 2b UStG. Es bestünde die Gefahr, dass anstelle “normaler” PKWs oder Kombis, Minivans ein­ge­setzt würden.
Weiters hat das BMF am 11. Juli 2007 anläss­lich der Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­si­on betref­fend die ein­heit­li­che Anwen­dung der “Kom­bi­nier­ten Nomen­kla­tur” (Änderung der Tarif­pos­ten 8703 für PKW und 8704 für LKW) hin­sicht­lich der Pick-up-Fahr­zeu­ge (Prit­schen­wa­gen) eine dies­be­züg­li­che Anpas­sung vor­ge­nom­men. Pick-up-Fahr­zeu­ge sind nur mehr dann als LKW in die Tarif­post 8704 ein­zu­rei­hen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Rad­stan­des des Fahr­zeu­ges oder wenn es mehr als zwei Achsen hat. Zur Ver­mei­dung von Härten wird folgende Über­gangs­re­ge­lung getrof­fen:
Modelle, die bereits am 31. März 2007 auf dem Markt waren und in der Liste des BMF als Prit­schen­wa­gen ent­hal­ten sind, gelten unver­än­dert als LKW. Neu auf den Markt kommende Fahr­zeu­ge, auch wenn es sich um Nach­fol­ge­mo­del­le handelt, sind nach der neuen Regelung zu beurteilen.

:: Steu­er­li­che Auswirkungen

Fahr­zeu­ge, die nach diesen Kri­te­ri­en als LKW gelten, sind vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt, unter­lie­gen nicht der Norm­ver­brauchs­ab­ga­be und den ertrag­steu­er­li­chen Einschränkungen. 

Bild: © Ewa Walicka ‑Fotolia