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Rück­ersatz von Aus­bil­dungs­kos­ten im Umsatzsteuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2007 

:: Aus­bil­dungs­kos­ten

Laut § 2 d Arbeits­ver­trags­rechts-Anpas­sungs­ge­setz liegen Aus­bil­dungs­kos­ten vor, wenn sie vom Arbeit­ge­ber für die Aus­bil­dung von Arbeit­neh­mern getragen werden, wodurch Spe­zi­al­kennt­nis­se ver­mit­telt werden, die auch bei anderen Arbeit­ge­bern ver­wer­tet werden können und keine Ein­schu­lungs­kos­ten darstellen.

:: Rück­ersatz­ver­pflich­tung

Diese setzt eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer voraus und umfasst u.a. folgende Kosten für: Seminare, Reisen und ali­quo­tes Gehalt samt Lohn­ne­ben­kos­ten bei Lohn­fort­zah­lung während der Frei­stel­lung für die Ausbildungszeit.

:: Aus­schluss vom Rückersatz

  • Der Arbeit­neh­mer ist bei Abschluss der Ver­ein­ba­rung minderjährig.
  • Das Arbeits­ver­hält­nis hat nach mehr als fünf (in beson­de­ren Fällen acht) Jahren nach Ende der Aus­bil­dung oder vorher durch Frist­ab­lauf geendet.
  • Das Arbeits­ver­hält­nis endet während der Pro­be­zeit oder durch unbe­grün­de­te Ent­las­sung, begrün­de­ten vor­zei­ti­gen Austritt, Ent­las­sung wegen dau­ern­der Arbeits­un­fä­hig­keit oder durch Kün­di­gung durch den Arbeitgeber.

:: Umsatz­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on des Ausbildungskostenrückersatzes

Das BMF Fach­be­reich Umsatz­steu­er 6.3.2007, 010219/48-USt/07 qua­li­fi­ziert den ver­ein­bar­ten Kos­ten­er­satz durch den Arbeit­neh­mer als Entgelt für eine Sach­leis­tung die mit 20% USt in Rechnung zu stellen ist.

Bild: © Xuejun li — Fotolia